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Elternzeit: Anspruch, Antrag und Regelungen für Arbeitgeber

Elternzeit richtig handhaben: Anspruch, Fristen und was Arbeitgeber bei der Beantragung und Rückkehr beachten müssen.

6 Min. Lesezeit
Eltern mit Kind im Homeoffice

Elternzeit: Anspruch, Antrag und Regelungen für Arbeitgeber

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, den Arbeitgeber nicht ablehnen können. Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen, und wie gestalten Sie den Prozess reibungslos?

Das Wichtigste in Kürze

  • Elternzeit beträgt maximal 36 Monate pro Kind
  • Der Antrag muss 7 Wochen vor Beginn gestellt werden
  • Arbeitgeber können den Antrag nicht ablehnen
  • Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis
  • Teilzeit in Elternzeit ist unter bestimmten Bedingungen möglich

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Anspruch auf Elternzeit

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt:

  • Arbeitnehmer (auch befristet, Teilzeit, Minijob)
  • Mit dem Kind im selben Haushalt
  • Betreuung und Erziehung selbst

Kein Anspruch:

  • Selbständige
  • Freie Mitarbeiter (ohne Arbeitnehmerstatus)
  • Arbeitnehmer ohne eigenes Kind im Haushalt

Dauer

Gesamtanspruch: 36 Monate pro Kind bis zum 8. Geburtstag.

Aufteilung:

  • Mindestens 24 Monate vor dem 3. Geburtstag
  • Maximal 24 Monate zwischen 3. und 8. Geburtstag
  • Aufteilung in bis zu 3 Zeitabschnitte

Beispiel:

    1. Abschnitt: Geburt bis 1. Geburtstag (12 Monate)
    1. Abschnitt: 3. bis 4. Geburtstag (12 Monate)
    1. Abschnitt: 5. bis 6. Geburtstag (12 Monate)

Beide Elternteile

Regelung: Beide Eltern haben jeweils 36 Monate Anspruch. Die Zeiten können gleichzeitig oder nacheinander genommen werden.

Praxis: Oft nimmt ein Elternteil längere Zeit, der andere die „Partnermonate" für das Elterngeld (mindestens 2 Monate).

Antragstellung

Form und Inhalt

Schriftform: Der Antrag muss schriftlich erfolgen (§ 16 BEEG). E-Mail reicht nicht!

Inhalt:

  • Beginn der Elternzeit
  • Ende der Elternzeit
  • Aufteilung (welche Abschnitte)

Fristen

SituationAntragsfrist
Elternzeit vor 3. Geburtstag7 Wochen vor Beginn
Elternzeit nach 3. Geburtstag13 Wochen vor Beginn

Verspäteter Antrag: Bei verspätetem Antrag verschiebt sich der Beginn entsprechend.

Bindungswirkung

Für die ersten 24 Monate: Der Arbeitnehmer muss sich für die ersten 2 Jahre verbindlich festlegen.

Für den dritten Abschnitt: Kann später beantragt werden (mit 7/13-Wochen-Frist).

Tipp

Dokumentieren Sie den Eingang des Elternzeitantrags sorgfältig. Das Datum ist wichtig für Fristen und den Kündigungsschutz.

Pflichten des Arbeitgebers

Antrag annehmen

Keine Ablehnung möglich: Der Arbeitgeber muss den Antrag akzeptieren. Er kann weder die Elternzeit noch deren Zeitpunkt ablehnen.

Einzige Ausnahme: Bei Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag kann der Arbeitgeber den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Bescheinigung ausstellen

Empfehlung: Bestätigen Sie die Elternzeit schriftlich mit:

  • Beginn und Ende
  • Anschrift während Elternzeit (für Zustellungen)
  • Hinweis auf Rückkehrdatum

Rückkehr ermöglichen

Pflichten:

  • Arbeitsplatz freihalten oder gleichwertigen anbieten
  • Gleiche Position und Vergütung
  • Einarbeitung nach Rückkehr

Kontakt halten

Empfehlung:

  • Gelegentlicher Kontakt (mit Einverständnis)
  • Information über wichtige Änderungen
  • Einladung zu Betriebsfeiern (freiwillig)

Kündigungsschutz

Umfang

Geschützt ab:

  • Ab Antragstellung, frühestens 8 Wochen vor Beginn
  • Während der gesamten Elternzeit

Ausnahme: Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht) bei:

  • Betriebsschließung
  • Schwerer Pflichtverletzung

Kündigung durch Arbeitnehmer

Regelung: Der Arbeitnehmer kann zum Ende der Elternzeit kündigen mit einer Frist von 3 Monaten.

Urlaubsanspruch

Während der Elternzeit

Grundsatz: Kein Urlaubsanspruch während der Elternzeit (Arbeitsverhältnis ruht).

Kürzung: Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub um 1/12 pro vollem Elternzeit-Monat kürzen.

Beispiel:

  • Jahresurlaub: 30 Tage
  • Elternzeit: 12 Monate
  • Kürzung: 30 × 12/12 = 30 Tage
  • Verbleibend: 0 Tage

Resturlaub

Vor Elternzeit: Nicht genommener Urlaub wird auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen.

Nach Elternzeit: Restanspruch muss innerhalb der gesetzlichen Fristen genommen werden.

Hinweis

Die Urlaubskürzung ist eine Option, keine Pflicht. Viele Arbeitgeber verzichten darauf als Geste gegenüber den Eltern.

Teilzeit in Elternzeit

Anspruch

Voraussetzungen:

  • Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern
  • Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten
  • 15-32 Wochenstunden
  • Mindestens 2 Monate Dauer

Antrag

Frist: 7 Wochen vor gewünschtem Beginn (schriftlich).

Inhalt:

  • Gewünschter Beginn
  • Umfang der Arbeitszeit
  • Verteilung der Arbeitszeit

Ablehnung

Möglich aus dringenden betrieblichen Gründen:

  • Keine geeignete Stelle
  • Organisatorische Probleme
  • Unverhältnismäßige Kosten

Frist für Ablehnung: 4 Wochen nach Antrag (schriftlich mit Begründung).

Praxis

Empfehlung: Führen Sie ein Gespräch, bevor formal abgelehnt wird. Oft lassen sich Kompromisse finden.

Rückkehr aus Elternzeit

Ansprüche

Arbeitsplatz:

  • Gleicher oder gleichwertiger Arbeitsplatz
  • Gleiche Vergütung
  • Gleiche Arbeitsbedingungen

Kein Anspruch auf:

  • Exakt denselben Schreibtisch
  • Dieselbe Abteilung (bei Gleichwertigkeit)

Wiedereingliederung

Maßnahmen:

  • Einarbeitungszeit einplanen
  • Updates zu Änderungen geben
  • Schulungen anbieten (bei Bedarf)
  • Ansprechpartner benennen

Arbeitszeitanpassung

Wunsch nach Teilzeit: Arbeitnehmer können nach Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen (§ 8 TzBfG).

Dokumentation im HR-System

Erfassung

Zu dokumentieren:

  • Antragsdatum
  • Beginn und Ende der Elternzeit
  • Teilzeitvereinbarungen
  • Urlaubskürzung (ja/nein)
  • Wiedereingliederungsmaßnahmen

Zeiterfassung

Während Elternzeit:

  • Mitarbeiter als „Elternzeit" markieren
  • Keine Sollstunden berechnen
  • Bei Teilzeit: Angepasste Sollstunden

Nach Elternzeit:

  • Arbeitszeitmodell reaktivieren oder anpassen
  • Urlaubsanspruch prüfen

Häufige Fragen zur Elternzeit

Grundsätzlich nein. Der Anspruch auf Elternzeit ist gesetzlich verankert und kann nicht abgelehnt werden. Einzige Ausnahme: Bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag können Sie den dritten Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – dies muss aber gut begründet werden.
Bei verspätetem Antrag verschiebt sich der Elternzeitbeginn um die versäumten Tage. Beispiel: Der Antrag kommt 5 Wochen vor gewünschtem Beginn (statt 7 Wochen). Die Elternzeit beginnt dann 2 Wochen später als beantragt.
Nicht zwingend die exakt gleiche Stelle. Sie können die Position vorübergehend besetzen oder Aufgaben umverteilen. Bei Rückkehr müssen Sie aber eine gleichwertige Position anbieten – gleiche Vergütung, gleiche hierarchische Ebene, vergleichbare Aufgaben.
Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sie dürfen – aber müssen nicht – zustimmen. Bei Geburt eines weiteren Kindes kann die Elternzeit jedoch ohne Zustimmung zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes unterbrochen werden.

Fazit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, den Arbeitgeber nicht ablehnen können. Mit klaren Prozessen für Antragstellung, Dokumentation und Wiedereingliederung gestalten Sie die Elternzeit für beide Seiten reibungslos. Nutzen Sie die Zeit für offene Kommunikation und planen Sie die Rückkehr frühzeitig.

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