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Datenschutz bei der Zeiterfassung: Mitarbeiterrechte

DSGVO und Zeiterfassung: Welche Rechte haben Mitarbeiter und was müssen Arbeitgeber beachten.

5 Min. Lesezeit
Datenschutz bei Arbeitszeitdaten

Datenschutz bei der Zeiterfassung: Mitarbeiterrechte

Welche Daten dürfen erfasst werden und welche Rechte haben Sie als Mitarbeiter?

Das Wichtigste in Kürze

  • DSGVO gilt auch für Arbeitszeitdaten
  • Nur notwendige Daten erheben
  • Mitarbeiter haben Auskunftsrecht
  • Zweckbindung beachten
  • Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Datenschutz-Grundlagen

Warum relevant

Zeiterfassungsdaten sind personenbezogen:

DatenkategorieBeispiele
IdentifikationName, Personalnummer
AnwesenheitKommen/Gehen-Zeiten
AbwesenheitenUrlaub, Krankheit
LeistungÜberstunden, Projektzeiten
StandortBei GPS-Erfassung

Rechtliche Grundlagen

Was gilt:

  • DSGVO – EU-Datenschutz-Grundverordnung
  • BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
  • § 26 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis
  • Betriebsvereinbarung – Kann Details regeln
  • Arbeitsvertrag – Informationspflicht

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Was erfasst werden darf

Erlaubte Daten

Für Zeiterfassung zulässig:

DatenZulässig
Arbeitsbeginn/-endeJa
PausenzeitenJa
AnwesenheitsdauerJa
ProjektzuordnungJa (wenn betrieblich nötig)
Standort (GPS)Eingeschränkt, nur wenn nötig
BiometrieNur mit Einwilligung

Grenzen

Was nicht (ohne Weiteres) geht:

  • Permanente GPS-Überwachung – Nur wenn betrieblich zwingend
  • Biometrie ohne Einwilligung – Freiwilligkeit erforderlich
  • Leistungsüberwachung – Nicht als Zeiterfassung tarnen
  • Tastatur-/Maus-Tracking – Unverhältnismäßig
  • Kamerüberwachung – Strenge Anforderungen
  • Mehr als nötig – Datenminimierung beachten

Mitarbeiterrechte

Auskunftsrecht

Was Mitarbeiter wissen dürfen:

RechtInhalt
Welche DatenWelche Arbeitszeitdaten gespeichert
Zu welchem ZweckWofür werden sie genutzt
Wer hat ZugriffWer kann die Daten sehen
Wie langeWie lange werden sie gespeichert

Weitere Rechte

DSGVO-Rechte:

  • Auskunft (Art. 15) – Kopie der Daten verlangen
  • Berichtigung (Art. 16) – Falsche Daten korrigieren
  • Löschung (Art. 17) – Unter bestimmten Bedingungen
  • Einschränkung (Art. 18) – Verarbeitung begrenzen
  • Widerspruch (Art. 21) – Gegen Verarbeitung
  • Übertragbarkeit (Art. 20) – Daten mitnehmen

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Arbeitgeberpflichten

Was Arbeitgeber müssen

Pflichten:

PflichtUmsetzung
InformationMitarbeiter vorab informieren
ZweckbindungNur für genannte Zwecke nutzen
DatenminimierungNur nötige Daten erheben
SpeicherbegrenzungNicht länger als nötig
SicherheitTechnische Maßnahmen

Informationspflicht

Was mitteilen:

  • Was wird erfasst – Welche Daten genau
  • Warum – Zweck der Erfassung
  • Rechtsgrundlage – § 26 BDSG, Betriebsvereinbarung
  • Empfänger – Wer sieht die Daten
  • Speicherdauer – Wie lange aufbewahrt
  • Rechte – Auskunft, Berichtigung, etc.
  • Ansprechpartner – Datenschutzbeauftragter

Betriebsrat

Mitbestimmung

Was der Betriebsrat darf:

ThemaMitbestimmung
System einführenJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Art der ErfassungJa
Welche DatenJa
Wer Zugriff hatJa
AuswertungenJa

Betriebsvereinbarung

Was darin steht:

  • Zweck – Wofür wird erfasst
  • Art und Umfang – Welche Daten, welches System
  • Datenzugriff – Wer darf was sehen
  • Auswertungen – Welche erlaubt
  • Speicherung – Dauer, Löschung
  • Mitarbeiterrechte – Einsicht, Korrektur
  • Technische Maßnahmen – Sicherheit

Biometrie und GPS

Besonders sensibel

Erhöhte Anforderungen:

MethodeAnforderung
FingerabdruckFreiwillige Einwilligung
GesichtserkennungFreiwillige Einwilligung
GPS-TrackingBetriebliche Notwendigkeit
Dauerhafte OrtungFast nie zulässig

Empfehlung

Alternativen prüfen:

  • Statt Fingerabdruck – PIN, RFID-Karte
  • Statt Gesichtserkennung – QR-Code, App
  • Statt permanentem GPS – Standort nur beim Stempeln
  • Grundsatz – Mildestes Mittel wählen

Häufige Fragen

Ja, das ist der Hauptzweck der Zeiterfassung und rechtlich zulässig. Die Arbeitszeitdokumentation ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Er darf diese Daten aber nur für die vorgesehenen Zwecke nutzen.
Ja, nach Art. 15 DSGVO haben Sie ein Auskunftsrecht. Der Arbeitgeber muss Ihnen kostenlos eine Kopie Ihrer gespeicherten Arbeitszeitdaten zur Verfügung stellen.
Im Grunde ja – biometrische Daten erfordern eine freiwillige Einwilligung. Allerdings: Wenn Sie die einzige angebotene Methode ablehnen, kann das Konsequenzen haben. Fragen Sie nach Alternativen.
So lange wie nötig und wie gesetzlich vorgeschrieben. Das MiLoG verlangt 2 Jahre, Steuerrecht 6-10 Jahre für Lohnunterlagen. Danach müssen sie gelöscht werden.
Nur wenn betrieblich notwendig (z.B. Teamleiter sieht Anwesenheit seines Teams). Individuelle Daten dürfen nicht ohne Grund an beliebige Kollegen weitergegeben werden.

Fazit

Zeiterfassungsdaten sind personenbezogene Daten und unterliegen dem Datenschutz. Arbeitgeber dürfen nur das Notwendige erfassen und müssen Mitarbeiter informieren. Mitarbeiter haben Auskunfts-, Berichtigungs- und weitere Rechte. Biometrische oder GPS-basierte Erfassung ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung Mitbestimmungsrecht.

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