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Mutterschutz: Arbeitszeit und Beschäftigungsverbot

Mutterschutz und Arbeitszeit: Was gilt während der Schwangerschaft und nach der Geburt?

5 Min. Lesezeit
Schwangere Frau am Arbeitsplatz

Mutterschutz: Arbeitszeit und Beschäftigungsverbot

Besonderer Schutz für Schwangere und junge Mütter – was das Gesetz vorschreibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt Arbeitszeit
  • Schutzfristen: 6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt
  • Besondere Arbeitszeitbeschränkungen während Schwangerschaft
  • Beschäftigungsverbote möglich
  • Voller Lohnschutz

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Schutzfristen

Vor der Geburt

6 Wochen Schutzfrist:

ZeitraumRegelung
6 Wochen vor ETBeschäftigungsverbot
AberAuf ausdrücklichen Wunsch arbeiten möglich
WiderrufJederzeit möglich
VergütungMutterschaftsgeld + Zuschuss

Nach der Geburt

8 Wochen Schutzfrist:

  • Regelfall – 8 Wochen
  • Frühgeburt – 12 Wochen
  • Mehrlingsgeburt – 12 Wochen
  • Behinderung des Kindes – 12 Wochen auf Antrag
  • Keine Arbeit – Absolutes Beschäftigungsverbot

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Arbeitszeit während der Schwangerschaft

Beschränkungen

Was nicht erlaubt ist:

BeschränkungRegelung
Mehr als 8,5h/TagVerboten
Mehr als 90h/2 WochenVerboten
Nachtarbeit (20-6 Uhr)Verboten
Sonntags-/FeiertagsarbeitEingeschränkt
ÜberstundenVerboten

Ausnahmen

Wann doch möglich:

  • Nachtarbeit – Bis 22 Uhr mit Genehmigung
  • Sonn-/Feiertagsarbeit – In bestimmten Branchen
  • Einwilligung – Nur wenn Frau ausdrücklich will
  • Behördliche Genehmigung – Oft erforderlich
  • Keine Gefährdung – Ärztlich bestätigt

Pausen und Stillzeit

Zusätzliche Rechte:

RechtInhalt
PausenWie andere AN
StillzeitMind. 2×30 Min. oder 1×60 Min. täglich
VergütungStillzeit ist bezahlt
DauerFür 12 Monate nach Geburt

Beschäftigungsverbote

Generelles Verbot

Was verboten ist:

TätigkeitBeispiel
Schwere körperliche ArbeitHeben >5kg regelmäßig
GefahrstoffeChemikalien, Strahlung
AkkordarbeitLeistungslohn
FließbandarbeitFeste Taktung
Belastende UmgebungLärm, Hitze, Kälte

Individuelles Beschäftigungsverbot

Vom Arzt:

  • Attest – Vom Arzt ausgestellt
  • Grund – Gefährdung von Mutter oder Kind
  • Umfang – Teil- oder vollständig
  • Vergütung – Voller Lohn durch AG
  • Umsetzung – Sofort nach Vorlage

Beschäftigungsverbot dokumentieren

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Richtig erfassen

Was buchen:

PhaseBuchung
Schwangerschaft (arbeitend)Normale Arbeitszeit
BeschäftigungsverbotAbwesenheit "Mutterschutz"
Schutzfrist vor GeburtAbwesenheit "Mutterschutz"
Schutzfrist nach GeburtAbwesenheit "Mutterschutz"
StillzeitArbeitszeit (bezahlt)

Soll-Zeit anpassen

Bei Arbeitszeitbeschränkung:

  • Normale Schwangerschaft – Max. 8,5h/Tag als Soll
  • Beschäftigungsverbot – Soll = 0
  • Teilverbot – Reduzierte Soll-Zeit
  • Nach Geburt – Soll = 0 (Schutzfrist)

Vergütung

Mutterschaftsgeld

Wer zahlt was:

LeistungZahler
MutterschaftsgeldKrankenkasse (max. 13€/Tag)
ZuschussArbeitgeber (Differenz)
BeschäftigungsverbotArbeitgeber (voller Lohn)
U2-VerfahrenAG bekommt Erstattung

Berechnung

Wie viel:

  • Während Arbeit – Normaler Lohn
  • Beschäftigungsverbot – Durchschnitt der letzten 3 Monate
  • Schutzfrist – Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss
  • Gesamt – Wie normales Nettogehalt

Kündigungsschutz

Besonderer Schutz

Was gilt:

ZeitraumSchutz
Ab SchwangerschaftKündigungsverbot
Bis 4 Monate nach GeburtKündigungsverbot
AusnahmeNur mit behördlicher Zustimmung
UnkenntnisNachträgliche Mitteilung binnen 2 Wochen

Häufige Fragen

Nein, Überstunden sind während der Schwangerschaft verboten. Maximal 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in 2 Wochen. Auch wenn Sie wollen – der Arbeitgeber darf Sie nicht länger beschäftigen. Das dient Ihrem und dem Schutz des Kindes.
Ein ärztliches Attest, das besagt, dass Sie Ihre konkrete Arbeit nicht (oder nur eingeschränkt) ausüben können, ohne Ihre Gesundheit oder die des Kindes zu gefährden. Anders als das generelle Verbot (für alle Schwangeren) ist es individuell auf Ihre Situation bezogen.
Ja. Der Arbeitgeber zahlt Ihren durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft. Er kann sich die Kosten über das U2-Verfahren von der Krankenkasse erstatten lassen. Für Sie ändert sich beim Gehalt nichts.
Nein, Sie dürfen auf eigenen Wunsch weiterarbeiten – aber nur, wenn Sie es ausdrücklich erklären. Der Arbeitgeber darf Sie nicht dazu auffordern oder unter Druck setzen. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Urlaub, der vor Mutterschutz nicht genommen wurde, verfällt nicht. Er kann nach der Schutzfrist und ggf. nach der Elternzeit genommen werden. Die Schutzfrist selbst gilt nicht als Urlaub – Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen.

Fazit

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und junge Mütter durch Arbeitszeitbeschränkungen, Beschäftigungsverbote und Schutzfristen. Während der Schwangerschaft: maximal 8,5 Stunden täglich, keine Nachtarbeit, keine Überstunden. Beschäftigungsverbote werden voll bezahlt. Im Zeiterfassungssystem als eigene Abwesenheitsart erfassen. Der besondere Kündigungsschutz sichert das Arbeitsverhältnis.

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