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Pflegezeit: Freistellung für pflegende Angehörige

Pflegezeit: Gesetzliche Ansprüche, Freistellungsmöglichkeiten und Beantragung für pflegende Angehörige.

6 Min. Lesezeit
Freistellung für die Pflege von Angehörigen

Pflegezeit: Freistellung für pflegende Angehörige

Die Pflege von Angehörigen ist eine Herausforderung, die viele Berufstätige betrifft. Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten das Recht, sich für die Pflege von nahen Angehörigen freistellen zu lassen. Welche Ansprüche bestehen und wie Sie diese nutzen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pflegezeitgesetz ermöglicht bis zu sechs Monate Freistellung
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall
  • Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Während der Pflegezeit besteht besonderer Kündigungsschutz
  • Für die Zeit der Freistellung gibt es Pflegeunterstützungsgeld

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gesetzliche Grundlagen

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwei Formen der Freistellung:

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

  • Bis zu 10 Arbeitstage
  • Bei akut auftretender Pflegesituation
  • Zur Organisation der Pflege

2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

  • Bis zu 6 Monate
  • Für die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Vollständige oder teilweise Freistellung möglich

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Ergänzend zum Pflegezeitgesetz:

  • Bis zu 24 Monate Freistellung
  • Mindestarbeitszeit: 15 Stunden/Woche
  • Für Betriebe ab 26 Beschäftigten

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Voraussetzungen

KriteriumAnforderung
AnlassAkute Pflegesituation
DauerBis zu 10 Arbeitstage
BetriebsgrößeKeine Mindestgröße
AnkündigungUnverzügliche Mitteilung
NachweisÄrztliche Bescheinigung auf Verlangen

Wer gilt als naher Angehöriger?

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder
  • Stiefeltern, Stiefkinder

Pflegeunterstützungsgeld

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

  • Lohnersatzleistung der Pflegekasse
  • Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen
  • Höhe: Ähnlich dem Krankengeld (ca. 90% des Nettoentgelts)
  • Muss innerhalb einer Woche beantragt werden

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Pflegezeit (bis 6 Monate)

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind:

  • Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Bei Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad
  • Pflege findet in häuslicher Umgebung statt

Ankündigungsfrist

  • Mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn
  • Schriftliche Ankündigung erforderlich
  • Angabe des Zeitraums und des Umfangs

Gestaltungsmöglichkeiten

FormBeschreibung
Vollständige FreistellungKeine Arbeitsleistung
Teilweise FreistellungReduzierte Arbeitszeit
Verringerung der ArbeitszeitFlexible Anpassung

Dauer und Verlängerung

  • Maximal 6 Monate
  • Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
  • Aufteilung in Blöcke möglich (bei gleichem Angehörigen)

Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

Unterschiede zur Pflegezeit

AspektPflegezeitFamilienpflegezeit
Maximale Dauer6 Monate24 Monate
MindestarbeitszeitKeine15 Stunden/Woche
Betriebsgröße>15 Beschäftigte>25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist10 Arbeitstage8 Wochen

Kombination möglich

Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden:

  • Gesamtdauer maximal 24 Monate
  • Nahtloser Übergang möglich
  • Bei demselben pflegebedürftigen Angehörigen

Kündigungsschutz

Während der Pflegezeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt:

  • Ab Ankündigung der Pflegezeit
  • Frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn
  • Während der gesamten Pflegezeit
  • Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung der Behörde möglich

Rückkehr an den Arbeitsplatz

Nach der Pflegezeit:

  • Anspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz
  • Oder gleichwertigen Arbeitsplatz
  • Zu unveränderten Arbeitsbedingungen

Finanzierung während der Pflegezeit

Zinsloses Darlehen

Das Bundesamt für Familie bietet:

  • Zinsloses Darlehen während der Freistellung
  • Monatliche Auszahlung
  • Rückzahlung nach Ende der Pflegezeit
  • Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Berechnung der Darlehenshöhe

Das Darlehen gleicht etwa die Hälfte des entfallenden Nettogehalts aus.

Beispiel:

  • Bisheriges Netto: 2.500 Euro
  • Reduzierung auf 50%: 1.250 Euro Netto
  • Darlehen: ca. 625 Euro/Monat

Antrag und Ablauf

Schritt-für-Schritt

  1. Prüfung der Voraussetzungen

    • Pflegegrad des Angehörigen
    • Betriebsgröße
    • Arbeitsverhältnis
  2. Ankündigung beim Arbeitgeber

    • Schriftlich
    • Fristgerecht
    • Mit Angabe des Zeitraums
  3. Nachweis erbringen

    • Pflegebedürftigkeit (Bescheinigung Pflegekasse)
    • Verwandtschaftsverhältnis
  4. Ggf. Darlehen beantragen

    • Beim BAFzA
    • Vor Beginn der Pflegezeit

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Pflege und Beruf vereinbaren

Teilzeitmodelle

Wenn vollständige Freistellung nicht möglich oder gewünscht:

  • Reduzierung auf 15-30 Stunden/Woche
  • Flexible Arbeitszeiten vereinbaren
  • Homeoffice nutzen

Unterstützungsangebote

Zusätzliche Hilfen nutzen:

  • Ambulante Pflegedienste
  • Tagespflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege

Sonderfall: Begleitung Sterbender

Begleitung in der letzten Lebensphase

Besonderer Anspruch nach § 3 Abs. 6 PflegeZG:

  • Bis zu 3 Monate Freistellung
  • Für Begleitung eines nahestehenden Menschen
  • In der letzten Lebensphase
  • Kein Pflegegrad erforderlich

Häufige Fragen

Ja, wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad in häuslicher Umgebung pflegen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) steht unabhängig von der Betriebsgröße allen Beschäftigten zu.
Die Pflegezeit selbst ist unbezahlt – Sie erhalten kein Gehalt vom Arbeitgeber. Allerdings können Sie ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragen. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.
Nein, bei Erfüllung der Voraussetzungen haben Sie einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern. Er kann nur bei der Familienpflegezeit in Ausnahmefällen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Bei vollständiger Freistellung endet die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherung läuft über die Familienversicherung oder freiwillige Versicherung weiter. Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge.
Ja, grundsätzlich ist eine Kombination möglich. Allerdings darf die Familienpflegezeit nicht mit Elternzeit gleichzeitig genommen werden, wenn Sie in der Elternzeit nicht arbeiten. Bei Teilzeittätigkeit in der Elternzeit ist eine Kombination möglich.

Fazit

Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten wichtige Instrumente an die Hand, um Beruf und Pflege von Angehörigen zu vereinbaren. Von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bei akuten Situationen bis zur mehrmonatigen Pflegezeit stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der besondere Kündigungsschutz und die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens erleichtern die Entscheidung für die Pflege. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie die gesetzlichen Ansprüche.

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