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Betriebsübergang: Was passiert mit der Zeiterfassung?

Zeiterfassung bei Betriebsübergang und Unternehmensverkauf: Rechte, Pflichten und Datenmitnahme.

5 Min. Lesezeit
Zwei Unternehmen verschmelzen

Betriebsübergang: Was passiert mit der Zeiterfassung?

Wenn Unternehmen verkauft oder verschmolzen werden – was gilt für Arbeitszeiten und Daten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsverhältnisse gehen auf Erwerber über (§ 613a BGB)
  • Arbeitszeitguthaben sind Teil der Ansprüche
  • Zeiterfassungsdaten gehen mit über
  • Neue Systeme erfordern Datenmigration
  • Betriebsvereinbarungen oft weiter gültig

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was ist ein Betriebsübergang

Definition

§ 613a BGB greift bei:

SituationBeispiel
UnternehmensverkaufFirma wird verkauft
TeilverkaufAbteilung wird ausgegliedert
VerschmelzungZwei Firmen fusionieren
OutsourcingBetriebsteil an Dienstleister
InsolvenzÜbernahme aus Insolvenz

Rechtsfolge

Was automatisch passiert:

  • Arbeitsverhältnisse – Gehen auf Erwerber über
  • Rechte – Bleiben erhalten
  • Pflichten – Erwerber tritt ein
  • Kündigungsverbot – Keine Kündigung wegen Übergang
  • Informationspflicht – Mitarbeiter müssen informiert werden

Zeiterfassung mitnehmen

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Arbeitszeitansprüche

Was übergeht

Ansprüche der Mitarbeiter:

AnspruchÜbergang
ÜberstundenguthabenJa, vollständig
UrlaubsansprücheJa, vollständig
ArbeitszeitkontoJa, mit Saldo
ZuschlagsansprücheJa, offene Beträge
DokumentationspflichtErwerber übernimmt

Praktische Bedeutung

Was das heißt:

  • Überstunden – Erwerber muss abbauen/auszahlen
  • Minusstunden – Erwerber kann nachfordern
  • Resturlaub – Erwerber muss gewähren
  • Zeitkonto-Saldo – Wird übernommen
  • Altlasten – Erwerber haftet

Zeiterfassungsdaten

Was mit Daten passiert

Datenschutz und Übergang:

AspektRegelung
PersonaldatenGehen über (DSGVO-konform)
ZeiterfassungsdatenTeil der Personalakte
EinwilligungNicht erforderlich für Übergang
LöschfristenWeiter beachten

Datenmigration

Technischer Übergang:

  • Gleiches System – Mandant wechselt Besitzer
  • Neues System – Datenmigration nötig
  • Integration – In bestehendes System des Erwerbers
  • Parallelbetrieb – Übergangszeit
  • Neustart – Nur Salden übernehmen

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Betriebsvereinbarungen

Fortgeltung

Was weiter gilt:

VereinbarungStatus
Betriebsvereinbarung ZeiterfassungGilt 1 Jahr weiter
TarifvertragJe nach Situation
ArbeitsvertragUnverändert
Betriebliche ÜbungBleibt bestehen

Ablösung

Änderungen möglich:

  • 1-Jahr-Frist – § 613a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Neue BV – Kann alte ablösen
  • Tarifvertrag – Kann BV verdrängen
  • Einzelvertrag – Günstigkeitsprinzip
  • Kündigungsmöglichkeit – Nach allgemeinen Regeln

Praktische Umsetzung

Checkliste Veräußerer

Was der alte Arbeitgeber tun sollte:

SchrittAktion
DokumentationAlle Zeitdaten aufbereiten
SaldenÜberstunden, Urlaub festhalten
ExportDaten exportfähig machen
InformationMitarbeiter informieren
ÜbergabeDaten an Erwerber übergeben

Checkliste Erwerber

Was der neue Arbeitgeber tun sollte:

  • Due Diligence – Arbeitszeitansprüche prüfen
  • Übernahme – Salden übernehmen
  • System-Entscheidung – Bestehendes oder neues System
  • Migration – Daten übertragen
  • Kommunikation – Mitarbeiter einweisen
  • Controlling – Altansprüche überwachen

Sonderfälle

Teilbetriebsübergang

Nur ein Teil geht über:

HerausforderungLösung
Zuordnung MAWer gehört zum Teil?
Anteilige AnsprücheStichtagsregelung
SystemtrennungDaten aufteilen

Insolvenz

Besonderheiten:

  • § 613a gilt – Aber modifiziert
  • Altverbindlichkeiten – Oft beim Insolvenzverwalter
  • Arbeitszeitansprüche – Prüfen, wer haftet
  • Daten – Gehen mit über
  • Neuverhandlung – Oft möglich

Internationale Übergänge

Grenzüberschreitend:

SituationRegelung
EU-Richtlinie2001/23/EG gilt
DrittstaatenNationales Recht prüfen
DatenübermittlungDSGVO beachten

Häufige Fragen

Nein. Ihre Arbeitszeitansprüche (Überstunden, Urlaub, Zeitkonto-Guthaben) gehen vollständig auf den neuen Arbeitgeber über. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Dokumentieren Sie sicherheitshalber Ihren Stand zum Übergangszeitpunkt.
Wenn der Erwerber ein anderes System verwendet: wahrscheinlich ja. Das ist keine Vertragsänderung, sondern eine organisatorische Maßnahme. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei der Einführung. Ihre Arbeitszeitdaten und -ansprüche bleiben aber erhalten.
Sie gilt mindestens 1 Jahr weiter, wenn beim Erwerber keine andere Regelung besteht (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Danach kann sie durch eine neue BV, einen Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung abgelöst werden. Bis dahin bleibt alles beim Alten.
Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Information widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) – dann bleiben Sie beim alten Arbeitgeber. Aber: Das allein wegen des Zeiterfassungssystems zu tun, ist riskant. Der alte Arbeitgeber könnte Sie mangels Beschäftigung kündigen.
Der Erwerber haftet für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch aus der Zeit vor dem Übergang. Veräußerer und Erwerber haften für Verbindlichkeiten vor dem Übergang gesamtschuldnerisch (1 Jahr). Bei Streit um alte Zeiten können beide in Anspruch genommen werden.

Fazit

Beim Betriebsübergang gehen Arbeitszeitansprüche und -daten auf den neuen Arbeitgeber über – Überstunden, Urlaub und Zeitkonto-Salden bleiben erhalten. Die technische Seite (Datenmigration, Systemwechsel) erfordert sorgfältige Planung. Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung gelten zunächst weiter. Für Mitarbeiter wichtig: Dokumentieren Sie Ihren Stand zum Übergangszeitpunkt.

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