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Mehrarbeit anordnen: Was ist rechtlich erlaubt?

Mehrarbeit anordnen: Rechtliche Grenzen, Direktionsrecht, Zustimmungspflicht und wann Arbeitnehmer Überstunden ablehnen dürfen.

6 Min. Lesezeit
Arbeitnehmer bei der Überstundenarbeit

Mehrarbeit anordnen: Was ist rechtlich erlaubt?

Darf der Arbeitgeber einfach Überstunden anordnen? Und muss der Arbeitnehmer sie leisten? Die Antwort ist nicht einfach – es kommt auf Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die konkrete Situation an. Wir klären die rechtlichen Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden können nicht automatisch per Direktionsrecht angeordnet werden
  • Eine vertragliche oder tarifliche Grundlage ist erforderlich
  • Bei Notfällen besteht eine Pflicht aus Nebenpflichten
  • Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die maximale Arbeitszeit auf 10 Stunden
  • Zeiterfassung muss alle Überstunden dokumentieren

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Grundsatz: Keine einseitige Anordnung

Das Problem

Arbeitgeber denkt: „Ich brauche den Mitarbeiter länger, also ordne ich Überstunden an."

So einfach ist es nicht: Der Arbeitsvertrag regelt die geschuldete Arbeitszeit. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nicht einseitig verlangen.

Direktionsrecht und seine Grenzen

§ 106 GewO – Direktionsrecht: Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen.

Aber: Das Direktionsrecht gilt nur im Rahmen des Arbeitsvertrags. Die vereinbarte Arbeitszeit ist eine Grenze.

Beispiel: Arbeitsvertrag: 40 Stunden/Woche → Arbeitgeber kann nicht per Weisung 45 Stunden verlangen

Rechtsgrundlagen für Mehrarbeit

1. Arbeitsvertrag

Überstundenklausel: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers bis zu X Überstunden pro Monat zu leisten."

Wirksame Klausel erfordert:

  • Konkrete Obergrenze
  • Angemessener Umfang
  • Verhältnis zur Regelarbeitszeit

Unwirksam: „Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet." → Zu pauschal, keine Grenze

2. Tarifvertrag

Häufige Regelungen:

  • Zulässige Überstundenzahl
  • Ankündigungsfristen
  • Vergütung/Zuschläge
  • Freizeitausgleich

Beispiel Metalltarif:

  • Max. Überstunden definiert
  • 25% Zuschlag
  • Freizeitausgleich möglich

3. Betriebsvereinbarung

In Betrieben mit Betriebsrat:

  • Konkrete Regelungen möglich
  • Voraussetzungen für Anordnung
  • Vergütung/Ausgleich

Mitbestimmung: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG – Betriebsrat stimmt bei Überstunden zu

4. Individualvereinbarung

Für jeden Einzelfall:

  • Arbeitgeber fragt an
  • Arbeitnehmer stimmt zu
  • Keine allgemeine Pflicht

Hinweis

Ohne vertragliche, tarifliche oder betriebliche Grundlage muss jede Überstunde einzeln vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann ablehnen.

Notfälle und Ausnahmen

Nebenpflicht aus Treu und Glauben

§ 242 BGB: In Ausnahmesituationen kann eine Pflicht zur Mehrarbeit bestehen.

Voraussetzungen:

  1. Echter Notfall
  2. Unvorhersehbar
  3. Betriebliche Existenz gefährdet
  4. Keine Alternative

Was ist ein Notfall?

Anerkannt:

  • Naturkatastrophe
  • Brand
  • Maschinenausfall mit Produktionsstillstand
  • Unerwarteter Personalausfall (mehrere gleichzeitig krank)
  • Dringende Fristarbeit mit Vertragsstrafe

Kein Notfall:

  • Normale Auftragsspitze
  • Urlaub eines Kollegen
  • Saisonales Geschäft
  • Langfristig bekannte Mehrarbeit

Grenzen auch im Notfall

Arbeitszeitgesetz gilt:

  • Max. 10 Stunden/Tag
  • Keine unbegrenzte Pflicht
  • Ausgleich erforderlich

Ablehnung von Überstunden

Wann darf man ablehnen?

Immer ohne Rechtsgrundlage: Ohne Klausel, Tarif oder Notfall: Ablehnung ist zulässig.

Trotz Klausel bei:

  • Persönlichen Gründen (Kinderbetreuung)
  • Gesundheitlichen Gründen
  • Unzumutbarkeit
  • Zu kurzfristiger Ankündigung

Ankündigungsfristen

Grundsatz: Überstunden müssen rechtzeitig angekündigt werden.

Typische Fristen:

  • 4 Tage vorher (bei planbaren)
  • Am Vortag (bei kurzfristigen)
  • Sofort nur im echten Notfall

Konsequenzen bei Verweigerung

Berechtigte Verweigerung:

  • Keine arbeitsrechtlichen Folgen
  • Kein Abzug, keine Abmahnung

Unberechtigte Verweigerung:

  • Abmahnung möglich
  • Bei Wiederholung: Kündigung denkbar
  • Aber: Hürde ist hoch

Grenzen des Arbeitszeitgesetzes

Tägliche Höchstarbeitszeit

§ 3 ArbZG:

  • Grundsatz: 8 Stunden
  • Erweiterbar: Auf 10 Stunden
  • Bedingung: Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten

Folge für Überstunden: Auch angeordnete Überstunden dürfen 10 Stunden/Tag nicht überschreiten.

Wöchentliche Arbeitszeit

Rechnerisch:

  • 6 Tage × 8 Stunden = 48 Stunden/Woche
  • Im Durchschnitt nicht überschreiten

Ruhezeiten

§ 5 ArbZG:

  • 11 Stunden zwischen Arbeitstagen
  • Überstunden am Abend → Späterer Start am nächsten Tag

Tipp

Dokumentieren Sie alle Überstunden in der Zeiterfassung – mit Anordnungsgrund und Genehmigung. So sind Sie im Streitfall auf der sicheren Seite.

Vergütung der Mehrarbeit

Vergütungspflicht

Grundsatz: Überstunden sind zu vergüten, wenn:

  • Angeordnet
  • Geduldet (Arbeitgeber weiß davon)
  • Gebilligt (Arbeitgeber akzeptiert)
  • Betrieblich notwendig

Zuschläge

Ohne Vereinbarung: Kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge.

Mit Tarifvertrag: Typisch 10-50% Zuschlag.

Steuerliche Behandlung:

  • Nachtarbeitszuschlag: Steuerfrei bis 25%
  • Sonntagszuschlag: Steuerfrei bis 50%
  • Feiertagszuschlag: Steuerfrei bis 125%

Abgeltungsklauseln

„Mit dem Gehalt sind X Überstunden abgegolten":

  • Muss klar begrenzt sein
  • Angemessenes Verhältnis zur Vergütung
  • AGB-Kontrolle bei Formularverträgen

Unwirksam: „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten."

Praktische Umsetzung

Für Arbeitgeber

Checkliste Überstundenanordnung: ☐ Rechtsgrundlage prüfen (Vertrag, Tarif, BV) ☐ Betriebsrat informieren/zustimmen lassen ☐ Ankündigungsfrist einhalten ☐ Arbeitszeitgrenzen beachten ☐ Zeiterfassung sicherstellen ☐ Vergütung/Ausgleich klären

Für Arbeitnehmer

Bei Überstundenanordnung: ☐ Rechtsgrundlage prüfen ☐ Persönliche Gründe geltend machen ☐ Zeiterfassung beachten ☐ Bei Ablehnung: Schriftlich begründen ☐ Überstunden dokumentieren

Zeiterfassung

Erforderlich:

  • Beginn und Ende der Mehrarbeit
  • Anordnungsgrund
  • Genehmigung/Anforderung
  • Ausgleich (Freizeit oder Vergütung)

Mitbestimmung des Betriebsrats

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Betriebsrat stimmt zu bei:

  • Vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit
  • Soweit keine gesetzliche/tarifliche Regelung

In der Praxis:

  • Betriebsvereinbarung zu Überstunden
  • Regelungen zu Ankündigung, Vergütung, Grenzen

Ohne Zustimmung

Überstundenanordnung unwirksam:

  • Arbeitnehmer kann ablehnen
  • Arbeitgeber begeht Ordnungswidrigkeit

Sonderfälle

Teilzeitkräfte

Mehrarbeit = Arbeit über vereinbarte Teilzeit:

  • Z.B. 20 Stunden vereinbart, 25 gearbeitet
  • Gleiche Regeln wie bei Vollzeit
  • Keine automatische Pflicht

Führungskräfte

Leitende Angestellte:

  • Arbeitszeitgesetz gilt eingeschränkt
  • Aber: Vertragliche Arbeitszeit gilt trotzdem
  • Überstunden oft „mit abgegolten"

Außertarifliche Angestellte

AT-Verträge:

  • Oft höheres Gehalt
  • Oft pauschale Abgeltung
  • Grenzen durch AGB-Recht

Häufige Fragen zur Mehrarbeit

Ja, bei persönlichen Gründen (z.B. Kinderbetreuung, gesundheitliche Einschränkung) können Sie auch bei vertraglicher Überstundenklausel ablehnen. Auch bei zu kurzfristiger Ankündigung oder Überschreitung der vertraglichen Obergrenze dürfen Sie ablehnen. Im Streitfall kommt es auf eine Abwägung an.
Ja, wenn er sie geduldet oder gebilligt hat. Wusste der Arbeitgeber von den Überstunden und hat nicht widersprochen, gelten sie als genehmigt. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen können, dass der Arbeitgeber Kenntnis hatte. Eine lückenlose Zeiterfassung hilft hier.
Das Arbeitszeitgesetz gibt keine feste Stundenzahl vor. Es begrenzt aber die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden und verlangt Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden. Bei 40-Stunden-Vertrag wären theoretisch bis zu 12 Überstunden pro Woche möglich (6×10 - 48 = 12), aber nur mit Ausgleich.
Nur wenn es eine wirksame Verfallklausel gibt (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag). Diese muss angemessene Fristen vorsehen (mindestens 3 Monate nach BAG). Ohne Verfallklausel gelten die regulären Verjährungsfristen (3 Jahre). Ein pauschaler Verfall ist unwirksam.

Fazit

Überstunden sind nicht automatisch geschuldet. Der Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage – Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. In echten Notfällen besteht ausnahmsweise eine Pflicht aus Nebenpflichten. Wichtig: Alle Überstunden müssen erfasst und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

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