Krank im Urlaub: Urlaubstage nachholen?
Der langersehnte Urlaub beginnt – und dann kommt die Erkältung. Ärgerlich, aber es gibt einen Lichtblick: Wer im Urlaub krank wird, muss diese Tage nicht als Urlaubstage verlieren. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass krankheitsbedingte Urlaubstage nachgeholt werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Urlaub angerechnet
- Voraussetzung: Ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden
- Die nachgeholten Urlaubstage müssen neu beantragt werden
- Bei Erkrankung im Ausland gelten besondere Regeln
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gesetzliche Grundlage: § 9 BUrlG
Was sagt das Gesetz?
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
Das bedeutet: Die Krankheitstage unterbrechen den Urlaub. Sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können später nachgeholt werden.
Voraussetzungen für die Gutschrift
Damit die Urlaubstage nicht verfallen:
- Arbeitsunfähigkeit: Nicht jede Erkrankung genügt – Sie müssen arbeitsunfähig sein
- Ärztliches Attest: Ab dem ersten Krankheitstag erforderlich
- Unverzügliche Mitteilung: Arbeitgeber muss informiert werden
- Korrekte Dokumentation: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit vs. Erkrankung
Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie:
- Ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können
- Durch die Arbeit die Genesung gefährden würden
Beispiele für Arbeitsunfähigkeit:
- Fieber und Bettlägerigkeit
- Magen-Darm-Infekt
- Gebrochener Arm (je nach Tätigkeit)
- Starke Rückenschmerzen
Wann liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor?
Nicht jede Erkrankung macht arbeitsunfähig:
- Leichte Erkältung ohne Fieber
- Sonnenbrand (wenn er die Arbeit nicht beeinträchtigt)
- Leichte Kopfschmerzen
In diesen Fällen bleibt es beim Urlaub – die Tage werden nicht gutgeschrieben.
Pflichten bei Erkrankung im Urlaub
Unverzügliche Mitteilung
Sie müssen Ihren Arbeitgeber sofort informieren:
- Zeitpunkt: Am ersten Krankheitstag
- Inhalt: Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung
- Art der Mitteilung: Telefonisch, per E-Mail oder SMS
Wichtig: Die Mitteilungspflicht gilt auch im Ausland und auch wenn der Arbeitgeber die eAU abrufen kann.
Ärztliches Attest ab Tag 1
Anders als bei regulärer Krankheit:
| Situation | Attest ab |
|---|---|
| Normale Krankmeldung | Laut Arbeitsvertrag (oft 3. Tag) |
| Krankheit im Urlaub | Erster Krankheitstag |
Grund: § 9 BUrlG verlangt ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis für die Tage, die nicht auf den Urlaub angerechnet werden sollen.
Vorlage beim Arbeitgeber
Das Attest muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden:
- Bei Erkrankung in Deutschland: eAU wird automatisch übermittelt, Papierbeleg empfehlenswert
- Bei Erkrankung im Ausland: Original per Post oder nach Rückkehr vorlegen
Abwesenheiten lückenlos erfassen
MyTimeTracker dokumentiert Urlaub und Krankheit getrennt – für korrekte Urlaubskonten.
- Sofort einsatzbereit
- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Erkrankung im Ausland
Besondere Anforderungen
Bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs:
- Lokalen Arzt aufsuchen: Attest in Landessprache ist gültig
- Arbeitgeber informieren: Sofort, trotz Zeitverschiebung
- Attest übersetzen lassen: Bei Bedarf beglaubigte Übersetzung
- Aufenthaltsort mitteilen: Arbeitgeber muss Sie erreichen können
Kosten im Ausland
- EU-Länder: Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen
- Nicht-EU-Länder: Reisekrankenversicherung in Anspruch nehmen
- Attestkosten: Trägt der Arbeitnehmer, wenn keine Versicherung greift
Rückkehrpflicht?
Grundsätzlich:
- Keine Pflicht zur vorzeitigen Rückkehr wegen der Erkrankung
- Aber: Wenn die Erkrankung länger dauert und der Arbeitgeber die Rückkehr verlangt, kann es kompliziert werden
Im Zweifel: Mit dem Arbeitgeber absprechen.
Urlaub verlängert sich nicht automatisch
Häufiges Missverständnis
Viele denken, der Urlaub verlängert sich automatisch um die Krankheitstage. Das stimmt nicht.
Richtige Vorgehensweise
Nach der Genesung:
- Arbeit wieder aufnehmen: Zum ursprünglich geplanten Urlaubsende
- Resturlaub neu beantragen: Für einen späteren Zeitpunkt
- Abstimmung mit Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss den neuen Termin genehmigen
Warum keine automatische Verlängerung?
- Arbeitgeber hat möglicherweise andere Planungen
- Kollegen rechnen mit Ihrer Rückkehr
- Betriebliche Erfordernisse können entgegenstehen
Gutschrift der Urlaubstage
Berechnung
Die gutgeschriebenen Tage entsprechen:
- Den durch Attest nachgewiesenen Arbeitstagen (nicht Kalendertagen)
- Nur Tage, die ursprünglich als Urlaub geplant waren
Beispiel:
- Urlaub: Montag bis Freitag (5 Arbeitstage)
- Krank: Mittwoch bis Freitag (3 Arbeitstage)
- Gutschrift: 3 Urlaubstage
Wochenenden und Feiertage
Erkrankung an Wochenenden oder Feiertagen:
- Diese Tage sind ohnehin keine Urlaubstage
- Sie werden nicht zusätzlich gutgeschrieben
- Nur tatsächliche Urlaubstage zählen
Sonderfälle
Krank vor Urlaubsbeginn
Wenn Sie bereits vor dem Urlaub erkranken:
- Urlaub tritt nicht an
- Urlaubstage werden nicht verbraucht
- Neuer Urlaubsantrag nach Genesung nötig
Krank über Urlaubsende hinaus
Wenn die Erkrankung länger dauert als der Urlaub:
- Urlaub endet wie geplant
- Ab dann gilt normale Krankmeldung
- Alle Urlaubstage werden gutgeschrieben
Kur oder Reha während des Urlaubs
Bei genehmigter Kur oder Reha:
- Zählt nicht als Urlaub
- Muss nicht als Krankheit behandelt werden
- Urlaubstage bleiben erhalten
Urlaubskonten immer aktuell
MyTimeTracker berechnet Resturlaub automatisch – auch bei Gutschriften durch Krankheit.
- Sofort einsatzbereit
- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Missbrauch und Kontrolle
Verdacht auf Missbrauch
Der Arbeitgeber darf bei begründetem Verdacht:
- Medizinischen Dienst einschalten
- Nachweise anfordern
- Im Extremfall: Detektiv beauftragen
Konsequenzen bei Betrug
Wenn die Erkrankung vorgetäuscht war:
- Kündigung möglich (auch fristlos)
- Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers
- Strafrechtliche Konsequenzen bei Betrug
Legitime Situationen
Nicht jede Erkrankung im Urlaub ist verdächtig:
- Reisekrankheiten kommen häufig vor
- Unfälle passieren auch im Urlaub
- Infektionen durch Klimawechsel sind normal
Praktische Tipps
Vor dem Urlaub
- Auslandskrankenversicherung abschließen
- Kontaktdaten des Arbeitgebers mitnehmen
- EHIC-Karte (EU) einpacken
Während der Erkrankung
- Sofort Arzt aufsuchen
- Arbeitgeber unverzüglich informieren
- Attest aufbewahren
Nach dem Urlaub
- Original-Attest vorlegen
- Resturlaub beantragen
- Urlaubskonto prüfen lassen
Häufige Fragen
Fazit
Erkranken Sie im Urlaub, müssen Sie die Urlaubstage nicht abschreiben. Das Bundesurlaubsgesetz schützt Sie und stellt sicher, dass nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Entscheidend ist, dass Sie ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest haben und Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die gutgeschriebenen Tage können Sie dann später nachholen – allerdings müssen Sie dafür einen neuen Antrag stellen.
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