Arbeitszeitgesetz: Maximale Arbeitszeit und Pausen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bildet die rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Arbeitszeit in Deutschland. Es schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung und regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten verbindlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten
- Verlängerung auf 10 Stunden möglich, wenn Ausgleich erfolgt
- Bei mehr als 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten Pflicht
- Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen
- Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Für wen gilt das ArbZG?
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland:
- Vollzeitbeschäftigte: Uneingeschränkt
- Teilzeitkräfte: Uneingeschränkt
- Minijobber: Uneingeschränkt
- Auszubildende: Mit Besonderheiten (Jugendarbeitsschutz)
- Befristet Beschäftigte: Uneingeschränkt
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Nicht vom ArbZG erfasst werden:
| Personengruppe | Grund |
|---|---|
| Leitende Angestellte | § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG |
| Chefärzte | Eigene Regelungen |
| Leiter öffentlicher Dienststellen | § 18 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG |
| Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft | § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG |
| Kirchliche Arbeitsverhältnisse | Eingeschränkt |
Maximale Arbeitszeit
Die 8-Stunden-Regel
Das Herzstück des Arbeitszeitgesetzes ist § 3:
Grundsatz: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Bei einer 5-Tage-Woche bedeutet das:
- Maximal 40 Stunden pro Woche
- Samstag zählt als Werktag
- Bei 6-Tage-Woche: 48 Stunden möglich
Verlängerung auf 10 Stunden
Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist möglich, wenn:
- Innerhalb von 6 Kalendermonaten (oder 24 Wochen) ein Ausgleich erfolgt
- Der Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird
Rechenbeispiel:
- Woche 1-3: Je 50 Stunden gearbeitet (10 Stunden überschritten pro Woche)
- Erforderlicher Ausgleich: 30 Stunden
- Muss innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden
Was zählt zur Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gehören:
Arbeitszeit:
- Tätigkeiten am Arbeitsplatz
- Dienstreisen (bei Aktivität)
- Bereitschaftsdienst im Betrieb
- Umkleidezeiten (bei vorgeschriebener Kleidung)
Keine Arbeitszeit:
- Ruhepausen
- Rufbereitschaft (ohne Einsatz)
- Fahrten zur Arbeit
- Unbezahlte Pausen
Pausenregelungen im Detail
Gesetzliche Mindestpausen
Das ArbZG schreibt folgende Pausen vor:
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| Bis 6 Stunden | Keine Pflicht |
| 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| Über 9 Stunden | 45 Minuten |
Aufteilung der Pausen
Pausen können aufgeteilt werden, aber:
- Mindestens 15 Minuten je Pausenabschnitt
- Pause muss zusammenhängend sein
- Keine Stückelung in 5-Minuten-Einheiten erlaubt
Beispiel für 8-Stunden-Tag:
- Variante A: Eine Pause von 30 Minuten
- Variante B: Zwei Pausen à 15 Minuten
- Nicht erlaubt: Sechs Pausen à 5 Minuten
Pausenzeitpunkt
Die Pause darf nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden:
- Frühestens nach einer Stunde Arbeit
- Spätestens nach 6 Stunden Arbeit
- Dient der tatsächlichen Erholung
Tipp
Eine automatische Zeiterfassung hilft dabei, Pausen korrekt zu dokumentieren und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Ruhezeiten zwischen Arbeitstagen
Die 11-Stunden-Regel
Nach Ende der Arbeitszeit müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.
Beispiel:
- Arbeitsende: 20:00 Uhr
- Frühester Arbeitsbeginn am nächsten Tag: 07:00 Uhr
Ausnahmen von der 11-Stunden-Regel
In bestimmten Branchen kann die Ruhezeit verkürzt werden:
Verkürzung auf 10 Stunden möglich in:
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Gaststätten und Hotels
- Verkehrsbetrieben
- Rundfunk
- Landwirtschaft
Voraussetzung: Ausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten
Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzliches Verbot
An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen nach § 10 ArbZG
Erlaubt ist Sonntagsarbeit unter anderem in:
- Not- und Rettungsdiensten
- Krankenhäusern und Pflegeheimen
- Gastronomie und Hotellerie
- Kulturveranstaltungen
- Tankstellen
- Bäckereien (begrenzt)
- Sport- und Freizeiteinrichtungen
Ersatzruhetag
Bei Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf:
- Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen
- Bei Feiertagsarbeit: Ersatz innerhalb von 8 Wochen
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei sein
Nachtarbeit: Besondere Regelungen
Definition Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt:
- Arbeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr
- Bei Bäckereien: 22:00 bis 5:00 Uhr
- Mehr als 2 Stunden Nachtarbeit = Nachtarbeitnehmer
Schutzvorschriften für Nachtarbeitnehmer
Nachtarbeitnehmer haben besondere Rechte:
- Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Anspruch auf Tagarbeit bei gesundheitlichen Problemen
- Weiterbildungsanspruch wie Tagarbeitnehmer
- Angemessener Ausgleich (Freizeit oder Zuschlag)
Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit
- Grundsätzlich 8 Stunden
- Verlängerung auf 10 Stunden nur mit Ausgleich innerhalb eines Monats
Dokumentationspflichten
Was muss dokumentiert werden?
Arbeitgeber müssen dokumentieren:
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Überschreitungen der 8-Stunden-Grenze
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Arbeitszeit bei Nachtarbeit
Aufbewahrungsfristen
Die Dokumentation muss mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Mindestlohn-relevanten Branchen gelten zusätzliche Pflichten.
Bußgelder und Strafen
Ordnungswidrigkeiten
Bei Verstößen gegen das ArbZG drohen:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Überschreitung der Höchstarbeitszeit | Bis 30.000 € |
| Verstoß gegen Pausenregelungen | Bis 30.000 € |
| Nichteinhaltung der Ruhezeiten | Bis 30.000 € |
| Unerlaubte Sonntagsarbeit | Bis 15.000 € |
| Fehlende Dokumentation | Bis 30.000 € |
Straftaten
Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit droht:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Geldstrafe
- Bei wiederholten Verstößen härtere Strafen
Branchenspezifische Regelungen
Gesundheitswesen
Im Krankenhaus und in der Pflege gelten Sonderregelungen:
- Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
- Möglichkeit zur Arbeitszeitverlängerung durch Tarifvertrag
- Besondere Dokumentationspflichten
Gastronomie und Hotellerie
Für Hotels und Restaurants:
- Sonntagsarbeit grundsätzlich erlaubt
- Verkürzte Ruhezeiten möglich
- Saisonale Arbeitszeitkonten üblich
Transport und Verkehr
Für Fahrer gelten zusätzlich:
- EU-Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten
- Fahrtenschreiberpflicht
- Spezielle Dokumentationsvorschriften
Häufige Fragen zum Arbeitszeitgesetz
Fazit
Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung durch klare Grenzen bei Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten. Arbeitgeber müssen diese Vorgaben einhalten und dokumentieren – moderne Zeiterfassungssysteme unterstützen dabei.
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