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Zeiterfassungspflicht: Wer ist ausgenommen?

Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht: Für wen gilt sie nicht und welche Sonderregelungen existieren?

6 Min. Lesezeit
Schild mit Ausnahme-Symbol

Zeiterfassungspflicht: Wer ist ausgenommen?

Die Pflicht gilt für fast alle – aber nicht für jeden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich gilt Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitnehmer
  • Leitende Angestellte können ausgenommen sein
  • Kleinbetriebe haben Erleichterungen
  • Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich
  • Ausnahmen sind eng begrenzt

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Grundsatz: Pflicht für alle

Die Ausgangslage

Was gilt:

AspektRegelung
BAG-Urteil 2022Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen
GeltungsbereichAlle Arbeitnehmer
AusnahmenSehr begrenzt
ArbeitszeitgesetzAnwendungsbereich beachten

Warum so umfassend

Hintergrund:

  • EuGH-Urteil 2019 – Arbeitnehmerschutz
  • Arbeitszeit messen – Sonst kein Schutz möglich
  • Überstunden – Müssen dokumentiert werden
  • Ruhezeiten – Einhaltung prüfbar
  • Beweisverfügbarkeit – Bei Streitigkeiten

Compliant bleiben

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Mögliche Ausnahmen

Leitende Angestellte

Was gilt:

AspektRegelung
Definition§ 5 Abs. 3 BetrVG
KennzeichenSelbstständige Einstellung/Entlassung
KennzeichenGeneralvollmacht/Prokura
KennzeichenErheblicher Entscheidungsspielraum
ArbZGGilt nicht für sie (§ 18)

Wer ist wirklich leitend

Nicht jeder Titel reicht:

  • Ja wenn – Selbstständig einstellen/entlassen darf
  • Prokura oder Generalvollmacht hat
  • Erheblichen Entscheidungsspielraum hat
  • Nein wenn – Nur Titel ohne echte Befugnisse
  • Weisungsgebunden in wichtigen Fragen
  • Kein eigener Verantwortungsbereich
  • Grauzone – Im Zweifel: eher nicht leitend

Kleinbetriebe

Mögliche Erleichterungen:

BetriebsgrößeErwartung
Unter 10 MAMöglicherweise vereinfacht
10-50 MAVolle Pflicht
Über 50 MAVolle Pflicht
GesetzgebungAbwarten, was kommt

Was KEINE Ausnahme ist

Vertrauensarbeitszeit

Klare Aussage:

AspektRealität
Ist erlaubtJa, weiterhin
Befreit von ErfassungNein!
Was sich ändertZeiteinteilung flexibel, Erfassung trotzdem
Missverständnis„Vertrauen" heißt nicht „keine Dokumentation"

Branchen und Tätigkeiten

Keine pauschalen Ausnahmen:

  • Kreativberufe – Müssen erfassen
  • Wissensarbeiter – Müssen erfassen
  • IT-Branche – Muss erfassen
  • Start-ups – Müssen erfassen
  • Remote Work – Muss erfassen
  • Projektarbeit – Muss erfassen

Arbeitsmodelle

Auch hier keine Befreiung:

ModellZeiterfassungspflicht
HomeofficeJa
Mobiles ArbeitenJa
GleitzeitJa
4-Tage-WocheJa
TeilzeitJa

Auch für flexible Modelle

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Besondere Personengruppen

Minijobber

Was gilt:

AspektRegelung
ZeiterfassungspflichtJa
Zusätzlich MiLoG§ 17 MiLoG gilt
DokumentationBeginn, Ende, Dauer
FristSpätestens nach 7 Tagen

Auszubildende

Ebenfalls erfassen:

  • Pflicht – Ja, wie Arbeitnehmer
  • Berufsschule – Als Arbeitszeit werten
  • Jugendarbeitsschutz – Zusätzliche Regeln
  • Ausbildungszeit – Dokumentieren

Praktikanten

Je nach Art:

PraktikumsartPflicht
PflichtpraktikumJa
Freiwilliges PraktikumJa
Unter 3 MonateJa (vereinfacht möglich)
Mindestlohn-PraktikumMiLoG-Dokumentation

Was die Zukunft bringt

Erwartete Gesetzgebung

Was kommen könnte:

ThemaErwartung
Elektronische ErfassungWahrscheinlich Pflicht
KleinbetriebsgrenzeMöglicherweise Ausnahmen
VereinfachungenFür bestimmte Gruppen
ZeitrahmenNoch offen

Unsicherheit bleibt

Was wir nicht wissen:

  • Wie genau elektronisch? – App? System? Standards?
  • Welche Ausnahmen? – Kleine Betriebe?
  • Welche Übergangsfristen? – Wie lange Zeit?
  • Wie kontrolliert? – Wer prüft?
  • Sanktionen? – Welche Strafen?

Praktische Empfehlung

Jetzt handeln

Was tun:

EmpfehlungBegründung
Für alle erfassenRisiko minimieren
Ausnahmen prüfenMit Anwalt
System implementierenJetzt vorbereiten
Nicht abwartenPflicht besteht schon

Leitende prüfen

Sorgfältig bewerten:

  • Befugnisse checken – Wirklich selbstständig?
  • Dokumentieren – Warum Ausnahme
  • Im Zweifel – Lieber erfassen
  • Rechtssicherheit – Anwalt fragen
  • Aktualisieren – Wenn Gesetz kommt

Häufige Fragen

Kommt darauf an: Fremdgeschäftsführer (angestellte GF ohne eigene Anteile) sind oft Arbeitnehmer und müssen erfassen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit relevanter Beteiligung gelten meist nicht als Arbeitnehmer. Im Zweifel: rechtlich prüfen lassen.
Nach aktuellem Stand: ja. Das BAG-Urteil macht keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Es wird diskutiert, ob das kommende Gesetz Erleichterungen für Kleinstbetriebe bringt – aber darauf sollten Sie nicht warten. Erfassen Sie jetzt, um auf der sicheren Seite zu sein.
Falsch. Vertrauensarbeitszeit bedeutet: Sie vertrauen darauf, dass Mitarbeiter ihre Zeit selbst einteilen. Es bedeutet NICHT, dass keine Dokumentation nötig ist. Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die Arbeitszeit erfasst werden – nur die Kontrolle durch den Arbeitgeber ist flexibler.
Nein. Es gibt keine branchenspezifischen oder tätigkeitsspezifischen Ausnahmen. Ob Kreativ, IT, Vertrieb oder Produktion – alle Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeit erfassen. Die Erfassung kann flexibel gestaltet werden (Timer, nachträglich), aber sie muss stattfinden.
Nichts Negatives. Im Gegenteil: Es schadet nicht, auch für (vermeintlich) befreite Personen zu erfassen. Sie sind auf der sicheren Seite, falls die Einschätzung falsch war. Und Sie haben Daten für Projektcontrolling, Abrechnung etc. – unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Fazit

Die Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht sind sehr begrenzt. Leitende Angestellte im Sinne des Gesetzes können ausgenommen sein – aber die Definition ist eng. Vertrauensarbeitszeit, Branchen, Arbeitsmodelle – all das sind keine Ausnahmen. Im Zweifel: lieber erfassen. Die Pflicht besteht jetzt schon, auch wenn das Gesetz noch aussteht. Wer auf Ausnahmen hofft, geht ein unnötiges Risiko ein.

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