Betriebsübergang: Was passiert mit der Zeiterfassung?
Wenn Unternehmen verkauft oder verschmolzen werden – was gilt für Arbeitszeiten und Daten?
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsverhältnisse gehen auf Erwerber über (§ 613a BGB)
- Arbeitszeitguthaben sind Teil der Ansprüche
- Zeiterfassungsdaten gehen mit über
- Neue Systeme erfordern Datenmigration
- Betriebsvereinbarungen oft weiter gültig
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was ist ein Betriebsübergang
Definition
§ 613a BGB greift bei:
| Situation | Beispiel |
|---|---|
| Unternehmensverkauf | Firma wird verkauft |
| Teilverkauf | Abteilung wird ausgegliedert |
| Verschmelzung | Zwei Firmen fusionieren |
| Outsourcing | Betriebsteil an Dienstleister |
| Insolvenz | Übernahme aus Insolvenz |
Rechtsfolge
Was automatisch passiert:
- Arbeitsverhältnisse – Gehen auf Erwerber über
- Rechte – Bleiben erhalten
- Pflichten – Erwerber tritt ein
- Kündigungsverbot – Keine Kündigung wegen Übergang
- Informationspflicht – Mitarbeiter müssen informiert werden
Zeiterfassung mitnehmen
MyTimeTracker ermöglicht einfachen Datenexport für Übergänge.
- Sofort einsatzbereit
- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Arbeitszeitansprüche
Was übergeht
Ansprüche der Mitarbeiter:
| Anspruch | Übergang |
|---|---|
| Überstundenguthaben | Ja, vollständig |
| Urlaubsansprüche | Ja, vollständig |
| Arbeitszeitkonto | Ja, mit Saldo |
| Zuschlagsansprüche | Ja, offene Beträge |
| Dokumentationspflicht | Erwerber übernimmt |
Praktische Bedeutung
Was das heißt:
- Überstunden – Erwerber muss abbauen/auszahlen
- Minusstunden – Erwerber kann nachfordern
- Resturlaub – Erwerber muss gewähren
- Zeitkonto-Saldo – Wird übernommen
- Altlasten – Erwerber haftet
Zeiterfassungsdaten
Was mit Daten passiert
Datenschutz und Übergang:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Personaldaten | Gehen über (DSGVO-konform) |
| Zeiterfassungsdaten | Teil der Personalakte |
| Einwilligung | Nicht erforderlich für Übergang |
| Löschfristen | Weiter beachten |
Datenmigration
Technischer Übergang:
- Gleiches System – Mandant wechselt Besitzer
- Neues System – Datenmigration nötig
- Integration – In bestehendes System des Erwerbers
- Parallelbetrieb – Übergangszeit
- Neustart – Nur Salden übernehmen
Saubere Datenmigration
MyTimeTracker unterstützt Import und Export für Systemwechsel.
- Sofort einsatzbereit
- DSGVO-konform
- Keine Einrichtung nötig
Betriebsvereinbarungen
Fortgeltung
Was weiter gilt:
| Vereinbarung | Status |
|---|---|
| Betriebsvereinbarung Zeiterfassung | Gilt 1 Jahr weiter |
| Tarifvertrag | Je nach Situation |
| Arbeitsvertrag | Unverändert |
| Betriebliche Übung | Bleibt bestehen |
Ablösung
Änderungen möglich:
- 1-Jahr-Frist – § 613a Abs. 1 S. 2 BGB
- Neue BV – Kann alte ablösen
- Tarifvertrag – Kann BV verdrängen
- Einzelvertrag – Günstigkeitsprinzip
- Kündigungsmöglichkeit – Nach allgemeinen Regeln
Praktische Umsetzung
Checkliste Veräußerer
Was der alte Arbeitgeber tun sollte:
| Schritt | Aktion |
|---|---|
| Dokumentation | Alle Zeitdaten aufbereiten |
| Salden | Überstunden, Urlaub festhalten |
| Export | Daten exportfähig machen |
| Information | Mitarbeiter informieren |
| Übergabe | Daten an Erwerber übergeben |
Checkliste Erwerber
Was der neue Arbeitgeber tun sollte:
- Due Diligence – Arbeitszeitansprüche prüfen
- Übernahme – Salden übernehmen
- System-Entscheidung – Bestehendes oder neues System
- Migration – Daten übertragen
- Kommunikation – Mitarbeiter einweisen
- Controlling – Altansprüche überwachen
Sonderfälle
Teilbetriebsübergang
Nur ein Teil geht über:
| Herausforderung | Lösung |
|---|---|
| Zuordnung MA | Wer gehört zum Teil? |
| Anteilige Ansprüche | Stichtagsregelung |
| Systemtrennung | Daten aufteilen |
Insolvenz
Besonderheiten:
- § 613a gilt – Aber modifiziert
- Altverbindlichkeiten – Oft beim Insolvenzverwalter
- Arbeitszeitansprüche – Prüfen, wer haftet
- Daten – Gehen mit über
- Neuverhandlung – Oft möglich
Internationale Übergänge
Grenzüberschreitend:
| Situation | Regelung |
|---|---|
| EU-Richtlinie | 2001/23/EG gilt |
| Drittstaaten | Nationales Recht prüfen |
| Datenübermittlung | DSGVO beachten |
Häufige Fragen
Fazit
Beim Betriebsübergang gehen Arbeitszeitansprüche und -daten auf den neuen Arbeitgeber über – Überstunden, Urlaub und Zeitkonto-Salden bleiben erhalten. Die technische Seite (Datenmigration, Systemwechsel) erfordert sorgfältige Planung. Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung gelten zunächst weiter. Für Mitarbeiter wichtig: Dokumentieren Sie Ihren Stand zum Übergangszeitpunkt.
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