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Geschäftsführer: Zeiterfassungspflicht für GmbH-Chefs

Zeiterfassung für Geschäftsführer: Gilt die Pflicht auch für GmbH-Chefs? Sonderstellung von Organmitgliedern erklärt.

6 Min. Lesezeit
Geschäftsführer am Schreibtisch

Geschäftsführer: Zeiterfassungspflicht für GmbH-Chefs

Geschäftsführer einer GmbH nehmen eine besondere Stellung ein. Sie sind zwar oft angestellt, aber keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Gilt für sie die Zeiterfassungspflicht? Die Antwort ist differenziert.

Das Wichtigste in Kürze

  • GmbH-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
  • Die Zeiterfassungspflicht gilt für sie grundsätzlich nicht
  • Fremdgeschäftsführer können Arbeitnehmer sein – mit Einschränkungen
  • Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig keine Arbeitnehmer
  • Arbeitsverträge können dennoch Zeiterfassung vorsehen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Sonderstellung des Geschäftsführers

Organ der Gesellschaft

Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH, nicht Arbeitnehmer. Er handelt für die Gesellschaft und vertritt sie nach außen.

Rechtliche Einordnung:

  • Organstellung nach GmbH-Gesetz
  • Dienstvertrag (nicht Arbeitsvertrag)
  • Keine Arbeitnehmereigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinn

Warum ist das relevant?

Das Arbeitszeitgesetz und die Zeiterfassungspflicht gelten für Arbeitnehmer. Da Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, sind sie vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Wann gilt die Zeiterfassungspflicht nicht?

Gesellschafter-Geschäftsführer

Definition: Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.

Keine Zeiterfassungspflicht, wenn:

  • Maßgebliche Beteiligung (ab ca. 50%)
  • Oder: Beherrschender Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse
  • Oder: Sperrminorität für wesentliche Entscheidungen

Grund: Kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein.

Alleingeschäftsführer

Keine Zeiterfassungspflicht: Der Alleingeschäftsführer ist typischerweise kein Arbeitnehmer, da er nicht dem Weisungsrecht eines anderen unterliegt.

Geschäftsführer mit Sperrminorität

Keine Zeiterfassungspflicht: Wer wesentliche Entscheidungen blockieren kann, ist wirtschaftlich nicht abhängig.

Hinweis

Die 50%-Grenze ist keine starre Regel. Entscheidend ist der tatsächliche Einfluss auf die Gesellschaft. Auch bei geringerer Beteiligung kann Arbeitnehmerstellung ausgeschlossen sein.

Wann könnte die Pflicht doch gelten?

Fremdgeschäftsführer

Definition: Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile, rein angestellt.

Mögliche Arbeitnehmerstellung: In Einzelfällen kann ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft werden, insbesondere wenn:

  • Stark weisungsgebunden
  • In Gesellschafterversammlung überstimmt werden kann
  • Kaum unternehmerischer Spielraum
  • Wirtschaftlich abhängig

Aber: Die Rechtsprechung ist restriktiv. Die Organstellung spricht grundsätzlich gegen Arbeitnehmereigenschaft.

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

Bei sehr geringer Beteiligung (unter 10%) und ohne Sperrminorität kann im Einzelfall Arbeitnehmereigenschaft vorliegen.

Prüfungskriterien:

  • Höhe der Beteiligung
  • Stimmrechte
  • Tatsächlicher Einfluss
  • Weisungsgebundenheit

Übersicht: Wer muss Zeit erfassen?

KonstellationZeiterfassungspflicht?
Alleingesellschafter-GFNein
Mehrheitsgesellschafter-GFNein
GF mit SperrminoritätNein
Minderheitsgesellschafter-GF (>10%)In der Regel nein
Minderheitsgesellschafter-GF (<10%)Einzelfallprüfung
FremdgeschäftsführerEinzelfallprüfung
Geschäftsführer AG (Vorstand)Nein (Organ)

Arbeitszeitgesetz und Geschäftsführer

Keine Anwendung

Für Geschäftsführer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht:

Folgen:

  • Keine Höchstarbeitszeit von 8/10 Stunden
  • Keine vorgeschriebenen Ruhezeiten
  • Keine Pausenvorschriften
  • Keine Dokumentationspflicht nach ArbZG

Aber: Gesundheitsschutz

Auch Geschäftsführer haben ein Recht auf Gesundheitsschutz. Allerdings nicht durch das ArbZG, sondern durch:

  • Allgemeine Fürsorgepflicht
  • Arbeitsschutzgesetz (teilweise)
  • Vertragliche Vereinbarungen

Vertragliche Zeiterfassung

Möglichkeit der Vereinbarung

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann Zeiterfassung vertraglich vereinbart werden.

Gründe dafür:

  • Nachweis für variable Vergütung
  • Projektabrechnung
  • Transparenz gegenüber Gesellschaftern
  • Grundlage für Tantieme

Typische Vertragsklauseln

Beispiel:

„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, seine Arbeitszeit in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nachzuweisen."

Kein Arbeitnehmerschutz

Vertragliche Zeiterfassung führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft. Sie dient anderen Zwecken als dem Arbeitsschutz.

Tipp

Auch ohne Pflicht kann Zeiterfassung für Geschäftsführer sinnvoll sein: zur Selbstorganisation, für die Projektabrechnung oder als Nachweis bei Gesellschafterfragen.

Sonderfälle

GmbH & Co. KG

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Gleiche Grundsätze wie bei normaler GmbH.

Konzern

Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft:

  • Unterliegt ggf. Weisungen der Muttergesellschaft
  • Aber: Bleibt Organ der Tochter-GmbH
  • Grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft

Betriebsführer ohne Organstellung

Achtung: Wer als „Geschäftsführer" bezeichnet wird, aber keine Organstellung hat (nicht im Handelsregister eingetragen), ist möglicherweise leitender Angestellter – mit anderer Bewertung.

Abgrenzung: Leitende Angestellte

Unterschied

MerkmalGeschäftsführerLeitender Angestellter
StatusOrganArbeitnehmer
ArbZGGilt nichtGilt eingeschränkt
ZeiterfassungKeine PflichtPflicht (mit Besonderheiten)
KündigungsschutzEingeschränktVorhanden (mit Abweichungen)

Leitende Angestellte

Für leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG gilt:

  • ArbZG-Vorschriften zur Arbeitszeit gelten nicht
  • Aber: Zeiterfassungspflicht besteht dennoch

Verantwortung des Geschäftsführers

Pflicht zur Zeiterfassung für Mitarbeiter

Auch wenn der Geschäftsführer selbst nicht erfassen muss, ist er verantwortlich für:

  • Einführung eines Zeiterfassungssystems
  • Überwachung der Einhaltung
  • Dokumentation der Mitarbeiterzeiten

Haftung

Bei Verstößen gegen die Zeiterfassungspflicht haftet:

  • Die GmbH als Arbeitgeber
  • Der Geschäftsführer persönlich (ggf. als Bußgeldadressat)

Bußgelder

VerstoßBußgeld
Keine ZeiterfassungBis 30.000 €
Überschreitung ArbeitszeitBis 30.000 €
Keine DokumentationBis 30.000 €

Hinweis

Der Geschäftsführer kann als Verantwortlicher im Ordnungswidrigkeitsverfahren herangezogen werden, auch wenn er selbst nicht der Zeiterfassungspflicht unterliegt.

Empfehlungen für Geschäftsführer

Prüfung der eigenen Stellung

  1. Beteiligung klären: Wie hoch ist der Anteil?
  2. Einfluss bewerten: Sperrminorität? Stimmrechte?
  3. Vertrag prüfen: Was ist vereinbart?
  4. Im Zweifel: Rechtliche Beratung einholen

Zeiterfassung für Mitarbeiter

  1. System einführen: Rechtssichere Lösung wählen
  2. Dokumentation sicherstellen: Lückenlose Erfassung
  3. Kontrolle: Regelmäßige Überprüfung
  4. Aufbewahrung: Mindestens 2 Jahre

Häufige Fragen zur Geschäftsführer-Zeiterfassung

In der Regel nicht. Als Organ der GmbH sind Sie kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Zeiterfassungspflicht gilt für Sie grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Fremdgeschäftsführern ohne wesentlichen Einfluss bestehen.
Nein, das Arbeitszeitgesetz mit seinen Höchstgrenzen von 8 bzw. 10 Stunden gilt nicht für Geschäftsführer. Sie können unbegrenzt arbeiten. Allerdings sollten Sie aus Gesundheitsgründen auf Erholung achten.
Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist verantwortlich für die Einführung und Einhaltung der Zeiterfassung. Bei Verstößen kann er persönlich als Bußgeldadressat herangezogen werden – auch wenn er selbst nicht erfassen muss.
Ja, im Geschäftsführer-Dienstvertrag kann eine Zeiterfassungspflicht vereinbart werden. Dies dient dann aber nicht dem Arbeitsschutz, sondern anderen Zwecken wie Nachweis gegenüber Gesellschaftern oder Grundlage für variable Vergütung.

Fazit

Geschäftsführer einer GmbH sind als Organmitglieder grundsätzlich keine Arbeitnehmer und unterliegen nicht der Zeiterfassungspflicht. Anders kann es bei Fremdgeschäftsführern ohne wesentlichen Einfluss sein. Wichtig: Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Mitarbeiter ihre Zeit erfassen – auch wenn Sie selbst davon befreit sind.

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