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Arbeitnehmerüberlassung: Zeiterfassung richtig regeln

Zeiterfassung bei Leiharbeit: Wer erfasst was? Pflichten von Verleiher und Entleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung.

5 Min. Lesezeit
Leiharbeiter bei der Zeiterfassung

Arbeitnehmerüberlassung: Zeiterfassung richtig regeln

Bei der Arbeitnehmerüberlassung arbeitet der Mitarbeiter beim Kunden, ist aber beim Verleiher angestellt. Wer muss die Arbeitszeit erfassen? Und wie?

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber ist der Verleiher (Zeitarbeitsfirma)
  • Verleiher trägt die Pflicht zur Zeiterfassung
  • Entleiher muss Arbeitszeiten dokumentieren und übermitteln
  • AÜG fordert zusätzliche Aufzeichnungspflichten
  • Klare vertragliche Regelung erforderlich

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das Dreiecksverhältnis

Beteiligte Parteien

Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es drei Parteien:

  • Verleiher (Zeitarbeitsfirma) – Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
  • Zahlt Gehalt
  • Trägt Arbeitgeberpflichten
  • Entleiher (Kundenbetrieb) – Weisungsbefugnis vor Ort
  • Bestimmt Arbeitszeit
  • Kontrolliert Anwesenheit
  • Leiharbeitnehmer – Arbeitsvertrag mit Verleiher
  • Arbeitet beim Entleiher

Wer ist Arbeitgeber?

AspektZuständig
ArbeitsvertragVerleiher
LohnzahlungVerleiher
SozialversicherungVerleiher
Weisungsrecht vor OrtEntleiher
ArbeitszeitgestaltungEntleiher
Arbeitszeitgesetz-PflichtenVerleiher

Zeiterfassungspflicht

Wer muss erfassen?

Nach dem BAG-Urteil und ArbZG:

  • Arbeitgeber ist zur Zeiterfassung verpflichtet
  • Das ist bei ANÜ der Verleiher
  • Der Verleiher ist aber nicht vor Ort
  • Praktische Lösung: Entleiher erfasst und übermittelt

Praxislösung

SchrittDurchführung
Erfassung vor OrtEntleiher dokumentiert
ÜbermittlungEntleiher an Verleiher
KontrolleVerleiher prüft
AufbewahrungVerleiher bewahrt auf

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Vertragliche Regelung

Im AÜ-Vertrag festlegen

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher sollte regeln:

  • Wie wird die Arbeitszeit erfasst?
  • In welchem System?
  • Wie oft wird übermittelt?
  • Welches Format?
  • Wer trägt die Kosten?
  • Wer haftet bei Fehlern?

Mindestinhalte

PunktRegelung
ErfassungsmethodeApp, Terminal, Liste
ErfassungsintervallTäglich, wöchentlich
ÜbermittlungsformatExcel, Schnittstelle, PDF
PrüfungspflichtEntleiher oder Verleiher
KorrekturenWie werden sie gehandhabt?

AÜG-Aufzeichnungspflichten

Zusätzliche Dokumentation

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordert:

DokumentInhalt
ÜberlassungsvertragDauer, Tätigkeit, Vergütung
ArbeitnehmerüberlassungsbescheinigungFür jeden Einsatz
ArbeitszeitnachweiseFür Abrechnung und Compliance

Höchstüberlassungsdauer

Die Arbeitszeit ist auch für die 18-Monate-Grenze relevant:

  • Maximal 18 Monate beim gleichen Entleiher
  • Berechnung anhand der Einsatzzeiten
  • Unterbrechungen unter 3 Monaten zählen nicht
  • Zeiterfassung als Nachweis wichtig

Arbeitszeit beim Entleiher

Wer bestimmt die Arbeitszeit?

Der Entleiher bestimmt:

  • Arbeitsbeginn und -ende
  • Pausenzeiten
  • Schichteinteilung
  • Überstunden

Arbeitszeitgesetz beachten

Der Verleiher bleibt verantwortlich:

RegelVerantwortung
Max. 10 Stunden/TagVerleiher
PausenregelungenBeide (Entleiher praktisch)
RuhezeitenVerleiher
SonntagsarbeitVerleiher (mit Entleiher abstimmen)

Mehrere Einsätze

Wenn ein Leiharbeitnehmer bei mehreren Entleihern arbeitet:

  • Arbeitszeiten addieren sich
  • Verleiher muss Überblick haben
  • Höchstarbeitszeit insgesamt beachten
  • Kommunikation wichtig

Überblick bei mehreren Einsätzen

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Abrechnung und Vergütung

Stundennachweise als Grundlage

Die Zeiterfassung ist Basis für:

  • Abrechnung Entleiher → Verleiher
  • Lohnabrechnung Leiharbeitnehmer
  • Zuschlagsberechnung (Nacht, Sonntag)
  • Überstundenabrechnung

Prüfung durch Leiharbeitnehmer

Der Leiharbeitnehmer sollte:

  • Eigene Aufzeichnungen führen
  • Stundennachweise gegenzeichnen
  • Bei Abweichungen reklamieren
  • Kopien aufbewahren

Besondere Situationen

Krankheit beim Einsatz

Wenn der Leiharbeitnehmer krank wird:

  • Meldung an Entleiher (vor Ort)
  • Meldung an Verleiher (Arbeitgeber)
  • Zeiterfassung: Kein Eintrag beim Entleiher
  • Lohnfortzahlung durch Verleiher

Überstunden

Bei Überstunden:

AspektRegelung
AnordnungEntleiher (im Rahmen des Vertrags)
VergütungVerleiher an Leiharbeitnehmer
AbrechnungEntleiher an Verleiher
DokumentationBeide

Arbeitszeitbetrug

Bei Manipulation der Zeiterfassung:

  • Kann zur Kündigung führen
  • Durch Verleiher (Arbeitgeber)
  • Auch Entleiher kann Ersatz verlangen
  • Strafrechtliche Relevanz möglich

Kontrolle durch Behörden

Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Der Zoll prüft bei Leiharbeit:

  • Zeiterfassung vorhanden?
  • ArbZG eingehalten?
  • Mindestlohn gezahlt?
  • Equal Pay beachtet?

Aufbewahrungspflichten

DokumentAufbewahrung
ArbeitszeitnachweiseMindestens 2 Jahre
AÜ-VerträgeDauer + 10 Jahre
Lohnabrechnungen6 Jahre

Häufige Fragen

Rechtlich ist der Verleiher (die Zeitarbeitsfirma) als Arbeitgeber verpflichtet. Praktisch erfasst oft der Entleiher vor Ort und übermittelt die Daten an den Verleiher. Das sollte vertraglich geregelt sein.
Ja, Sie sollten die Arbeitszeiten dokumentieren und an den Verleiher übermitteln. Das ist die Grundlage für die Abrechnung und dient der Compliance. Im AÜ-Vertrag sollte das geregelt sein.
Fehler sollten schnell korrigiert werden. Systematische Falschangaben können Kündigungsgründe sein. Der Verleiher haftet für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes – auch wenn der Entleiher erfasst.
Überstunden müssen dokumentiert und separat ausgewiesen werden. Der Entleiher erfasst sie, übermittelt sie an den Verleiher, und dieser rechnet sie mit dem Leiharbeitnehmer ab. Die Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.
Ja, ein Leiharbeitnehmer darf maximal 18 Monate beim gleichen Entleiher eingesetzt werden. Unterbrechungen unter 3 Monaten werden nicht berücksichtigt. Die Zeiterfassung ist wichtig für den Nachweis.

Fazit

Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Zeiterfassungspflicht beim Verleiher als Arbeitgeber. Praktisch erfasst oft der Entleiher vor Ort und übermittelt die Daten. Wichtig ist eine klare vertragliche Regelung: Wer erfasst wie, in welchem Format, und wie oft wird übermittelt? Der Verleiher bleibt für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich – auch wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet.

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