Mutterschutz: Fristen und Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutz schützt erwerbstätige Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt Beschäftigungsverbote, Schutzfristen und finanzielle Absicherung. Für Arbeitgeber ist die korrekte Umsetzung Pflicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
- Bei Frühgeburten oder Mehrlingen: 12 Wochen nach der Geburt
- Absolutes Beschäftigungsverbot in den Wochen nach der Geburt
- Individuelles Beschäftigungsverbot bei gesundheitlichen Risiken möglich
- Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und 4 Monate nach Entbindung
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Mutterschutzfristen im Überblick
Die Schutzfristen
| Phase | Dauer | Beschäftigung |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | 6 Wochen | Freiwillig möglich |
| Nach der Geburt (normal) | 8 Wochen | Absolutes Verbot |
| Nach der Geburt (Frühgeburt) | 12 Wochen | Absolutes Verbot |
| Nach der Geburt (Mehrlinge) | 12 Wochen | Absolutes Verbot |
| Nach der Geburt (Behinderung) | 12 Wochen | Absolutes Verbot |
Berechnung der Schutzfristen
Schutzfrist vor der Geburt:
- 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- Berechnung vom errechneten Termin rückwärts
Schutzfrist nach der Geburt:
- Beginnt am Tag nach der Entbindung
- Bei Frühgeburt: Verlorene Tage werden hinzugerechnet
Beispiel Frühgeburt:
- Errechneter Termin: 15. April
- Tatsächliche Geburt: 1. April (14 Tage früher)
- Schutzfrist nach Geburt: 8 Wochen + 14 Tage = 10 Wochen
Was gilt als Frühgeburt?
Eine Frühgeburt im Sinne des MuSchG liegt vor, wenn:
- Das Kind vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren wird
- Das Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm liegt
- Ein ärztliches Zeugnis die Frühgeburt bescheinigt
Beschäftigungsverbote
Absolutes Beschäftigungsverbot
In folgenden Zeiten darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden – auch nicht freiwillig:
- 8 Wochen nach der Entbindung (12 bei Frühgeburt/Mehrlingen)
- Bei schwerwiegenden Verstößen: Strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber
Relatives Beschäftigungsverbot (vor Geburt)
6 Wochen vor dem errechneten Termin:
- Arbeitnehmerin darf arbeiten, wenn sie ausdrücklich will
- Sie kann ihre Bereitschaft jederzeit widerrufen
- Arbeitgeber darf nicht zu Arbeit drängen
Generelles Beschäftigungsverbot
Verboten sind während der gesamten Schwangerschaft:
- Schwere körperliche Arbeit
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Akkordarbeit und Fließbandarbeit
- Übermäßige Dehnung, Bücken, Strecken
- Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
Arbeitszeitliche Beschränkungen
Während der Schwangerschaft nicht erlaubt:
- Mehr als 8,5 Stunden täglich (unter 18: 8 Stunden)
- Mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche
- Nachtarbeit (20:00 - 6:00 Uhr) – Ausnahmen möglich
- Sonn- und Feiertagsarbeit – Ausnahmen in bestimmten Branchen
- Überstunden
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Individuelles Beschäftigungsverbot
Wann wird es ausgesprochen?
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn:
- Die konkrete Tätigkeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet
- Es nicht möglich ist, einen sicheren Arbeitsplatz zu schaffen
- Das ärztliche Zeugnis die Gefährdung bestätigt
Wer spricht es aus?
- Arzt: Bescheinigt das Beschäftigungsverbot
- Arbeitgeber: Muss das ärztliche Zeugnis umsetzen
Inhalt des ärztlichen Zeugnisses
Das Attest sollte enthalten:
- Art der Gefährdung (ohne medizinische Details)
- Empfohlene Einschränkungen (z.B. kein Stehen, keine Bildschirmarbeit)
- Dauer des Verbots
- Ob komplettes oder teilweises Verbot
Unterschied zur Krankschreibung
| Individuelles BV | Krankschreibung |
|---|---|
| Wegen Schwangerschaft | Wegen Krankheit |
| Volle Bezahlung durch AG | 6 Wochen AG, dann Krankengeld |
| Schutz von Mutter und Kind | Behandlung einer Erkrankung |
| Kann monatelang dauern | Zeitlich begrenzt |
Pflichten des Arbeitgebers
Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft
Der Arbeitgeber muss:
- Gefährdungsbeurteilung durchführen/aktualisieren
- Arbeitsplatz prüfen auf Gefährdungen
- Schutzmaßnahmen ergreifen oder umsetzen
- Meldung an die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutz)
- Gespräch führen über mögliche Anpassungen
Gefährdungsbeurteilung
Zu prüfen sind:
- Physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung, Kälte, Hitze)
- Biologische Gefährdungen (Keime, Viren)
- Chemische Gefährdungen (Gefahrstoffe)
- Körperliche Belastungen (Heben, Tragen, Stehen)
- Psychische Belastungen (Stress, Zeitdruck)
Anpassung des Arbeitsplatzes
Stufenmodell der Schutzmaßnahmen:
- Umgestaltung: Arbeitsplatz anpassen (z.B. Sitzmöglichkeit)
- Umsetzung: Anderen Arbeitsplatz anbieten
- Freistellung: Wenn keine sichere Beschäftigung möglich
Finanzielle Absicherung
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen:
- Gesetzlich Versicherte: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 €/Tag)
- Arbeitgeberzuschuss: Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn
- Ergebnis: Kein finanzieller Nachteil
Berechnung des Zuschusses
Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen:
- Mutterschaftsgeld (max. 13 €/Tag = ca. 390 €/Monat)
- Durchschnittlichem Nettolohn der letzten 3 Monate
Beispiel:
- Nettolohn: 2.500 €/Monat = ca. 83 €/Tag
- Mutterschaftsgeld: 13 €/Tag
- Arbeitgeberzuschuss: 70 €/Tag
Erstattung für Arbeitgeber (U2)
Der Arbeitgeber erhält über das U2-Verfahren:
- 100% Erstattung des Arbeitgeberzuschusses
- Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Rückwirkend nach der Geburt beantragen
Lohn bei Beschäftigungsverbot
Bei individuellem Beschäftigungsverbot:
- Voller Lohn (Mutterschutzlohn)
- Keine Kürzung wegen Arbeitsausfall
- Arbeitgeber erhält Erstattung über U2
Abwesenheiten korrekt erfassen
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Kündigungsschutz
Umfang des Schutzes
Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung:
- Kündigung durch Arbeitgeber grundsätzlich unwirksam
- Gilt auch bei Kenntnis von der Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
- Auch für Änderungskündigungen
Ausnahmen (sehr selten)
Kündigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
- Betriebsstilllegung
- Schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin
- Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebs
Verlängerung durch Elternzeit
Bei Inanspruchnahme von Elternzeit:
- Kündigungsschutz verlängert sich um die Elternzeit
- Endet erst 4 Monate nach Ende der Elternzeit
Urlaubsanspruch
Während des Mutterschutzes
- Urlaubsanspruch bleibt vollständig bestehen
- Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten
- Kein anteiliger Abzug
Resturlaub nach Mutterschutz
Falls Urlaub vor dem Mutterschutz nicht genommen wurde:
- Kann nach dem Mutterschutz/Elternzeit genommen werden
- Übertragung über das Kalenderjahr hinaus möglich
- Verfall erst am Ende des Jahres nach Ende der Schutzzeit/Elternzeit
Stillzeit
Stillpausen
Stillende Mütter haben Anspruch auf:
- Zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 60 Minuten Stillzeit
- Bei Arbeitszeit über 8 Stunden: Zweimal 45 Minuten
- Bezahlte Freistellung (nicht nachzuarbeiten)
Dauer des Stillschutzes
- Mindestens 12 Monate nach der Geburt
- Kann bei ärztlicher Bescheinigung verlängert werden
- Beschäftigungsverbote gelten auch für Stillende
Häufige Fragen
Fazit
Der Mutterschutz bietet werdenden und frischgebackenen Müttern umfassenden Schutz: vor gefährlichen Tätigkeiten, vor Kündigung und vor finanziellen Einbußen. Für Arbeitgeber bedeutet das konkrete Pflichten – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur korrekten Lohnabrechnung. Die gute Nachricht: Die Kosten werden über das U2-Verfahren größtenteils erstattet. Eine rechtzeitige Information über die Schwangerschaft ermöglicht allen Beteiligten eine gute Planung.
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