Geschäftsführer: Zeiterfassungspflicht für GmbH-Chefs
Geschäftsführer einer GmbH nehmen eine besondere Stellung ein. Sie sind zwar oft angestellt, aber keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Gilt für sie die Zeiterfassungspflicht? Die Antwort ist differenziert.
Das Wichtigste in Kürze
- GmbH-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
- Die Zeiterfassungspflicht gilt für sie grundsätzlich nicht
- Fremdgeschäftsführer können Arbeitnehmer sein – mit Einschränkungen
- Gesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig keine Arbeitnehmer
- Arbeitsverträge können dennoch Zeiterfassung vorsehen
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Sonderstellung des Geschäftsführers
Organ der Gesellschaft
Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH, nicht Arbeitnehmer. Er handelt für die Gesellschaft und vertritt sie nach außen.
Rechtliche Einordnung:
- Organstellung nach GmbH-Gesetz
- Dienstvertrag (nicht Arbeitsvertrag)
- Keine Arbeitnehmereigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinn
Warum ist das relevant?
Das Arbeitszeitgesetz und die Zeiterfassungspflicht gelten für Arbeitnehmer. Da Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, sind sie vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Wann gilt die Zeiterfassungspflicht nicht?
Gesellschafter-Geschäftsführer
Definition: Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.
Keine Zeiterfassungspflicht, wenn:
- Maßgebliche Beteiligung (ab ca. 50%)
- Oder: Beherrschender Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse
- Oder: Sperrminorität für wesentliche Entscheidungen
Grund: Kann nicht gleichzeitig Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein.
Alleingeschäftsführer
Keine Zeiterfassungspflicht: Der Alleingeschäftsführer ist typischerweise kein Arbeitnehmer, da er nicht dem Weisungsrecht eines anderen unterliegt.
Geschäftsführer mit Sperrminorität
Keine Zeiterfassungspflicht: Wer wesentliche Entscheidungen blockieren kann, ist wirtschaftlich nicht abhängig.
Hinweis
Die 50%-Grenze ist keine starre Regel. Entscheidend ist der tatsächliche Einfluss auf die Gesellschaft. Auch bei geringerer Beteiligung kann Arbeitnehmerstellung ausgeschlossen sein.
Wann könnte die Pflicht doch gelten?
Fremdgeschäftsführer
Definition: Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile, rein angestellt.
Mögliche Arbeitnehmerstellung: In Einzelfällen kann ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft werden, insbesondere wenn:
- Stark weisungsgebunden
- In Gesellschafterversammlung überstimmt werden kann
- Kaum unternehmerischer Spielraum
- Wirtschaftlich abhängig
Aber: Die Rechtsprechung ist restriktiv. Die Organstellung spricht grundsätzlich gegen Arbeitnehmereigenschaft.
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Bei sehr geringer Beteiligung (unter 10%) und ohne Sperrminorität kann im Einzelfall Arbeitnehmereigenschaft vorliegen.
Prüfungskriterien:
- Höhe der Beteiligung
- Stimmrechte
- Tatsächlicher Einfluss
- Weisungsgebundenheit
Übersicht: Wer muss Zeit erfassen?
| Konstellation | Zeiterfassungspflicht? |
|---|---|
| Alleingesellschafter-GF | Nein |
| Mehrheitsgesellschafter-GF | Nein |
| GF mit Sperrminorität | Nein |
| Minderheitsgesellschafter-GF (>10%) | In der Regel nein |
| Minderheitsgesellschafter-GF (<10%) | Einzelfallprüfung |
| Fremdgeschäftsführer | Einzelfallprüfung |
| Geschäftsführer AG (Vorstand) | Nein (Organ) |
Arbeitszeitgesetz und Geschäftsführer
Keine Anwendung
Für Geschäftsführer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht:
Folgen:
- Keine Höchstarbeitszeit von 8/10 Stunden
- Keine vorgeschriebenen Ruhezeiten
- Keine Pausenvorschriften
- Keine Dokumentationspflicht nach ArbZG
Aber: Gesundheitsschutz
Auch Geschäftsführer haben ein Recht auf Gesundheitsschutz. Allerdings nicht durch das ArbZG, sondern durch:
- Allgemeine Fürsorgepflicht
- Arbeitsschutzgesetz (teilweise)
- Vertragliche Vereinbarungen
Vertragliche Zeiterfassung
Möglichkeit der Vereinbarung
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann Zeiterfassung vertraglich vereinbart werden.
Gründe dafür:
- Nachweis für variable Vergütung
- Projektabrechnung
- Transparenz gegenüber Gesellschaftern
- Grundlage für Tantieme
Typische Vertragsklauseln
Beispiel:
„Der Geschäftsführer verpflichtet sich, seine Arbeitszeit in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nachzuweisen."
Kein Arbeitnehmerschutz
Vertragliche Zeiterfassung führt nicht zur Arbeitnehmereigenschaft. Sie dient anderen Zwecken als dem Arbeitsschutz.
Tipp
Auch ohne Pflicht kann Zeiterfassung für Geschäftsführer sinnvoll sein: zur Selbstorganisation, für die Projektabrechnung oder als Nachweis bei Gesellschafterfragen.
Sonderfälle
GmbH & Co. KG
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Gleiche Grundsätze wie bei normaler GmbH.
Konzern
Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft:
- Unterliegt ggf. Weisungen der Muttergesellschaft
- Aber: Bleibt Organ der Tochter-GmbH
- Grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft
Betriebsführer ohne Organstellung
Achtung: Wer als „Geschäftsführer" bezeichnet wird, aber keine Organstellung hat (nicht im Handelsregister eingetragen), ist möglicherweise leitender Angestellter – mit anderer Bewertung.
Abgrenzung: Leitende Angestellte
Unterschied
| Merkmal | Geschäftsführer | Leitender Angestellter |
|---|---|---|
| Status | Organ | Arbeitnehmer |
| ArbZG | Gilt nicht | Gilt eingeschränkt |
| Zeiterfassung | Keine Pflicht | Pflicht (mit Besonderheiten) |
| Kündigungsschutz | Eingeschränkt | Vorhanden (mit Abweichungen) |
Leitende Angestellte
Für leitende Angestellte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG gilt:
- ArbZG-Vorschriften zur Arbeitszeit gelten nicht
- Aber: Zeiterfassungspflicht besteht dennoch
Verantwortung des Geschäftsführers
Pflicht zur Zeiterfassung für Mitarbeiter
Auch wenn der Geschäftsführer selbst nicht erfassen muss, ist er verantwortlich für:
- Einführung eines Zeiterfassungssystems
- Überwachung der Einhaltung
- Dokumentation der Mitarbeiterzeiten
Haftung
Bei Verstößen gegen die Zeiterfassungspflicht haftet:
- Die GmbH als Arbeitgeber
- Der Geschäftsführer persönlich (ggf. als Bußgeldadressat)
Bußgelder
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Keine Zeiterfassung | Bis 30.000 € |
| Überschreitung Arbeitszeit | Bis 30.000 € |
| Keine Dokumentation | Bis 30.000 € |
Hinweis
Der Geschäftsführer kann als Verantwortlicher im Ordnungswidrigkeitsverfahren herangezogen werden, auch wenn er selbst nicht der Zeiterfassungspflicht unterliegt.
Empfehlungen für Geschäftsführer
Prüfung der eigenen Stellung
- Beteiligung klären: Wie hoch ist der Anteil?
- Einfluss bewerten: Sperrminorität? Stimmrechte?
- Vertrag prüfen: Was ist vereinbart?
- Im Zweifel: Rechtliche Beratung einholen
Zeiterfassung für Mitarbeiter
- System einführen: Rechtssichere Lösung wählen
- Dokumentation sicherstellen: Lückenlose Erfassung
- Kontrolle: Regelmäßige Überprüfung
- Aufbewahrung: Mindestens 2 Jahre
Häufige Fragen zur Geschäftsführer-Zeiterfassung
Fazit
Geschäftsführer einer GmbH sind als Organmitglieder grundsätzlich keine Arbeitnehmer und unterliegen nicht der Zeiterfassungspflicht. Anders kann es bei Fremdgeschäftsführern ohne wesentlichen Einfluss sein. Wichtig: Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die Mitarbeiter ihre Zeit erfassen – auch wenn Sie selbst davon befreit sind.
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