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Mutterschutz: Fristen und Beschäftigungsverbote

Mutterschutz: Alle Fristen, Beschäftigungsverbote und Schutzvorschriften für werdende und stillende Mütter im Überblick.

7 Min. Lesezeit
Schwangere Mitarbeiterin am Arbeitsplatz

Mutterschutz: Fristen und Beschäftigungsverbote

Der Mutterschutz schützt erwerbstätige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt Beschäftigungsverbote, Schutzfristen und finanzielle Absicherung. Für Arbeitgeber ist die korrekte Umsetzung Pflicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
  • Bei Frühgeburten oder Mehrlingen: 12 Wochen nach der Geburt
  • Absolutes Beschäftigungsverbot in den Wochen nach der Geburt
  • Individuelles Beschäftigungsverbot bei gesundheitlichen Risiken möglich
  • Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und 4 Monate nach Entbindung

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Mutterschutzfristen im Überblick

Die Schutzfristen

PhaseDauerBeschäftigung
Vor der Geburt6 WochenFreiwillig möglich
Nach der Geburt (normal)8 WochenAbsolutes Verbot
Nach der Geburt (Frühgeburt)12 WochenAbsolutes Verbot
Nach der Geburt (Mehrlinge)12 WochenAbsolutes Verbot
Nach der Geburt (Behinderung)12 WochenAbsolutes Verbot

Berechnung der Schutzfristen

Schutzfrist vor der Geburt:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • Berechnung vom errechneten Termin rückwärts

Schutzfrist nach der Geburt:

  • Beginnt am Tag nach der Entbindung
  • Bei Frühgeburt: Verlorene Tage werden hinzugerechnet

Beispiel Frühgeburt:

  • Errechneter Termin: 15. April
  • Tatsächliche Geburt: 1. April (14 Tage früher)
  • Schutzfrist nach Geburt: 8 Wochen + 14 Tage = 10 Wochen

Was gilt als Frühgeburt?

Eine Frühgeburt im Sinne des MuSchG liegt vor, wenn:

  • Das Kind vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wird
  • Das Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm liegt
  • Ein ärztliches Zeugnis die Frühgeburt bescheinigt

Beschäftigungsverbote

Absolutes Beschäftigungsverbot

In folgenden Zeiten darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden – auch nicht freiwillig:

  • 8 Wochen nach der Entbindung (12 bei Frühgeburt/Mehrlingen)
  • Bei schwerwiegenden Verstößen: Strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber

Relatives Beschäftigungsverbot (vor Geburt)

6 Wochen vor dem errechneten Termin:

  • Arbeitnehmerin darf arbeiten, wenn sie ausdrücklich will
  • Sie kann ihre Bereitschaft jederzeit widerrufen
  • Arbeitgeber darf nicht zu Arbeit drängen

Generelles Beschäftigungsverbot

Verboten sind während der gesamten Schwangerschaft:

  • Schwere körperliche Arbeit
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit
  • Übermäßige Dehnung, Bücken, Strecken
  • Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr

Arbeitszeitliche Beschränkungen

Während der Schwangerschaft nicht erlaubt:

  • Mehr als 8,5 Stunden täglich (unter 18: 8 Stunden)
  • Mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche
  • Nachtarbeit (20:00 - 6:00 Uhr) – Ausnahmen möglich
  • Sonn- und Feiertagsarbeit – Ausnahmen in bestimmten Branchen
  • Überstunden

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Individuelles Beschäftigungsverbot

Wann wird es ausgesprochen?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn:

  • Die konkrete Tätigkeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet
  • Es nicht möglich ist, einen sicheren Arbeitsplatz zu schaffen
  • Das ärztliche Zeugnis die Gefährdung bestätigt

Wer spricht es aus?

  • Arzt: Bescheinigt das Beschäftigungsverbot
  • Arbeitgeber: Muss das ärztliche Zeugnis umsetzen

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses

Das Attest sollte enthalten:

  • Art der Gefährdung (ohne medizinische Details)
  • Empfohlene Einschränkungen (z.B. kein Stehen, keine Bildschirmarbeit)
  • Dauer des Verbots
  • Ob komplettes oder teilweises Verbot

Unterschied zur Krankschreibung

Individuelles BVKrankschreibung
Wegen SchwangerschaftWegen Krankheit
Volle Bezahlung durch AG6 Wochen AG, dann Krankengeld
Schutz von Mutter und KindBehandlung einer Erkrankung
Kann monatelang dauernZeitlich begrenzt

Pflichten des Arbeitgebers

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft

Der Arbeitgeber muss:

  1. Gefährdungsbeurteilung durchführen/aktualisieren
  2. Arbeitsplatz prüfen auf Gefährdungen
  3. Schutzmaßnahmen ergreifen oder umsetzen
  4. Meldung an die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutz)
  5. Gespräch führen über mögliche Anpassungen

Gefährdungsbeurteilung

Zu prüfen sind:

  • Physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung, Kälte, Hitze)
  • Biologische Gefährdungen (Keime, Viren)
  • Chemische Gefährdungen (Gefahrstoffe)
  • Körperliche Belastungen (Heben, Tragen, Stehen)
  • Psychische Belastungen (Stress, Zeitdruck)

Anpassung des Arbeitsplatzes

Stufenmodell der Schutzmaßnahmen:

  1. Umgestaltung: Arbeitsplatz anpassen (z.B. Sitzmöglichkeit)
  2. Umsetzung: Anderen Arbeitsplatz anbieten
  3. Freistellung: Wenn keine sichere Beschäftigung möglich

Finanzielle Absicherung

Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen:

  • Gesetzlich Versicherte: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 €/Tag)
  • Arbeitgeberzuschuss: Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn
  • Ergebnis: Kein finanzieller Nachteil

Berechnung des Zuschusses

Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen:

  • Mutterschaftsgeld (max. 13 €/Tag = ca. 390 €/Monat)
  • Durchschnittlichem Nettolohn der letzten 3 Monate

Beispiel:

  • Nettolohn: 2.500 €/Monat = ca. 83 €/Tag
  • Mutterschaftsgeld: 13 €/Tag
  • Arbeitgeberzuschuss: 70 €/Tag

Erstattung für Arbeitgeber (U2)

Der Arbeitgeber erhält über das U2-Verfahren:

  • 100% Erstattung des Arbeitgeberzuschusses
  • Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Rückwirkend nach der Geburt beantragen

Lohn bei Beschäftigungsverbot

Bei individuellem Beschäftigungsverbot:

  • Voller Lohn (Mutterschutzlohn)
  • Keine Kürzung wegen Arbeitsausfall
  • Arbeitgeber erhält Erstattung über U2

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Kündigungsschutz

Umfang des Schutzes

Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung:

  • Kündigung durch Arbeitgeber grundsätzlich unwirksam
  • Gilt auch bei Kenntnis von der Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
  • Auch für Änderungskündigungen

Ausnahmen (sehr selten)

Kündigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde:

  • Betriebsstilllegung
  • Schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin
  • Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebs

Verlängerung durch Elternzeit

Bei Inanspruchnahme von Elternzeit:

  • Kündigungsschutz verlängert sich um die Elternzeit
  • Endet erst 4 Monate nach Ende der Elternzeit

Urlaubsanspruch

Während des Mutterschutzes

  • Urlaubsanspruch bleibt vollständig bestehen
  • Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten
  • Kein anteiliger Abzug

Resturlaub nach Mutterschutz

Falls Urlaub vor dem Mutterschutz nicht genommen wurde:

  • Kann nach dem Mutterschutz/Elternzeit genommen werden
  • Übertragung über das Kalenderjahr hinaus möglich
  • Verfall erst am Ende des Jahres nach Ende der Schutzzeit/Elternzeit

Stillzeit

Stillpausen

Stillende Mütter haben Anspruch auf:

  • Zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 60 Minuten Stillzeit
  • Bei Arbeitszeit über 8 Stunden: Zweimal 45 Minuten
  • Bezahlte Freistellung (nicht nachzuarbeiten)

Dauer des Stillschutzes

  • Mindestens 12 Monate nach der Geburt
  • Kann bei ärztlicher Bescheinigung verlängert werden
  • Beschäftigungsverbote gelten auch für Stillende

Häufige Fragen

Die Schutzvorschriften gelten ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Die Schutzfrist vor der Geburt beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Der Kündigungsschutz gilt rückwirkend ab Beginn der Schwangerschaft.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, aber es wird empfohlen, damit der Arbeitgeber die Schutzvorschriften umsetzen kann. Außerdem gilt der Kündigungsschutz nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder innerhalb von 2 Wochen nach einer Kündigung erfährt.
Dann gelten die normalen Regeln zur Entgeltfortzahlung (6 Wochen) und dann Krankengeld. Das Mutterschaftsgeld beginnt erst mit der Schutzfrist 6 Wochen vor der Geburt. Ein Beschäftigungsverbot ist keine Krankheit und wird anders behandelt.
Ja, freiwillig. Sie können Ihre Bereitschaft jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot – auch wenn Sie arbeiten möchten, darf der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.
Der Mutterschutz ist ein gesetzlicher Schutz vor und nach der Geburt (insgesamt ca. 14 Wochen) mit vollem Lohnersatz. Die Elternzeit kann bis zu 3 Jahre dauern und muss beantragt werden. Während der Elternzeit gibt es kein Gehalt, sondern ggf. Elterngeld.

Fazit

Der Mutterschutz bietet werdenden und frischgebackenen Müttern umfassenden Schutz: vor gefährlichen Tätigkeiten, vor Kündigung und vor finanziellen Einbußen. Für Arbeitgeber bedeutet das konkrete Pflichten – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur korrekten Lohnabrechnung. Die gute Nachricht: Die Kosten werden über das U2-Verfahren größtenteils erstattet. Eine rechtzeitige Information über die Schwangerschaft ermöglicht allen Beteiligten eine gute Planung.

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