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Beamte und Zeiterfassung: Öffentlicher Dienst

Zeiterfassung für Beamte im öffentlichen Dienst: Rechtliche Grundlagen, Besonderheiten und Unterschiede zu Arbeitnehmern. Was gilt 2026?

6 Min. Lesezeit
Beamter im öffentlichen Dienst bei der Arbeit

Beamte und Zeiterfassung: Öffentlicher Dienst

Gilt die Zeiterfassungspflicht auch für Beamte? Das Arbeitszeitgesetz greift hier nicht – aber das bedeutet nicht, dass keine Dokumentation erforderlich ist. Für den öffentlichen Dienst gelten eigene Regelungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt nicht für Beamte
  • Beamte unterliegen den Arbeitszeitverordnungen der Länder/des Bundes
  • Das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung betrifft auch den öffentlichen Dienst
  • Viele Behörden haben bereits elektronische Zeiterfassungssysteme
  • Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen dem ArbZG

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Beamte vs. Tarifbeschäftigte

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen

Beamte:

  • Beamtenstatusgesetz
  • Beamtengesetze der Länder
  • Arbeitszeitverordnungen (AZV)
  • Dienstvereinbarungen

Tarifbeschäftigte:

  • Arbeitszeitgesetz
  • TVöD/TV-L
  • Tarifvertragliche Regelungen
  • Dienstvereinbarungen

Warum der Unterschied?

Das Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne. Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Daher gelten andere Gesetze.

Arbeitszeitregelungen für Beamte

Bundesbeamte

Arbeitszeitverordnung (AZV):

  • Regelmäßige Arbeitszeit: 41 Stunden/Woche
  • Gleitzeit nach Dienstvereinbarung möglich
  • Höchstarbeitszeit: 13 Stunden/Tag (inkl. Pausen)

Landesbeamte

Je nach Bundesland unterschiedlich:

BundeslandWochenarbeitszeit
Bayern40 Stunden
NRW41 Stunden
Baden-Württemberg41 Stunden
Hessen42 Stunden
Sachsen40 Stunden

Hinweis: Die Werte können sich ändern – aktuelle Verordnungen prüfen.

Kommunalbeamte

Für kommunale Beamte gelten in der Regel die Landesregelungen, sofern keine eigenen Satzungen existieren.

Zeiterfassungspflicht für Beamte

EuGH-Urteil und Beamte

Das EuGH-Urteil von 2019: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Gilt das auch für Beamte? Die EU-Arbeitszeitrichtlinie, auf die sich das Urteil bezieht, gilt grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst. Allerdings:

  • Beamte fallen unter den Begriff „Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie
  • Nationale Ausnahmen sind möglich
  • Die Umsetzung obliegt dem Gesetzgeber

Aktuelle Praxis

Viele Behörden haben bereits Zeiterfassung:

  • Elektronische Systeme (Chipkarten, Terminals)
  • Gleitzeitsysteme mit Kernarbeitszeiten
  • Dokumentation von Mehrarbeit

Typische Regelungen:

  • Gleitzeitrahmen: 6:00-20:00 Uhr
  • Kernarbeitszeit: 9:00-15:00 Uhr
  • Monatliche Abrechnungszeiträume
  • Übertragung von Plus-/Minusstunden

Gleitzeit im öffentlichen Dienst

Verbreitung

Gleitzeitmodelle sind im öffentlichen Dienst weit verbreitet – sowohl für Beamte als auch für Tarifbeschäftigte.

Typisches Gleitzeitmodell

Rahmenarbeitszeit:

06:00 - 20:00 Uhr

Kernarbeitszeit:

09:00 - 15:00 Uhr (Mo-Do)
09:00 - 12:00 Uhr (Fr)

Gleitzeitkonto:

  • Maximum: +40 Stunden
  • Minimum: -10 Stunden
  • Abbau durch Gleittage möglich

Dokumentation

Erfasst wird:

  • Arbeitsbeginn und -ende
  • Pausenzeiten
  • Dienstreisen
  • Mehrarbeit

Mehrarbeit und Überstunden

Definition

Beamtenrechtlich: Mehrarbeit ist Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, der angeordnet oder genehmigt wurde.

Vergütung

Mehrarbeitsvergütung:

  • Nur bei über 5 Stunden/Monat
  • Oder Freizeitausgleich
  • Zuschläge bei Nacht-/Sonntagsarbeit

Dokumentation

Nachweis erforderlich:

  • Anordnung der Mehrarbeit
  • Geleistete Stunden
  • Art der Tätigkeit
  • Antrag auf Ausgleich

Tipp

Dokumentieren Sie Mehrarbeit zeitnah und vollständig. Nur so können Sie Ausgleichsansprüche geltend machen.

Besonderheiten einzelner Bereiche

Polizei

Schichtdienst:

  • Wechselschichtmodelle
  • Bereitschaftszeiten
  • Sonderregelungen für Einsätze
  • Rufbereitschaft

Zeiterfassung: Meist über spezialisierte Systeme mit Schichtplanung.

Feuerwehr

24-Stunden-Schichten:

  • Bereitschaftszeit als Arbeitszeit
  • Komplexe Arbeitszeitmodelle
  • EuGH-Rechtsprechung relevant

Lehrkräfte

Besondere Situation:

  • Unterrichtsverpflichtung (Deputat)
  • Vor- und Nachbereitung
  • Keine klassische Zeiterfassung
  • Diskussion über Arbeitsbelastung

Richter und Staatsanwälte

Weitgehend ausgenommen:

  • Richterliche Unabhängigkeit
  • Keine klassische Arbeitszeitkontrolle
  • Selbstorganisation

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst

Rechtliche Einordnung

TVöD/TV-L Beschäftigte:

  • Sind Arbeitnehmer im Sinne des ArbZG
  • Zeiterfassungspflicht wie in der Privatwirtschaft
  • BAG-Urteil gilt uneingeschränkt

Wochenarbeitszeit nach TVöD

Bund:

  • 39 Stunden/Woche

Länder (TV-L):

  • Je nach Bundesland 38,5-40 Stunden

Zeiterfassung

Standard:

  • Elektronische Erfassung
  • Gleitzeitmodelle
  • Integration mit Personalverwaltung

Elektronische Zeiterfassung in Behörden

Verbreitete Systeme

Hardware:

  • Terminals mit Chipkarten
  • Kombination mit Zutrittskontrolle
  • Mobile Erfassung für Außendienst

Software:

  • Spezialisierte Behördensoftware
  • Integration mit Personalwirtschaft
  • Selbstbedienungsportale

Typische Funktionen

Standard:

  • Kommen/Gehen erfassen
  • Pausenautomatik
  • Urlaubsanträge
  • Krankmeldungen

Erweitert:

  • Projektzeiterfassung
  • Reisekostenabrechnung
  • Dienstplanintegration

Datenschutz

Besondere Anforderungen:

  • Personalvertretung einbinden
  • Behördlicher Datenschutzbeauftragter
  • Beschränkte Zugriffrechte
  • Protokollierung

Personalrat und Mitbestimmung

Mitbestimmungsrechte

§ 75 BPersVG (Bund): Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung unterliegt der Mitbestimmung.

Landesgesetze: Entsprechende Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen.

Dienstvereinbarungen

Typische Inhalte:

  • Umfang der Erfassung
  • Gleitzeitrahmen
  • Kernarbeitszeiten
  • Auswertungsmöglichkeiten
  • Datenschutzregelungen

Zukunft der Zeiterfassung im öffentlichen Dienst

Erwartete Entwicklungen

Gesetzgebung:

  • Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung
  • Möglicherweise einheitliche Regelungen
  • Digitalisierungsoffensive

Technik:

  • Modernisierung der Systeme
  • Mobile Erfassung auch für Beamte
  • Integration verschiedener Personalgruppen

Herausforderungen

Praktische Probleme:

  • Heterogene Systemlandschaft
  • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen
  • Verschiedene Arbeitszeitmodelle
  • Finanzierung neuer Systeme

Häufige Fragen zur Zeiterfassung für Beamte

Die Pflicht zur Zeiterfassung ergibt sich nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, da dieses für Beamte nicht gilt. Allerdings haben viele Behörden Gleitzeitvereinbarungen mit Zeiterfassung. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie könnte künftig auch für Beamte eine Erfassungspflicht begründen.
Das BAG-Urteil bezieht sich auf das Arbeitszeitgesetz, das für Beamte nicht gilt. Für Beamte müsste eine entsprechende Regelung in die Beamtengesetze oder Arbeitszeitverordnungen aufgenommen werden. Die EU-Richtlinie, auf der das Urteil basiert, gilt grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst.
Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden. Die Dokumentation erfolgt über das jeweilige Zeiterfassungssystem der Behörde. Bei mehr als 5 Stunden Mehrarbeit im Monat besteht Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich.
Tarifbeschäftigte (TVöD, TV-L) sind Arbeitnehmer und unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Für sie gilt die Zeiterfassungspflicht wie in der Privatwirtschaft. Das BAG-Urteil ist direkt anwendbar.

Fazit

Für Beamte gelten bei der Zeiterfassung eigene Regeln – das Arbeitszeitgesetz greift nicht, stattdessen die jeweiligen Beamtengesetze und Arbeitszeitverordnungen. In der Praxis haben die meisten Behörden bereits elektronische Zeiterfassungssysteme, insbesondere im Zusammenhang mit Gleitzeitmodellen. Die EU-Rechtsprechung könnte künftig zu einheitlicheren Regelungen führen. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst unterliegen hingegen dem ArbZG und damit der allgemeinen Zeiterfassungspflicht.

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