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Datenschutz bei der Zeiterfassung: Mitarbeiterrechte

DSGVO und Zeiterfassung: Welche Rechte haben Mitarbeiter und was müssen Arbeitgeber beachten.

5 Min. Lesezeit
Datenschutz bei Arbeitszeitdaten

Datenschutz bei der Zeiterfassung: Mitarbeiterrechte

Welche Daten dürfen erfasst werden und welche Rechte haben Sie als Mitarbeiter?

Das Wichtigste in Kürze

  • DSGVO gilt auch für Arbeitszeitdaten
  • Nur notwendige Daten erheben
  • Mitarbeiter haben Auskunftsrecht
  • Zweckbindung beachten
  • Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Datenschutz-Grundlagen

Warum relevant

Zeiterfassungsdaten sind personenbezogen:

DatenkategorieBeispiele
IdentifikationName, Personalnummer
AnwesenheitKommen/Gehen-Zeiten
AbwesenheitenUrlaub, Krankheit
LeistungÜberstunden, Projektzeiten
StandortBei GPS-Erfassung

Rechtliche Grundlagen

Was gilt:

  • DSGVO – EU-Datenschutz-Grundverordnung
  • BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
  • § 26 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis
  • Betriebsvereinbarung – Kann Details regeln
  • Arbeitsvertrag – Informationspflicht

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Was erfasst werden darf

Erlaubte Daten

Für Zeiterfassung zulässig:

DatenZulässig
Arbeitsbeginn/-endeJa
PausenzeitenJa
AnwesenheitsdauerJa
ProjektzuordnungJa (wenn betrieblich nötig)
Standort (GPS)Eingeschränkt, nur wenn nötig
BiometrieNur mit Einwilligung

Grenzen

Was nicht (ohne Weiteres) geht:

  • Permanente GPS-Überwachung – Nur wenn betrieblich zwingend
  • Biometrie ohne Einwilligung – Freiwilligkeit erforderlich
  • Leistungsüberwachung – Nicht als Zeiterfassung tarnen
  • Tastatur-/Maus-Tracking – Unverhältnismäßig
  • Kamerüberwachung – Strenge Anforderungen
  • Mehr als nötig – Datenminimierung beachten

Mitarbeiterrechte

Auskunftsrecht

Was Mitarbeiter wissen dürfen:

RechtInhalt
Welche DatenWelche Arbeitszeitdaten gespeichert
Zu welchem ZweckWofür werden sie genutzt
Wer hat ZugriffWer kann die Daten sehen
Wie langeWie lange werden sie gespeichert

Weitere Rechte

DSGVO-Rechte:

  • Auskunft (Art. 15) – Kopie der Daten verlangen
  • Berichtigung (Art. 16) – Falsche Daten korrigieren
  • Löschung (Art. 17) – Unter bestimmten Bedingungen
  • Einschränkung (Art. 18) – Verarbeitung begrenzen
  • Widerspruch (Art. 21) – Gegen Verarbeitung
  • Übertragbarkeit (Art. 20) – Daten mitnehmen

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Arbeitgeberpflichten

Was Arbeitgeber müssen

Pflichten:

PflichtUmsetzung
InformationMitarbeiter vorab informieren
ZweckbindungNur für genannte Zwecke nutzen
DatenminimierungNur nötige Daten erheben
SpeicherbegrenzungNicht länger als nötig
SicherheitTechnische Maßnahmen

Informationspflicht

Was mitteilen:

  • Was wird erfasst – Welche Daten genau
  • Warum – Zweck der Erfassung
  • Rechtsgrundlage – § 26 BDSG, Betriebsvereinbarung
  • Empfänger – Wer sieht die Daten
  • Speicherdauer – Wie lange aufbewahrt
  • Rechte – Auskunft, Berichtigung, etc.
  • Ansprechpartner – Datenschutzbeauftragter

Betriebsrat

Mitbestimmung

Was der Betriebsrat darf:

ThemaMitbestimmung
System einführenJa (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Art der ErfassungJa
Welche DatenJa
Wer Zugriff hatJa
AuswertungenJa

Betriebsvereinbarung

Was darin steht:

  • Zweck – Wofür wird erfasst
  • Art und Umfang – Welche Daten, welches System
  • Datenzugriff – Wer darf was sehen
  • Auswertungen – Welche erlaubt
  • Speicherung – Dauer, Löschung
  • Mitarbeiterrechte – Einsicht, Korrektur
  • Technische Maßnahmen – Sicherheit

Biometrie und GPS

Besonders sensibel

Erhöhte Anforderungen:

MethodeAnforderung
FingerabdruckFreiwillige Einwilligung
GesichtserkennungFreiwillige Einwilligung
GPS-TrackingBetriebliche Notwendigkeit
Dauerhafte OrtungFast nie zulässig

Empfehlung

Alternativen prüfen:

  • Statt Fingerabdruck – PIN, RFID-Karte
  • Statt Gesichtserkennung – QR-Code, App
  • Statt permanentem GPS – Standort nur beim Stempeln
  • Grundsatz – Mildestes Mittel wählen

Häufige Fragen

Fazit

Zeiterfassungsdaten sind personenbezogene Daten und unterliegen dem Datenschutz. Arbeitgeber dürfen nur das Notwendige erfassen und müssen Mitarbeiter informieren. Mitarbeiter haben Auskunfts-, Berichtigungs- und weitere Rechte. Biometrische oder GPS-basierte Erfassung ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung Mitbestimmungsrecht.

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