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Pflegezeit: Anspruch und Regelungen

Pflegezeit für Angehörige: Welche Rechte Sie haben und wie Sie Auszeit für Pflege beantragen.

5 Min. Lesezeit
Pflege eines Angehörigen

Pflegezeit: Anspruch und Regelungen

Auszeit für die Pflege von Angehörigen – was Arbeitnehmer wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis 10 Tage für akuten Fall
  • Pflegezeit: Bis 6 Monate Freistellung oder Teilzeit
  • Familienpflegezeit: Bis 24 Monate reduzierte Arbeitszeit
  • Anspruch abhängig von Unternehmensgröße
  • Kündigungsschutz während Pflegezeit

Die verschiedenen Pflegezeiten

Übersicht

Drei Modelle:

ArtDauerArbeit
Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBis 10 TageFreistellung
PflegezeitBis 6 MonateFrei oder Teilzeit
FamilienpflegezeitBis 24 MonateTeilzeit (mind. 15h)

Rechtliche Basis

Gesetze:

  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
  • Pflegezeit bis 6 Monate
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – Familienpflegezeit bis 24 Monate
  • Pflegeunterstützungsgeld – SGB XI (Krankenkasse)
  • Kombination möglich – Max. 24 Monate gesamt

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Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Was das ist

Akute Situation:

AspektRegelung
AnlassAkute Pflegesituation
DauerBis zu 10 Arbeitstage
ArbeitVollständige Freistellung
GehaltPflegeunterstützungsgeld möglich
UnternehmensgrößeKeine Mindestgröße

Voraussetzungen

Was erfüllt sein muss:

  • Naher Angehöriger – Gesetzlich definiert (Eltern, Kinder, etc.)
  • Pflegebedürftigkeit – Ärztliche Bescheinigung
  • Akute Situation – Organisation der Pflege nötig
  • Ankündigung – Sofort dem Arbeitgeber
  • Nachweis – Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit

Pflegezeit (bis 6 Monate)

Anspruch

Wann Sie Anspruch haben:

VoraussetzungDetail
UnternehmensgrößeMehr als 15 Beschäftigte
AngehörigerIm Sinne des PflegeZG
PflegebedürftigMindestens Pflegegrad 1
Häusliche PflegeIm eigenen Haushalt

Gestaltung

Möglichkeiten:

  • Vollständige Freistellung – 0 Stunden arbeiten
  • Teilzeit – Reduzierte Stunden
  • Aufteilung – Zwischen Angehörigen möglich
  • Dauer – Max. 6 Monate
  • Einmal pro Angehörigen – Nicht wiederholbar

Flexible Arbeitszeitmodelle

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Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

Der Unterschied

Was anders ist:

AspektPflegezeitFamilienpflegezeit
DauerBis 6 MonateBis 24 Monate
ArbeitszeitFrei oder TeilzeitMindestens 15h/Woche
Unternehmensgröße>15>25
Antrag10 Tage vorher8 Wochen vorher

Kombination

Zusammenrechnung:

  • Pflegezeit – Max. 6 Monate
  • + Familienpflegezeit – Max. 24 Monate
  • = Zusammen – Max. 24 Monate gesamt
  • Nacheinander möglich – Pflegezeit, dann Familienpflegezeit
  • Parallel möglich – Bei mehreren Angehörigen

Antragstellung

Fristen

Wann beantragen:

ArtFrist
KurzzeitigUnverzüglich
Pflegezeit10 Arbeitstage vorher
Familienpflegezeit8 Wochen vorher

Inhalt des Antrags

Was reingehört:

  • Schriftform – Erforderlich
  • Zeitraum – Beginn und Ende
  • Umfang – Vollzeit frei oder Teilzeit-Stunden
  • Nachweis – Pflegebedürftigkeit (Bescheinigung)
  • Angehöriger – Wer gepflegt wird
  • Bei Familienpflegezeit – Gewünschte Arbeitszeit-Verteilung

Finanzielle Aspekte

Einkommen während Pflegezeit

Was Sie bekommen:

QuelleLeistung
PflegeunterstützungsgeldBis 10 Tage (90% Netto)
Zinsfreies DarlehenBei Familienpflegezeit möglich
GehaltEntsprechend Arbeitszeit
PflegegeldAn Pflegebedürftigen

Das Darlehen

Für Familienpflegezeit:

  • Anspruch – Bei Familienpflegezeit
  • Höhe – Bis zu Hälfte des Einkommensausfalls
  • Zinsen – Keine
  • Rückzahlung – Nach Ende, in Raten
  • Antrag – Beim Bundesamt für Familie

Kündigungsschutz

Was gilt

Schutz während Pflegezeit:

ZeitraumSchutz
Ab AnkündigungKündigungsschutz beginnt
Während PflegezeitSonderkündigungsschutz
Max. vorher12 Wochen vor Beginn
EndeMit Ende der Pflegezeit

Grenzen

Was trotzdem geht:

  • Zustimmung Behörde – Ausnahmsweise Kündigung möglich
  • Insolvenz – Sonderregelungen
  • Befristung – Läuft normal aus
  • Eigene Kündigung – Immer möglich
  • Aufhebungsvertrag – Einvernehmlich möglich

Für Arbeitgeber

Was Sie beachten müssen

Pflichten:

PflichtInhalt
FreistellungNicht verweigern können
TeilzeitEinigung über Verteilung
KündigungsschutzBeachten
RückkehrArbeitsplatz sichern

Zeiterfassung

Was dokumentieren:

  • Beginn und Ende – Im System hinterlegen
  • Arbeitszeit – Bei Teilzeit: Sollstunden
  • Urlaub – Anteilig berechnen
  • Rückkehr – Ursprüngliche Arbeitszeit
  • Gehalt – Entsprechend anpassen

Häufige Fragen

Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister, Lebenspartner, Schwägerinnen/Schwager und deren Partner. Die Definition im PflegeZG ist weit gefasst.
Bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten: Nein, Sie haben einen Rechtsanspruch. Bei kleineren Unternehmen besteht kein Anspruch, aber Sie können trotzdem fragen. Kurzfristige Arbeitsverhinderung gilt unabhängig von der Größe.
Bei vollständiger Freistellung: Nein, außer das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage. Bei Teilzeit: Anteiliges Gehalt. Für Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung.
Ja, mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ohne Zustimmung nur wenn der Pflegegrund entfällt (z.B. Tod des Angehörigen). Planen Sie daher realistisch und beantragen Sie lieber kürzer mit Option auf Verlängerung.
Der Urlaubsanspruch kann für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 gekürzt werden. Bei Teilzeit: Anteiliger Urlaub entsprechend der Arbeitszeit. Bereits entstandener Urlaub bleibt erhalten.

Fazit

Das Pflegezeitgesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, Angehörige zu pflegen ohne den Job zu verlieren. Von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (10 Tage) über die Pflegezeit (6 Monate) bis zur Familienpflegezeit (24 Monate) gibt es passende Modelle. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung. Finanziell helfen Pflegeunterstützungsgeld und zinsloses Darlehen. Die Zeiterfassung muss die veränderte Arbeitszeit dokumentieren.

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