Zeiterfassungspflicht in Deutschland: Der komplette Guide
Die Zeiterfassungspflicht beschäftigt Arbeitgeber in Deutschland seit dem wegweisenden BAG-Urteil vom September 2022. Dieser umfassende Guide erklärt, was auf Sie zukommt und wie Sie die Anforderungen erfüllen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem BAG-Urteil 2022 gilt die Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitgeber in Deutschland
- Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einführen und betreiben
- Die genaue Ausgestaltung bleibt (vorerst) dem Arbeitgeber überlassen
- Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden
- Eine gesetzliche Regelung zur elektronischen Zeiterfassung wird 2026 erwartet
Was bedeutet die Zeiterfassungspflicht?
Die Zeiterfassungspflicht verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Dies umfasst:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Arbeitszeit
- Überstunden und Mehrarbeit
- Pausen und Ruhezeiten
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Rechtliche Grundlagen der Zeiterfassungspflicht
Das EuGH-Urteil von 2019
Die Grundlage für die aktuelle Rechtslage bildet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Az. C-55/18). Der EuGH entschied, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
Die wichtigsten Punkte des EuGH-Urteils:
- Objektiv: Die Erfassung muss nachvollziehbar und überprüfbar sein
- Verlässlich: Das System muss zuverlässig funktionieren
- Zugänglich: Beschäftigte müssen Zugang zu ihren Daten haben
Das BAG-Urteil vom September 2022
Mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Das BAG bezieht sich dabei auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Das BAG stellte fest:
- Die Pflicht gilt sofort und für alle Arbeitgeber
- Ein konkretes Gesetz zur Umsetzung ist nicht erforderlich
- Die EU-Richtlinie und das Arbeitsschutzgesetz reichen als Rechtsgrundlage
Wer ist von der Zeiterfassungspflicht betroffen?
Grundsatz: Alle Arbeitgeber
Die Zeiterfassungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von:
- Unternehmensgröße
- Branche
- Rechtsform
- Anzahl der Beschäftigten
Welche Beschäftigten sind erfasst?
Die Pflicht zur Zeiterfassung betrifft:
| Personengruppe | Zeiterfassung erforderlich? |
|---|---|
| Vollzeitbeschäftigte | Ja |
| Teilzeitbeschäftigte | Ja |
| Minijobber | Ja |
| Auszubildende | Ja |
| Werkstudenten | Ja |
| Leiharbeiter | Ja |
| Leitende Angestellte | Eingeschränkt |
Sonderfall: Leitende Angestellte
Für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten Einschränkungen. Diese Personengruppe ist von vielen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Dennoch empfiehlt sich auch hier eine Dokumentation.
Anforderungen an die Zeiterfassung
Was muss erfasst werden?
Nach aktuellem Stand müssen mindestens folgende Daten erfasst werden:
- Arbeitsbeginn: Uhrzeiten des täglichen Arbeitsbeginns
- Arbeitsende: Uhrzeiten des täglichen Arbeitsendes
- Arbeitszeit: Tägliche Gesamtarbeitszeit
- Überstunden: Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus
- Pausen: Dauer und Lage der Ruhepausen
Form der Zeiterfassung
Das BAG hat keine konkreten Vorgaben zur Form gemacht. Zulässig sind daher:
- Digitale Zeiterfassung (Software, Apps, Terminals)
- Manuelle Erfassung (Stundenzettel, Excel-Tabellen)
- Hybride Lösungen (Kombination aus beiden)
Tipp
Die digitale Zeiterfassung bietet erhebliche Vorteile: Sie ist manipulationssicher, automatisiert Berechnungen und erleichtert die Nachweisführung gegenüber Behörden.
Aufbewahrungspflichten
Die erfassten Arbeitszeitdaten müssen aufbewahrt werden. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens zwei Jahre für:
- Arbeitszeitnachweise
- Überstundendokumentation
- Nachweis der Einhaltung von Ruhezeiten
Elektronische Zeiterfassung: Der Gesetzentwurf
Aktueller Stand (Januar 2026)
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 die elektronische Zeiterfassung als Pflicht angekündigt. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
Erwartete Regelungen
Der Gesetzentwurf sieht voraussichtlich vor:
- Elektronische Erfassung als Standard für Betriebe ab 10 Mitarbeitern
- Übergangsfristen für kleine und mittlere Unternehmen
- Ausnahmen für bestimmte Branchen und Tätigkeiten
- Technische Mindestanforderungen an Zeiterfassungssysteme
Zeitplan
| Meilenstein | Erwarteter Zeitpunkt |
|---|---|
| Kabinettsbeschluss | Q1 2026 |
| Parlamentarische Beratung | Q2 2026 |
| Inkrafttreten | Voraussichtlich Q4 2026 |
Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht
Bestehende Ausnahmen
Aktuell gibt es nur wenige Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht:
- Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG
- Chefärzte und vergleichbare Positionen
- Bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst
Geplante Ausnahmen im Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf sieht möglicherweise weitere Ausnahmen vor:
- Kleinbetriebe unter 10 Mitarbeitern (vereinfachte Erfassung)
- Branchen mit besonderen Arbeitszeitmodellen
- Vertrauensarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen
Konsequenzen bei Verstößen
Bußgelder
Verstöße gegen die Zeiterfassungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Keine Zeiterfassung | bis zu 30.000 € |
| Mangelhafte Dokumentation | bis zu 15.000 € |
| Fehlende Aufbewahrung | bis zu 15.000 € |
| Wiederholte Verstöße | höhere Bußgelder möglich |
Weitere Konsequenzen
Neben Bußgeldern drohen:
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Schwierigkeiten bei Kündigungsschutzklagen
- Haftungsrisiken: Bei Arbeitsunfällen wegen Übermüdung
- Reputationsschäden: Negative Presse bei Kontrollen
Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Analysieren Sie zunächst Ihre aktuelle Situation:
- Welche Zeiterfassungsmethoden nutzen Sie bereits?
- Wie viele Mitarbeiter sind betroffen?
- Welche Arbeitszeitmodelle existieren?
- Gibt es Außendienst oder mobiles Arbeiten?
Schritt 2: Systemauswahl
Wählen Sie ein geeignetes Zeiterfassungssystem:
Kriterien für die Auswahl:
- Benutzerfreundlichkeit
- Mobile Verfügbarkeit
- Integration mit bestehenden Systemen
- DSGVO-Konformität
- Kosten-Nutzen-Verhältnis
Schritt 3: Betriebsrat einbinden
Bei Vorhandensein eines Betriebsrats besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Stimmen Sie die Einführung rechtzeitig ab.
Schritt 4: Mitarbeiter informieren
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter:
- Funktionsweise des Systems
- Verantwortlichkeiten
- Konsequenzen bei Nichtbeachtung
- Datenschutzinformationen
Schritt 5: Regelmäßige Kontrolle
Überprüfen Sie regelmäßig:
- Vollständigkeit der Erfassung
- Einhaltung der Arbeitszeiten
- Funktionsfähigkeit des Systems
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Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit
Vereinbarkeit
Die Zeiterfassungspflicht steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Vertrauensarbeitszeit. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen die Arbeitszeiten erfasst werden – die Kontrolle kann jedoch weniger streng erfolgen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Bei Vertrauensarbeitszeit können Sie:
- Mitarbeitern die Selbsterfassung überlassen
- Auf Minutengenaue Erfassung verzichten
- Flexible Arbeitszeitmodelle beibehalten
Häufige Fragen zur Zeiterfassungspflicht
Fazit
Die Zeiterfassungspflicht ist Realität für alle Arbeitgeber in Deutschland. Wer jetzt handelt, ist auf der sicheren Seite und gut vorbereitet auf die erwartete gesetzliche Regelung zur elektronischen Zeiterfassung.
Unsere Empfehlung: Setzen Sie auf eine digitale Lösung, die bereits heute die erwarteten Anforderungen erfüllt. So vermeiden Sie doppelten Umstellungsaufwand und sind rechtlich auf der sicheren Seite.
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