Zeiterfassung in kirchlichen Einrichtungen
Kirchen und ihre Einrichtungen haben ein eigenes Arbeitsrecht – aber gilt das auch für die Zeiterfassung? Was müssen Diakonie, Caritas und andere kirchliche Arbeitgeber beachten?
Das Wichtigste in Kürze
- Kirchliches Arbeitsrecht gilt für Diakonie, Caritas und andere kirchliche Einrichtungen
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt aber auch für kirchliche Arbeitgeber
- Zeiterfassungspflicht nach BAG-Urteil betrifft auch kirchliche Einrichtungen
- Der Dritte Weg bei Arbeitsvertragsgestaltung ändert nichts an der Zeiterfassung
- Besonderheiten gibt es bei Seelsorge und liturgischen Diensten
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kirchliches Arbeitsrecht
Was ist der "Dritte Weg"?
Besonderheit: Kirchen regeln Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge (Zweiter Weg), sondern durch paritätisch besetzte Kommissionen (Dritter Weg).
Grundlage:
- Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
- Kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Arbeitsvertragsrichtlinien
Evangelische Kirche:
- AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der EKD
- Regionale AVR der Landeskirchen
- Diakonie-spezifische Regelungen
Katholische Kirche:
- AVR des Deutschen Caritasverbandes
- AVR der (Erz-)Bistümer
- Ordensrechtliche Besonderheiten
Was regelt der Dritte Weg?
Geregelt:
- Vergütung (Entgelttabellen)
- Urlaub
- Arbeitszeit
- Kündigungsfristen
- Altersversorgung
Nicht geregelt: Das kirchliche Arbeitsrecht ersetzt nicht das staatliche Arbeitsrecht – es ergänzt es.
Arbeitszeitgesetz und Kirche
Geltungsbereich
Das ArbZG gilt auch für kirchliche Arbeitgeber:
- Keine Ausnahme für Kirchen
- Höchstarbeitszeiten gelten
- Pausenregelungen gelten
- Ruhezeitregelungen gelten
Zeiterfassungspflicht
Nach BAG-Urteil 2022: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten.
Begründung: Die Zeiterfassungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG), das auch für kirchliche Einrichtungen gilt.
Arbeitszeitregelungen in kirchlichen AVR
AVR Diakonie
Regelmäßige Arbeitszeit:
- Vollzeit: 39 Stunden/Woche (regional unterschiedlich)
- Wechselschicht/Schichtdienst: Besondere Regelungen
- Bereitschaftsdienst: Eigene Vergütungsregelungen
Gleitzeit: Nach örtlicher Regelung möglich.
AVR Caritas
Regelmäßige Arbeitszeit:
- Vollzeit: 39 Stunden/Woche
- Fünf-Tage-Woche als Regel
- Abweichungen durch Dienstvereinbarung
Flexible Arbeitszeit: Gleitzeitmodelle nach Vereinbarung.
Gemeinsamkeiten
Beide AVR regeln:
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Überstundenregelungen
- Schicht- und Wechselschichtzulagen
- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Besondere Beschäftigtengruppen
Seelsorger und Pfarrer
Sonderstellung:
- Oft im Beamtenverhältnis (Pfarrer)
- Oder besonderer Dienstvertrag
- Arbeitszeit schwer messbar (Seelsorge)
Zeiterfassung:
- Für Pfarrer meist keine klassische Zeiterfassung
- Dienstliche Abwesenheiten werden dokumentiert
- Urlaubsregelungen existieren
Ordensleute
Besonderheiten:
- Gelübde der Armut, Keuschheit, Gehorsam
- Leben in Gemeinschaft
- Arbeit als Teil des Ordenslebens
Arbeitsrechtlich: Bei Tätigkeit in kirchlichen Einrichtungen meist eigene Regelungen.
Kirchenmusiker
Gemischte Arbeitszeit:
- Gottesdienste (auch Wochenende)
- Proben
- Unterricht
- Verwaltung
Dokumentation: Erfassung der Gesamtarbeitszeit erforderlich.
Pflege in kirchlichen Einrichtungen
Größter Bereich: Diakonie und Caritas sind große Träger von Pflegeeinrichtungen.
Zeiterfassung: Wie in anderen Pflegeeinrichtungen – elektronische Systeme mit Schichtplanung.
Praktische Umsetzung
Typische Zeiterfassungssysteme
Hardware:
- Terminals in Einrichtungen
- Chipkarten oder Transponder
- Mobile Erfassung für ambulante Dienste
Software:
- Spezialisierte Lösungen für Sozialwirtschaft
- Integration mit Dienstplanung
- AVR-konforme Arbeitszeitkonten
Was wird erfasst?
Standard:
- Arbeitsbeginn und -ende
- Pausen
- Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit)
Erweitert:
- Projektzuordnung
- Kostenstellen
- Leistungsarten (Pflege, Betreuung)
Mitarbeitervertretung
Statt Betriebsrat: Kirchliche Einrichtungen haben Mitarbeitervertretungen (MAV).
Mitbestimmung:
- MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz) der EKD
- MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) der katholischen Kirche
Einführung von Zeiterfassung: Die MAV ist zu beteiligen – ähnlich wie ein Betriebsrat.
Tipp
Binden Sie die Mitarbeitervertretung frühzeitig in die Planung eines Zeiterfassungssystems ein. Das erleichtert die Akzeptanz und vermeidet Konflikte.
Schichtarbeit in kirchlichen Einrichtungen
Pflegeeinrichtungen
24/7-Betrieb:
- Früh-, Spät-, Nachtschicht
- Wochenend- und Feiertagsdienste
- Bereitschaftsdienste
Zeiterfassung:
- Schichtplanung mit Integration
- Zuschlagsermittlung
- Arbeitszeitkonten
Kindertagesstätten
Öffnungszeiten:
- Frühdienst ab 6:30/7:00 Uhr
- Spätdienst bis 17:00/18:00 Uhr
- Vorbereitungszeiten
Erfassung: Alle Arbeitszeiten inkl. Vor- und Nachbereitung.
Krankenhäuser
Komplexe Anforderungen:
- Verschiedene Berufsgruppen
- Unterschiedliche Schichtmodelle
- Bereitschaftsdienste (Ärzte, Pflege)
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
AVR-Regelungen
Bereitschaftsdienst:
- Zeit, in der sich der Mitarbeiter im Betrieb aufhält
- Wird teilweise als Arbeitszeit gewertet
- Vergütung nach Stufen
Rufbereitschaft:
- Mitarbeiter ist erreichbar, aber nicht vor Ort
- Nur tatsächliche Einsätze als Arbeitszeit
- Pauschale Vergütung
Dokumentation
Erforderlich:
- Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes
- Tatsächliche Arbeitsleistung
- Ruhezeiten zwischen Diensten
Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen
Eigenes Datenschutzrecht
Evangelische Kirche: DSG-EKD (Datenschutzgesetz der EKD)
Katholische Kirche: KDG (Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz)
Anforderungen
Ähnlich wie DSGVO:
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Speicherbegrenzung
Für Zeiterfassung:
- Erfassung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses
- Beschränkter Zugriff
- Löschung nach Aufbewahrungsfrist
Aufsichtsbehörden
Nicht staatliche Datenschutzbehörden: Kirchen haben eigene Datenschutzaufsichten.
Herausforderungen
Ehrenamtliche Mitarbeiter
Abgrenzung:
- Ehrenamtliche unterliegen nicht dem ArbZG
- Keine Zeiterfassungspflicht
- Aber: Unfallversicherungsschutz
Dokumentation: Freiwillige Erfassung für Versicherungszwecke sinnvoll.
Seelsorge und Dienstgemeinschaft
Besondere Kultur:
- Dienstgemeinschaft als Leitbild
- Vertrauensbasierte Zusammenarbeit
- Zeiterfassung kann als Misstrauen wahrgenommen werden
Kommunikation: Zeiterfassung als Schutz der Mitarbeiter vor Überlastung kommunizieren.
Technische Infrastruktur
Heterogene Landschaft:
- Viele kleine Einrichtungen
- Unterschiedliche IT-Ausstattung
- Begrenzte Budgets
Lösung: Cloud-basierte Lösungen, die standortübergreifend funktionieren.
Häufige Fragen zur Zeiterfassung in kirchlichen Einrichtungen
Fazit
Kirchliche Einrichtungen unterliegen bei der Zeiterfassung grundsätzlich denselben Pflichten wie andere Arbeitgeber. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen (Dritter Weg), nicht aber auf das staatliche Arbeitsschutzrecht. Diakonie, Caritas und andere kirchliche Arbeitgeber müssen daher Systeme zur Arbeitszeiterfassung einrichten. Bei der Umsetzung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und das kirchliche Datenschutzrecht zu beachten.
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