Überstunden Verfall: Fristen und Ausschluss
Wann verfallen Überstunden? Welche Fristen gelten? Ohne genaue Kenntnis der Fristen können Ansprüche verloren gehen. Die wichtigsten Regelungen zu Verfall und Verjährung von Überstunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB)
- Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen: oft 3-6 Monate
- Tarifvertragliche Fristen können kürzer sein
- Ausschlussfristen unter 3 Monaten sind unwirksam
- Mindestlohnansprüche können nicht verfallen
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Verjährung vs. Verfall
Was ist der Unterschied?
Verjährung:
- Gesetzliche Frist (§ 195 BGB: 3 Jahre)
- Arbeitgeber muss sich auf Verjährung berufen
- Anspruch besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar
Verfall (Ausschlussfrist):
- Vertragliche oder tarifliche Frist
- Anspruch erlischt automatisch
- Kann nicht mehr geltend gemacht werden
Praktische Bedeutung
Verjährung:
- Lange Frist (3 Jahre)
- Muss vom Arbeitgeber eingewandt werden
- Im Streitfall relevant
Ausschlussfristen:
- Kurze Fristen (oft 3-6 Monate)
- Anspruch verfällt automatisch
- Viel wichtiger in der Praxis
Gesetzliche Verjährung
3-Jahres-Frist
§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Beginn der Verjährung (§ 199 BGB):
- Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
- Überstunden Januar 2026 → Verjährung 31.12.2029
Beispiel
Überstunden im Jahr 2026:
- Anspruch entsteht: 2026
- Verjährungsfrist beginnt: 31.12.2026
- Verjährung: 31.12.2029
Überstunden im Dezember 2026:
- Anspruch entsteht: Dezember 2026
- Verjährungsfrist beginnt: 31.12.2026
- Verjährung: 31.12.2029 (gleich wie Januar!)
Hinweis
Die Jahresendregelung bedeutet: Überstunden aus dem ganzen Jahr 2026 verjähren gleichzeitig am 31.12.2029 – unabhängig davon, ob sie im Januar oder Dezember angefallen sind.
Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
Typische Klauseln
Einstufige Ausschlussfrist: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden."
Zweistufige Ausschlussfrist: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Fall der Ablehnung innerhalb weiterer 3 Monate gerichtlich eingeklagt werden."
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Mindestfrist:
- Bei vorformulierten Vertragsklauseln: mindestens 3 Monate
- Kürzere Fristen sind unwirksam
Form:
- Klausel muss klar und verständlich sein
- Textform für Geltendmachung ausreichend (E-Mail)
Ausnahmen:
- Mindestlohnansprüche können nicht verfallen
- Vorsätzliche Pflichtverletzung (z.B. Zurückhalten des Lohns)
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Wann sind Ausschlussfristen unwirksam?
Unwirksam bei:
- Frist unter 3 Monaten
- Keine Ausnahme für Mindestlohn
- Unklare Formulierung
- Versteckte Klausel
Folge der Unwirksamkeit: Die Klausel entfällt, es gilt die gesetzliche Verjährung (3 Jahre).
Tarifvertragliche Ausschlussfristen
Rechtliche Besonderheiten
Tarifverträge können:
- Kürzere Fristen vorsehen (auch unter 3 Monaten)
- Ausschlussfristen für bestimmte Ansprüche regeln
- Besondere Geltendmachungsformen vorschreiben
Beispiele
TVöD: 6 Monate Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Metall- und Elektroindustrie: Regionale Unterschiede, oft 2-3 Monate.
Einzelhandel: Je nach Bundesland, oft 3 Monate.
Anwendbarkeit
Prüfen Sie:
- Gilt ein Tarifvertrag? (Tarifbindung oder arbeitsvertragliche Bezugnahme)
- Welche Fristen sind geregelt?
- Welche Ansprüche sind erfasst?
Fälligkeit von Überstunden
Wann werden Überstunden fällig?
Grundsatz: Überstunden sind fällig, wenn sie entstanden sind – also mit dem Ende des Abrechnungszeitraums.
Konkret:
- Monatliche Abrechnung → Ende des Monats
- Arbeitszeitkonto → Bei Auszahlung/Ausgleich
Auswirkung auf Fristen
Ausschlussfrist beginnt: Mit Fälligkeit des Anspruchs.
Beispiel:
- Überstunden im Januar 2026
- Fälligkeit: 31.01.2026 (oder Lohnzahlungstag)
- 3-Monats-Frist endet: 30.04.2026
Arbeitszeitkonten und Fristen
Besonderheit Arbeitszeitkonto
Auf Arbeitszeitkonten: Überstunden werden „geparkt" – sie sind noch nicht fällig.
Fälligkeit bei Arbeitszeitkonto:
- Bei Ausgleich durch Freizeit
- Bei Auszahlung
- Bei Ende des Arbeitsverhältnisses
- Bei Erreichen der Kappungsgrenze
Praktische Bedeutung
Vorteil für Arbeitnehmer:
- Fristen laufen nicht während Kontoführung
- Erst bei Fälligkeit beginnt die Frist
Achtung: Arbeitgeber können Kappungsgrenzen im Konto vorsehen – dann verfällt, was über die Grenze geht.
Tipp
Achten Sie bei Arbeitszeitkonten auf Kappungsgrenzen und Verfallsklauseln. Diese können den Verfall von Überstunden auch ohne explizite Ausschlussfrist bewirken.
Geltendmachung
Wie macht man Überstunden geltend?
Form: Je nach Klausel schriftlich oder in Textform (E-Mail).
Inhalt:
- Klare Bezeichnung der Ansprüche
- Zeitraum der Überstunden
- Forderung von Ausgleich oder Vergütung
Musterschreiben
Betreff: Geltendmachung von Überstunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich die in der Zeit vom [Datum] bis [Datum]
geleisteten Überstunden in Höhe von [Anzahl] Stunden
fristwahrend geltend.
Ich bitte um Auszahlung der Überstundenvergütung
oder um Freizeitausgleich.
Die Überstunden sind durch meine Zeiterfassung dokumentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Nachweis
Sichern Sie:
- Zeiterfassungsdaten
- E-Mails mit Arbeitsanweisungen
- Projektdokumentation
- Zeugen
Mindestlohn und Verfall
Besondere Regelung
§ 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn ausschließen oder beschränken, sind unwirksam.
Bedeutung für Überstunden
Überstunden über Mindestlohn: Ausschlussfristen greifen.
Überstunden, die zum Unterschreiten des Mindestlohns führen würden: Können nicht verfallen.
Berechnung
Prüfung:
- Gesamtvergütung im Monat
- Geteilt durch tatsächliche Arbeitsstunden (inkl. Überstunden)
- Ergebnis unter Mindestlohn? → Kein Verfall
Beispiel:
- Gehalt: 2.500 € brutto
- Vertragsstunden: 160
- Überstunden: 40
- Gesamt: 200 Stunden
- Stundenlohn: 12,50 €
- Mindestlohn 2026: 12,82 €
- Differenz kann nicht verfallen
Verfall bei Beendigung
Ende des Arbeitsverhältnisses
Besondere Situation: Bei Beendigung werden alle Ansprüche fällig.
Fristen laufen: Ab Ende des Arbeitsverhältnisses.
Abrechnung und Zeugnis
Prüfen Sie die Abrechnung:
- Sind alle Überstunden abgerechnet?
- Stimmt das Arbeitszeitkonto?
- Wird Freizeitausgleich gewährt?
Achtung bei Aufhebungsverträgen: Ausgleichsklauseln können Überstundenansprüche erfassen.
Hemmung und Neubeginn
Hemmung der Verjährung
Gründe für Hemmung:
- Verhandlungen über den Anspruch
- Gerichtliche Geltendmachung
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Wirkung: Frist läuft nicht weiter.
Neubeginn der Verjährung
Bei Anerkenntnis:
- Teilzahlung
- Zinszahlung
- Schriftliches Anerkenntnis
Wirkung: Frist beginnt von vorne.
Gilt das auch für Ausschlussfristen?
Grundsätzlich nein: Ausschlussfristen werden nicht gehemmt.
Aber: Rechtzeitige Geltendmachung unterbricht den Verfall.
Häufige Fehler
Fehler bei Arbeitnehmern
- Keine Dokumentation: Überstunden nicht erfasst
- Verspätete Geltendmachung: Fristen nicht beachtet
- Mündliche Geltendmachung: Ohne Nachweis
- Aufhebungsvertrag: Ausgleichsklausel übersehen
Fehler bei Arbeitgebern
- Unwirksame Klauseln: Fristen zu kurz
- Kein Mindestlohn-Vorbehalt: Klausel insgesamt unwirksam
- Keine Rücksprache: Mitarbeiter nicht über Fristen informiert
Häufige Fragen zum Verfall von Überstunden
Fazit
Überstunden können durch Ausschlussfristen deutlich schneller verfallen als durch die gesetzliche Verjährung. Prüfen Sie Ihren Arbeits- und Tarifvertrag auf Ausschlussfristen. Bei Fristen unter 3 Monaten in vorformulierten Verträgen ist die Klausel unwirksam. Machen Sie Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar geltend. Dokumentieren Sie Ihre Überstunden lückenlos – ohne Nachweis nützt auch die längste Frist nichts.
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