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Abrufarbeit: Regeln für Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf richtig gestalten: Was rechtlich gilt und wie die Zeiterfassung funktioniert.

5 Min. Lesezeit
Flexible Arbeitseinsätze

Abrufarbeit: Regeln für Arbeit auf Abruf

Flexible Einsätze nach Bedarf – was rechtlich erlaubt ist und wie Sie korrekt erfassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abrufarbeit ist eine Form der Teilzeitarbeit
  • Mindestarbeit: 20% über vereinbarter Zeit, max. 25% darunter
  • Ankündigungsfrist: Mindestens 4 Tage vorher
  • Ohne Vereinbarung: 20h/Woche gelten als vereinbart
  • Jede Stunde muss erfasst werden

Was Abrufarbeit ist

Definition

Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit:

AspektBedeutung
ArbeitgeberBestimmt, wann gearbeitet wird
ArbeitnehmerMuss auf Abruf erscheinen
UmfangVariable Stundenzahl
TeilzeitIst eine Form davon

Abgrenzung

Unterschied zu anderen Modellen:

  • Abrufarbeit – AG ruft, AN arbeitet
  • Gleitzeit – AN wählt innerhalb Rahmen
  • Rufbereitschaft – Warten auf Einsatz, nicht Arbeitszeit
  • Schichtarbeit – Feste Schichten im Voraus
  • Minijob – Kann Abruf sein, muss nicht

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Was das Gesetz sagt

TzBfG § 12:

RegelungInhalt
VereinbarungSchriftlich empfohlen
ArbeitszeitumfangMuss vereinbart sein
Ohne Vereinbarung20h/Woche gelten
FlexibilitätsgrenzenMax. +25% / -20%
AnkündigungMind. 4 Tage vorher

Die Grenzen

Was gilt:

  • Vereinbarte Wochenzeit z.B. 15h
  • Arbeitgeber darf abrufen: – Minimum: 15h - 20% = 12h
  • Maximum: 15h + 25% = 18,75h
  • Ankündigung – Mindestens 4 Tage vorher
  • Mindesteinsatz – Mindestens 3h pro Einsatz
  • Ohne diese Regeln – Abruf unwirksam, trotzdem Lohn

Ankündigungspflicht

Die 4-Tage-Regel

Was gilt:

AspektRegelung
FristMind. 4 Tage vorher
FormKeine Formvorschrift
Folge bei VerstoßAN muss nicht kommen
VergütungTrotzdem Anspruch

Praktische Umsetzung

Wie es funktioniert:

  • Arbeitgeber – Teilt Einsatz mind. 4 Tage vorher mit
  • Arbeitnehmer – Muss dann arbeiten
  • Kurzfristiger – AN kann ablehnen
  • Trotzdem arbeiten – Freiwillig möglich
  • Dokumentation – Ankündigung festhalten

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Zeiterfassung bei Abrufarbeit

Was erfasst werden muss

Dokumentation:

ElementErforderlich
Tatsächliche ArbeitszeitJa
PausenJa
MindestarbeitszeitJa (3h pro Einsatz)
AnkündigungszeitpunktEmpfohlen

Besonderheiten

Was beachten:

  • Jeder Einsatz – Beginn, Ende, Pause
  • Mindestens 3h – Auch wenn weniger gearbeitet
  • Summe prüfen – Innerhalb der Grenzen?
  • Nicht abgerufen – Trotzdem Mindestanspruch
  • Vergütung – Für abgerufene und nicht abgerufene Zeit

Mindestvergütung

Wenn nicht abgerufen wird

Vergütungsanspruch:

SituationVergütung
Abruf erfolgtTatsächliche Stunden
Weniger abgerufenMind. 80% vereinbarter Zeit
Nicht abgerufenMind. 80% vereinbarter Zeit
Mehr abgerufenTatsächliche (bis +25%)

Rechenbeispiel

Konkret:

  • Vereinbart: 20h/Woche
  • Woche 1: 20h abgerufen → 20h bezahlt
  • Woche 2: 15h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
  • Woche 3: 10h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
  • Woche 4: 25h abgerufen → 25h bezahlt (max +25%)
  • Woche 5: 0h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
  • Ergebnis: AN hat Planungssicherheit

Für Arbeitgeber

Was beachten

Pflichten:

PflichtUmsetzung
Schriftliche VereinbarungArbeitsvertrag
Ankündigung 4 TageDokumentieren
MindestvergütungAuch ohne Abruf
Mindestdauer 3hPro Einsatz

Vorteile und Grenzen

Abwägung:

  • Vorteile – Flexibilität bei Bedarf
  • Kapazität nach Auslastung
  • Keine feste Verpflichtung
  • Grenzen – Mind. 4 Tage Vorlauf
  • Mind. 80% Vergütung
  • Max. +25% abrufen
  • Mind. 3h pro Einsatz
  • Fazit – Flexibilität hat Grenzen

Häufige Fragen

Nein, bei weniger als 4 Tagen Ankündigung können Sie den Einsatz ablehnen. Sie haben trotzdem Anspruch auf die Vergütung, die Sie bei ordnungsgemäßem Abruf erhalten hätten. Freiwillig können Sie natürlich trotzdem kommen.
Dann gelten kraft Gesetz 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Der Arbeitgeber muss dann auch mindestens 80% davon (16 Stunden) vergüten, selbst wenn er weniger abruft.
Ja, auch bei Minijobs auf Abrufbasis gilt: Jeder einzelne Einsatz muss mindestens 3 zusammenhängende Stunden umfassen. Kürzere Einsätze müssen trotzdem mit 3 Stunden vergütet werden.
Nur bei zu kurzfristiger Ankündigung (unter 4 Tage). Ordnungsgemäß angekündigte Einsätze müssen Sie wahrnehmen. Verweigern Sie das, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Jeder Einsatz wird normal mit Beginn, Ende und Pausen erfasst. Zusätzlich sollten Sie dokumentieren, wann der Einsatz angekündigt wurde. Am Monatsende: Summe prüfen, ob Mindestvergütung erreicht wurde.

Fazit

Abrufarbeit bietet Flexibilität, aber mit klaren gesetzlichen Grenzen: Mindestens 4 Tage Ankündigung, maximal +25% über und -20% unter der vereinbarten Zeit, mindestens 3 Stunden pro Einsatz. Auch ohne Abruf besteht ein Vergütungsanspruch. Die Zeiterfassung muss jeden Einsatz dokumentieren. Für Arbeitgeber ist Abrufarbeit weniger flexibel als oft gedacht – die Grenzen schützen Arbeitnehmer vor willkürlicher Einsatzplanung.

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