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Abmahnung im Arbeitsrecht: Leitfaden für Arbeitgeber

Abmahnung richtig erteilen: Voraussetzungen, Formvorschriften und häufige Fehler bei arbeitsrechtlichen Abmahnungen.

6 Min. Lesezeit
Abmahnungsschreiben auf Schreibtisch

Abmahnung im Arbeitsrecht: Leitfaden für Arbeitgeber

Die Abmahnung ist das wichtigste Instrument vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Richtig eingesetzt schützt sie Arbeitgeber und gibt Arbeitnehmern die Chance zur Besserung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abmahnung ist Vorstufe zur Kündigung
  • Muss Pflichtverletzung konkret benennen
  • Warnung vor Konsequenzen erforderlich
  • In der Regel vor verhaltensbedingter Kündigung nötig
  • Keine Formvorschriften, aber schriftlich empfohlen

Was ist eine Abmahnung?

Definition

Die Abmahnung hat drei Funktionen:

FunktionBeschreibung
RügefunktionKonkretes Fehlverhalten benennen
WarnfunktionKonsequenzen androhen
DokumentationFür mögliche Kündigung

Abgrenzung

Unterschied zu anderen Maßnahmen:

  • Ermahnung – Hinweis, keine Kündigungsankündigung
  • Abmahnung – Formelle Warnung mit Konsequenz
  • Kündigung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufhebungsvertrag – Einvernehmliche Trennung

Wann abmahnen?

Typische Abmahnungsgründe:

GrundBeispiel
ArbeitszeitverstößeUnpünktlichkeit, Zeitbetrug
KrankmeldungZu spät, gar nicht
ArbeitsleistungSchlechtleistung (konkret!)
VerhaltenBeleidigung, Störung
NebenpflichtenVerschwiegenheit, Konkurrenz

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Voraussetzungen

Steuerbares Verhalten

Nur abmahnbar, wenn:

VoraussetzungBedeutung
SteuerbarArbeitnehmer konnte anders handeln
SchuldhaftVorsatz oder Fahrlässigkeit
KonkretBestimmter Vorfall
Arbeitsrechtlich relevantPflicht verletzt

Was nicht abmahnbar ist

Ausgeschlossen:

  • Krankheit – Keine Pflichtverletzung
  • Schlechtleistung durch Krankheit – Personenbedingt
  • Leistungsschwankungen – Im normalen Rahmen
  • Betriebsbedingte Gründe – Nicht verhaltensbedingt

Verhältnismäßigkeit

Schwere beachten:

VerstoßAngemessene Reaktion
Einmaliges ZuspätkommenErmahnung
Wiederholtes ZuspätkommenAbmahnung
Schwerer VertrauensbruchGgf. sofort Kündigung

Inhalt der Abmahnung

Erforderliche Elemente

Was enthalten sein muss:

ElementBeschreibung
SachverhaltWann, was genau ist passiert?
PflichtverletzungWelche Pflicht wurde verletzt?
RügeKlare Missbilligung
WarnungKündigung bei Wiederholung

Konkretheit

Präzise formulieren:

Falsch:
"Sie kommen ständig zu spät."

Richtig:
"Am 15.01.2026 sind Sie um 9:23 Uhr erschienen,
obwohl Ihr Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag
9:00 Uhr ist. Dies stellt eine Verletzung
Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar."

Konsequenz androhen

Warnung formulieren:

FalschRichtig
"Das dulden wir nicht""Für den Wiederholungsfall müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen."
"Letzte Warnung"Konkrete Kündigungsandrohung

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Form und Zugang

Keine Formvorschrift

Aber empfohlen:

FormBewertung
SchriftlichEmpfohlen
MündlichMöglich, schwer beweisbar
E-MailMöglich, Zugang nachweisen
EinschreibenSicherster Weg

Zugang sicherstellen

Wichtig für Wirksamkeit:

  • Persönliche Übergabe – Mit Empfangsbestätigung
  • Einschreiben (Rückschein) – Nachweis vorhanden
  • Einwurf-Einschreiben – Gilt als zugegangen
  • Zeuge bei Übergabe – Zusätzliche Sicherheit

Keine Frist

Aber zeitnah:

AspektBedeutung
ZeitnahNicht Monate später
VerwirkungZu späte Abmahnung kann unwirksam sein
BeweislageJe früher, desto besser

Häufige Fehler

Typische Fehlerquellen

Was schiefgehen kann:

FehlerFolge
UnkonkretAbmahnung unwirksam
Keine KündigungsdrohungNur Ermahnung
PauschalvorwürfeNicht nachweisbar
Falscher SachverhaltAbmahnung unwirksam
UnverhältnismäßigKann angefochten werden

Rechtliche Risiken

Was passieren kann:

  • Kündigung scheitert – Keine wirksame Abmahnung vorher
  • Arbeitnehmer klagt erfolgreich – Entfernung aus Personalakte
  • Rufschaden – Bei unberechtigter Abmahnung
  • Vertrauensverlust – Im Team

Reaktion des Arbeitnehmers

Mögliche Reaktionen

Was Arbeitnehmer tun können:

ReaktionBeschreibung
AkzeptierenAbmahnung hinnehmen
GegendarstellungSchriftlich widersprechen
Entfernung verlangenAus Personalakte
KlageAuf Entfernung

Gegendarstellung

Recht des Arbeitnehmers:

  • Wird zur Akte genommen
  • Muss nicht inhaltlich geprüft werden
  • Zeigt andere Sichtweise

Abmahnung und Kündigung

Verhältnis

Zusammenhang:

SituationAbmahnung nötig?
Verhaltensbedingte KündigungIn der Regel ja
Schwerer VertrauensbruchGgf. Ausnahme
Personenbedingte KündigungNein
Betriebsbedingte KündigungNein

Gleichartige Verstöße

Wichtig bei Kündigung:

  • Abmahnung wegen Zuspätkommen – Kündigung nur bei erneutem Zuspätkommen
  • Abmahnung wegen Krankmeldung – Kündigung bei erneutem Verstoß möglich
  • Anderes Fehlverhalten – Neue Abmahnung nötig
  • Keine Gleichartigkeit – Kündigung nicht gerechtfertigt

Häufige Fragen

Es gibt keine feste Zahl. Bei schweren Verstößen kann eine Abmahnung reichen, bei leichten Verstößen können mehrere nötig sein. Entscheidend ist: Der Arbeitnehmer muss die Chance zur Besserung gehabt haben und sie nicht genutzt haben.
Nein, es gibt keine Formvorschrift. Aber: Eine mündliche Abmahnung ist im Streitfall schwer zu beweisen. Schriftlich mit Empfangsbestätigung ist dringend empfohlen.
Ja, nach einer gewissen Zeit ohne weitere Verstöße kann die Abmahnung ihre Wirkung verlieren (Regelfall: 2-3 Jahre). Dann muss vor einer Kündigung erneut abgemahnt werden. Die Abmahnung bleibt aber in der Personalakte.
Nein, bei der Abmahnung selbst nicht. Der Arbeitnehmer kann sich aber an den Betriebsrat wenden, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Bei der späteren Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden.
Ja, wenn die Abmahnung unberechtigt war (falscher Sachverhalt) oder formell unwirksam. Auch nach längerer Zeit ohne Verstöße kann Entfernung verlangt werden. Notfalls klärt das Arbeitsgericht.

Fazit

Die Abmahnung ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument, das richtig eingesetzt werden muss. Sie muss konkret, verhältnismäßig und dokumentiert sein. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie in der Regel erforderlich. Bei Zweifeln empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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