Krankmeldung: Fristen und Pflichten für Arbeitnehmer
Krank sein ist unangenehm – aber die Krankmeldung muss trotzdem korrekt erfolgen. Welche Fristen gelten? Was muss der Arbeitgeber wissen? Und was passiert bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?
Das Wichtigste in Kürze
- Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn
- Ab dem 4. Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich (eAU)
- Der Arbeitgeber darf frühere Nachweispflicht vereinbaren (ab 1. Tag)
- Seit 2023 ruft der Arbeitgeber die eAU elektronisch ab
- Verspätete Krankmeldung kann Abmahnung nach sich ziehen
Zwei Pflichten unterscheiden
1. Anzeigepflicht (Krankmeldung)
Was: Dem Arbeitgeber mitteilen, dass man krank ist. Wann: Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Wie: Anruf, E-Mail, SMS – je nach Betrieb.
2. Nachweispflicht (AU-Bescheinigung)
Was: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wann: Spätestens am 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit. Wie: Seit 2023: elektronisch (eAU).
Hinweis
Anzeige- und Nachweispflicht sind zwei verschiedene Dinge. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber muss sofort erfolgen – unabhängig davon, ob Sie zum Arzt gehen.
Die Krankmeldung
Wann melden?
§ 5 EFZG: „Unverzüglich" bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern.
In der Praxis:
- Vor Arbeitsbeginn
- Spätestens zu Arbeitsbeginn
- Bei Schichtbeginn um 6 Uhr: Dann melden
Wie melden?
Übliche Wege:
- Telefonisch (häufigster Weg)
- SMS/Messenger
- Über Zeiterfassungssystem
Wichtig: Prüfen Sie, wie es in Ihrem Betrieb geregelt ist. Manche Arbeitgeber haben konkrete Vorgaben.
Wen informieren?
Typische Adressaten:
- Vorgesetzter
- Personalabteilung
- Zentrale Rufnummer
Empfehlung: Vorgesetzten direkt informieren – auch wenn es eine zentrale Nummer gibt.
Was mitteilen?
Pflichtinhalt:
- Dass Sie krank sind
- Voraussichtliche Dauer
Nicht erforderlich:
- Art der Erkrankung (Diagnose)
- Wo Sie sich befinden
- Wie Sie sich angesteckt haben
Freiwillig hilfreich:
- Ob Sie erreichbar sind
- Ob dringende Aufgaben warten
Die AU-Bescheinigung (eAU)
Ab wann erforderlich?
Gesetzliche Regel (§ 5 Abs. 1 EFZG): Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, spätestens am folgenden Arbeitstag.
Beispiel: Krank ab Montag → Spätestens Donnerstag muss die AU vorliegen.
Frühere Nachweispflicht
Der Arbeitgeber darf verlangen: AU-Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag.
Wie:
- Im Arbeitsvertrag
- In Betriebsvereinbarung
- Durch Weisung im Einzelfall
Wichtig: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!
Elektronische AU (eAU)
Seit Januar 2023:
- Arzt übermittelt AU elektronisch an Krankenkasse
- Arbeitgeber ruft eAU bei Krankenkasse ab
- Papier-AU nur noch für Arbeitnehmer
Ihre Pflicht:
- Zum Arzt gehen
- Sich krankschreiben lassen
- Krankmeldung an Arbeitgeber (wie bisher)
Nicht mehr nötig:
- „Gelben Schein" beim Arbeitgeber abgeben
Wenn eAU nicht funktioniert
Mögliche Probleme:
- Arzt übermittelt nicht
- Technische Störung
- Kasse nicht erreichbar
Ihre Absicherung:
- Papierausdruck mitnehmen
- Bei Nachfrage vorlegen können
- Arbeitgeber informieren
Tipp
Lassen Sie sich beim Arzt immer einen Ausdruck der AU geben – falls es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gibt.
Verlängerung der Krankheit
Folgebescheinigung
Wenn Sie länger krank sind:
- Erneut zum Arzt gehen
- Neue AU ausstellen lassen
- Arbeitgeber informieren
Lückenlose Bescheinigung
Wichtig: Keine Lücken zwischen AU-Bescheinigungen – sonst Probleme mit Entgeltfortzahlung.
Beispiel: AU bis Freitag → Immer noch krank → Montag neue AU holen.
Rückwirkende AU
Ärzte dürfen: Max. 3 Tage rückwirkend krankschreiben.
Ausnahme: Bei Wochenende oder Feiertag etwas mehr.
Konsequenzen bei Verstößen
Verspätete Krankmeldung
Mögliche Folgen:
- Abmahnung
- Im Wiederholungsfall: Kündigung
Aber:
- Einmaliges Versäumnis meist nicht so schlimm
- Intention zählt
Fehlende AU-Bescheinigung
Folgen:
- Arbeitgeber darf Entgeltfortzahlung verweigern
- Bis zur Nachreichung
- Rückwirkend wird dann gezahlt
Falschangaben
Arbeitszeitbetrug:
- Fristlose Kündigung möglich
- Bei krankgeschrieben, aber nicht krank
- Bei „Blaumachen"
Sonderfälle
Krankheit im Urlaub
§ 9 BUrlG: Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet.
Voraussetzung:
- AU-Bescheinigung (auch im Ausland)
- Krankmeldung an Arbeitgeber
Krankheit am Wochenende
Wenn Sie Montag nicht arbeiten können:
- Krankmeldung trotzdem am Montag (vor Arbeitsbeginn)
- AU vom Wochenende gilt
Arbeitsunfall
Besonderheiten:
- Durchgangsarzt aufsuchen
- Arbeitgeber informieren (Unfallumstände)
- Berufsgenossenschaft wird informiert
Kind krank
Kinderkrankengeld:
- Nicht Entgeltfortzahlung
- Eigene Regeln
- Arbeitgeber trotzdem informieren
Zeiterfassung und Krankheit
Buchung im System
Typischer Ablauf:
- Mitarbeiter meldet sich krank
- HR/Vorgesetzter trägt Krankheit ein
- Zeiterfassung zeigt Abwesenheit
- Keine Stempelung nötig
Sollstunden bei Krankheit
Anrechnung:
- Geplante Arbeitszeit des Tages
- Nicht pauschal 8 Stunden
- Bei Teilzeit: Anteilig
Arbeitszeitkonto
Bei Krankheit:
- Keine Minusstunden
- Sollzeit wird angerechnet
- Überstunden werden nicht aufgebaut
Tipps für den Krankheitsfall
Vorbereitung
Im Voraus klären:
- Wen informiere ich?
- Wie (Telefon/E-Mail)?
- Welche Nummer/Adresse?
Am Krankheitstag
Checkliste: ☐ Arbeitgeber informieren (vor Arbeitsbeginn) ☐ Voraussichtliche Dauer nennen ☐ Bei mehr als 3 Tagen: Zum Arzt ☐ Erreichbarkeit klären (wenn möglich)
Während der Krankheit
Beachten: ☐ Genesungsfördernd verhalten ☐ Bei Verlängerung: Neu melden ☐ Folge-AU rechtzeitig holen ☐ Wiederkommen erst wenn fit
Bei Genesung
Zurück zur Arbeit: ☐ Arbeitgeber informieren ☐ Ggf. letzte AU nachreichen ☐ Aufgaben übernehmen
Häufige Fragen zur Krankmeldung
Fazit
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn. Die AU-Bescheinigung ist ab dem 4. Tag erforderlich, kann aber auch früher verlangt werden. Mit der elektronischen AU (eAU) müssen Sie nichts mehr einreichen – aber die Krankmeldung bleibt Ihre Pflicht. Dokumentieren Sie alles sauber, und informieren Sie bei Verlängerung erneut.
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