Abrufarbeit: Regeln für Arbeit auf Abruf
Flexible Einsätze nach Bedarf – was rechtlich erlaubt ist und wie Sie korrekt erfassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Abrufarbeit ist eine Form der Teilzeitarbeit
- Mindestarbeit: 20% über vereinbarter Zeit, max. 25% darunter
- Ankündigungsfrist: Mindestens 4 Tage vorher
- Ohne Vereinbarung: 20h/Woche gelten als vereinbart
- Jede Stunde muss erfasst werden
Was Abrufarbeit ist
Definition
Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit:
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Arbeitgeber | Bestimmt, wann gearbeitet wird |
| Arbeitnehmer | Muss auf Abruf erscheinen |
| Umfang | Variable Stundenzahl |
| Teilzeit | Ist eine Form davon |
Abgrenzung
Unterschied zu anderen Modellen:
- Abrufarbeit – AG ruft, AN arbeitet
- Gleitzeit – AN wählt innerhalb Rahmen
- Rufbereitschaft – Warten auf Einsatz, nicht Arbeitszeit
- Schichtarbeit – Feste Schichten im Voraus
- Minijob – Kann Abruf sein, muss nicht
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Rechtliche Rahmenbedingungen
Was das Gesetz sagt
TzBfG § 12:
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Vereinbarung | Schriftlich empfohlen |
| Arbeitszeitumfang | Muss vereinbart sein |
| Ohne Vereinbarung | 20h/Woche gelten |
| Flexibilitätsgrenzen | Max. +25% / -20% |
| Ankündigung | Mind. 4 Tage vorher |
Die Grenzen
Was gilt:
- Vereinbarte Wochenzeit z.B. 15h
- Arbeitgeber darf abrufen: – Minimum: 15h - 20% = 12h
- Maximum: 15h + 25% = 18,75h
- Ankündigung – Mindestens 4 Tage vorher
- Mindesteinsatz – Mindestens 3h pro Einsatz
- Ohne diese Regeln – Abruf unwirksam, trotzdem Lohn
Ankündigungspflicht
Die 4-Tage-Regel
Was gilt:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Frist | Mind. 4 Tage vorher |
| Form | Keine Formvorschrift |
| Folge bei Verstoß | AN muss nicht kommen |
| Vergütung | Trotzdem Anspruch |
Praktische Umsetzung
Wie es funktioniert:
- Arbeitgeber – Teilt Einsatz mind. 4 Tage vorher mit
- Arbeitnehmer – Muss dann arbeiten
- Kurzfristiger – AN kann ablehnen
- Trotzdem arbeiten – Freiwillig möglich
- Dokumentation – Ankündigung festhalten
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Zeiterfassung bei Abrufarbeit
Was erfasst werden muss
Dokumentation:
| Element | Erforderlich |
|---|---|
| Tatsächliche Arbeitszeit | Ja |
| Pausen | Ja |
| Mindestarbeitszeit | Ja (3h pro Einsatz) |
| Ankündigungszeitpunkt | Empfohlen |
Besonderheiten
Was beachten:
- Jeder Einsatz – Beginn, Ende, Pause
- Mindestens 3h – Auch wenn weniger gearbeitet
- Summe prüfen – Innerhalb der Grenzen?
- Nicht abgerufen – Trotzdem Mindestanspruch
- Vergütung – Für abgerufene und nicht abgerufene Zeit
Mindestvergütung
Wenn nicht abgerufen wird
Vergütungsanspruch:
| Situation | Vergütung |
|---|---|
| Abruf erfolgt | Tatsächliche Stunden |
| Weniger abgerufen | Mind. 80% vereinbarter Zeit |
| Nicht abgerufen | Mind. 80% vereinbarter Zeit |
| Mehr abgerufen | Tatsächliche (bis +25%) |
Rechenbeispiel
Konkret:
- Vereinbart: 20h/Woche
- Woche 1: 20h abgerufen → 20h bezahlt
- Woche 2: 15h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
- Woche 3: 10h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
- Woche 4: 25h abgerufen → 25h bezahlt (max +25%)
- Woche 5: 0h abgerufen → 16h bezahlt (80%)
- Ergebnis: AN hat Planungssicherheit
Für Arbeitgeber
Was beachten
Pflichten:
| Pflicht | Umsetzung |
|---|---|
| Schriftliche Vereinbarung | Arbeitsvertrag |
| Ankündigung 4 Tage | Dokumentieren |
| Mindestvergütung | Auch ohne Abruf |
| Mindestdauer 3h | Pro Einsatz |
Vorteile und Grenzen
Abwägung:
- Vorteile – Flexibilität bei Bedarf
- Kapazität nach Auslastung
- Keine feste Verpflichtung
- Grenzen – Mind. 4 Tage Vorlauf
- Mind. 80% Vergütung
- Max. +25% abrufen
- Mind. 3h pro Einsatz
- Fazit – Flexibilität hat Grenzen
Häufige Fragen
Fazit
Abrufarbeit bietet Flexibilität, aber mit klaren gesetzlichen Grenzen: Mindestens 4 Tage Ankündigung, maximal +25% über und -20% unter der vereinbarten Zeit, mindestens 3 Stunden pro Einsatz. Auch ohne Abruf besteht ein Vergütungsanspruch. Die Zeiterfassung muss jeden Einsatz dokumentieren. Für Arbeitgeber ist Abrufarbeit weniger flexibel als oft gedacht – die Grenzen schützen Arbeitnehmer vor willkürlicher Einsatzplanung.
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