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Bereitschaftsdienst: Ist das Arbeitszeit?

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Definition, Abgrenzung zur Rufbereitschaft, Vergütung und Zeiterfassung erklärt.

6 Min. Lesezeit
Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst: Ist das Arbeitszeit?

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft – die Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche rechtliche Bedeutungen. Ist Bereitschaft Arbeitszeit? Die Antwort ist wichtig für Zeiterfassung und Vergütung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit
  • Rufbereitschaft ist nur bei tatsächlichem Einsatz Arbeitszeit
  • Arbeitsbereitschaft ist ebenfalls Arbeitszeit
  • Die Abgrenzung erfolgt nach dem Ort des Aufenthalts
  • EuGH und BAG haben die Rechtslage klargestellt

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die drei Bereitschaftsformen

Übersicht

FormAufenthaltsortArbeitszeit?Vergütung
ArbeitsbereitschaftAm Arbeitsplatz, wachsamJa, vollVoll
BereitschaftsdienstVom Arbeitgeber bestimmtJa, vollOft reduziert
RufbereitschaftFrei wählbarNur EinsatzPauschale + Einsatz

Arbeitsbereitschaft

Definition: Wachende Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz.

Beispiele:

  • Pförtner, der auf Besucher wartet
  • Verkäufer, der auf Kunden wartet
  • Feuerwehrmann auf der Wache (ohne Einsatz)

Arbeitszeit: Ja, vollständig – auch ohne aktive Tätigkeit.

Bereitschaftsdienst

Definition: Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs), um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen.

Beispiele:

  • Arzt im Bereitschaftszimmer der Klinik
  • Techniker in der Rufzentrale
  • Pflegekraft im Dienstzimmer

Arbeitszeit: Ja, vollständig – seit EuGH-Rechtsprechung (SIMAP, Jaeger).

Rufbereitschaft

Definition: Der Arbeitnehmer muss erreichbar sein und auf Abruf die Arbeit aufnehmen, kann sich aber frei aufhalten.

Beispiele:

  • IT-Administrator zu Hause mit Diensthandy
  • Arzt in der Wohnung mit Piepser
  • Techniker unterwegs, muss aber erreichbar sein

Arbeitszeit: Nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes – nicht die reine Erreichbarkeit.

Hinweis

Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erfolgt danach, wo sich der Arbeitnehmer aufhalten muss. Bestimmt der Arbeitgeber den Ort, ist es Bereitschaftsdienst.

Rechtliche Grundlagen

EuGH-Rechtsprechung

SIMAP-Urteil (2000): Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist vollständig Arbeitszeit.

Jaeger-Urteil (2003): Auch inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit.

Matzak-Urteil (2018): Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein, wenn sie die Freizeitgestaltung erheblich einschränkt.

BAG-Rechtsprechung

Grundsatz: Das BAG folgt der EuGH-Rechtsprechung und wertet Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit.

Vergütung: Bereitschaftsdienst kann niedriger vergütet werden als Vollarbeit – das ist zulässig.

Arbeitszeitgesetz

§ 7 ArbZG: Tarifverträge können Bereitschaftsdienst in begrenztem Umfang von den Arbeitszeitgrenzen ausnehmen.

Aber: Auch bei Bereitschaftsdienst gelten Schutzgrenzen (max. 24 Stunden Schicht bei Ausnahmeregelung).

Zeiterfassung bei Bereitschaft

Bereitschaftsdienst erfassen

Was zu erfassen ist:

  • Beginn des Bereitschaftsdienstes
  • Ende des Bereitschaftsdienstes
  • Ggf. Zeiten mit Volltätigkeit gesondert

Beispiel:

Bereitschaftsdienst: 18:00-06:00 Uhr (12 Stunden)
davon aktiv: 22:30-00:15 Uhr (1:45 Stunden)
Gesamtarbeitszeit: 12 Stunden

Rufbereitschaft erfassen

Was zu erfassen ist:

  • Nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes
  • Inklusive Anfahrt (je nach Vereinbarung)

Beispiel:

Rufbereitschaft: 18:00-06:00 Uhr (nicht Arbeitszeit)
Einsatz: 23:00-01:30 Uhr (2:30 Stunden Arbeitszeit)
Gesamtarbeitszeit: 2:30 Stunden

Mischformen

Häufig: Rufbereitschaft mit mehreren Einsätzen.

Erfassung: Jeden Einsatz einzeln erfassen, Zeiten addieren.

Vergütung von Bereitschaft

Bereitschaftsdienst

Grundsatz: Vergütung kann niedriger sein als bei Vollarbeit.

Typische Regelungen:

  • 50-75% des normalen Stundenlohns
  • Oder: Pauschale pro Bereitschaftsschicht
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag maßgeblich

Beispiel Tarifvertrag öffentlicher Dienst: Bereitschaftsdienst wird mit 50%, 75% oder 100% vergütet, je nach tatsächlicher Inanspruchnahme.

Rufbereitschaft

Grundsatz: Vergütung nur für tatsächlichen Einsatz + oft Pauschale für Erreichbarkeit.

Typische Regelungen:

  • Pauschale für Rufbereitschaft (z.B. 30-50 € pro Tag)
  • Plus: Normaler Lohn für tatsächlichen Einsatz
  • Oft mit Zuschlägen (Nacht, Wochenende)

Mindestlohn

Wichtig: Auch Bereitschaftsdienst muss den Mindestlohn einhalten – bezogen auf die gesamte Bereitschaftszeit.

Tipp

Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag genau. Die Vergütung von Bereitschaftsdienst ist oft detailliert geregelt. Fehlt eine Regelung, ist Volllohn zu zahlen.

Arbeitszeit und Ruhezeit

Höchstarbeitszeit

Grundsatz: Auch Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit und unterliegt den Grenzen des ArbZG.

Problem: 24-Stunden-Bereitschaftsdienste überschreiten die 10-Stunden-Grenze.

Lösung: Tarifvertragliche Ausnahmen nach § 7 ArbZG.

Ruhezeit

Grundsatz: 11 Stunden Ruhezeit nach dem Dienst.

Bei Bereitschaftsdienst: Die gesamte Bereitschaft ist Arbeitszeit → 11 Stunden Ruhe danach.

Bei Rufbereitschaft: Ohne Einsatz keine Arbeitszeit → Ruhezeit läuft durch. Mit Einsatz → Ruhezeit beginnt nach Einsatzende neu (umstritten).

Ausgleich

Überschreitung 8-Stunden-Grenze: Ausgleich innerhalb von 24 Wochen (bei Bereitschaftsdienst: oft 12 Monate tariflich).

Branchenspezifische Regelungen

Krankenhaus/Pflege

Typisch:

  • Bereitschaftsdienst bis zu 24 Stunden
  • Staffelung der Vergütung nach Inanspruchnahme
  • Tarifverträge (TVöD, TV-Ärzte) mit Sonderregelungen

Feuerwehr/Rettungsdienst

Typisch:

  • 24-Stunden-Schichten zulässig
  • Hoher Anteil Bereitschaft
  • Ausnahmen nach § 7 ArbZG

IT/Technik

Typisch:

  • Rufbereitschaft häufiger als Bereitschaftsdienst
  • Pauschale + Einsatzvergütung
  • Remote-Einsätze (von zuhause)

Handwerk/Notdienst

Typisch:

  • Rufbereitschaft für Notfälle
  • Wochenenddienste
  • Fahrzeiten als Arbeitszeit

Dokumentation für Arbeitgeber

Pflichten

Zu dokumentieren:

  • Art der Bereitschaft (Dienst vs. Rufbereitschaft)
  • Beginn und Ende
  • Tatsächliche Einsatzzeiten
  • Ruhezeiten

Aufbewahrung

DokumentFrist
Arbeitszeitnachweise2 Jahre
Dienstpläne2 Jahre
Vergütungsabrechnungen6 Jahre

Besondere Hinweise

  • Unterscheidung Bereitschaft/Rufbereitschaft dokumentieren
  • Einsatzzeiten bei Rufbereitschaft genau erfassen
  • Ausnahmen nach § 7 ArbZG nachweisbar halten

Häufige Streitpunkte

Rufbereitschaft wird zum Bereitschaftsdienst

Problem: Arbeitnehmer muss ständig in der Nähe bleiben, kann Freizeit nicht gestalten.

Rechtsprechung: Starke Einschränkungen können Rufbereitschaft zur Arbeitszeit machen.

Indizien:

  • Sehr kurze Reaktionszeit (<30 Minuten)
  • Häufige Einsätze
  • Einschränkung des Aufenthaltsortes

Anfahrt bei Rufbereitschaft

Frage: Ist die Anfahrt zum Einsatzort Arbeitszeit?

Antwort: Ja, ab Abruf beginnt die Arbeitszeit (herrschende Meinung).

Ruhezeit nach Einsatz

Frage: Beginnt die Ruhezeit nach jedem Einsatz neu?

Antwort: Umstritten. Sicherste Lösung: Ja, 11 Stunden ab Einsatzende.

Häufige Fragen zu Bereitschaftsdienst

Ja, vollständig. Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst – auch wenn Sie schlafen – Arbeitszeit. Das gilt, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort vorgibt. Die Zeit zählt für Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und muss dokumentiert werden.
Rufbereitschaft selbst ist keine Arbeitszeit, da Sie Ihren Aufenthaltsort frei wählen können. Nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes (inkl. Anfahrt) ist Arbeitszeit. Ausnahme: Wenn die Einschränkungen so stark sind, dass Sie Ihre Freizeit nicht gestalten können, kann auch Rufbereitschaft zur Arbeitszeit werden.
Nein, die Vergütung kann niedriger sein als bei Vollarbeit. Tarifverträge sehen oft 50-75% vor. Aber: Der Mindestlohn muss eingehalten werden. Ohne besondere Vereinbarung (Vertrag, Tarif) ist der normale Lohn zu zahlen.
Grundsätzlich gelten die Grenzen des ArbZG (max. 10 Stunden). Durch Tarifvertrag können aber längere Bereitschaftsdienste (bis 24 Stunden) erlaubt werden. Der Gesundheitsschutz muss aber gewährleistet bleiben, und Ausgleich ist erforderlich.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist entscheidend für Zeiterfassung und Vergütung. Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit – auch wenn Sie nur warten. Rufbereitschaft nur beim tatsächlichen Einsatz. Dokumentieren Sie genau, um Ansprüche zu sichern und Arbeitszeitgrenzen einzuhalten.

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