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Krankmeldung: Fristen und Pflichten für Arbeitnehmer

Krankmeldung beim Arbeitgeber: Fristen, Pflichten, eAU und was bei verspäteter Meldung passiert. Praktische Anleitung für Arbeitnehmer.

6 Min. Lesezeit
Mitarbeiter meldet sich krank

Krankmeldung: Fristen und Pflichten für Arbeitnehmer

Krank sein ist unangenehm – aber die Krankmeldung muss trotzdem korrekt erfolgen. Welche Fristen gelten? Was muss der Arbeitgeber wissen? Und was passiert bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn
  • Ab dem 4. Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich (eAU)
  • Der Arbeitgeber darf frühere Nachweispflicht vereinbaren (ab 1. Tag)
  • Seit 2023 ruft der Arbeitgeber die eAU elektronisch ab
  • Verspätete Krankmeldung kann Abmahnung nach sich ziehen

Zwei Pflichten unterscheiden

1. Anzeigepflicht (Krankmeldung)

Was: Dem Arbeitgeber mitteilen, dass man krank ist. Wann: Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Wie: Anruf, E-Mail, SMS – je nach Betrieb.

2. Nachweispflicht (AU-Bescheinigung)

Was: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wann: Spätestens am 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit. Wie: Seit 2023: elektronisch (eAU).

Hinweis

Anzeige- und Nachweispflicht sind zwei verschiedene Dinge. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber muss sofort erfolgen – unabhängig davon, ob Sie zum Arzt gehen.

Die Krankmeldung

Wann melden?

§ 5 EFZG: „Unverzüglich" bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern.

In der Praxis:

  • Vor Arbeitsbeginn
  • Spätestens zu Arbeitsbeginn
  • Bei Schichtbeginn um 6 Uhr: Dann melden

Wie melden?

Übliche Wege:

  • Telefonisch (häufigster Weg)
  • E-Mail
  • SMS/Messenger
  • Über Zeiterfassungssystem

Wichtig: Prüfen Sie, wie es in Ihrem Betrieb geregelt ist. Manche Arbeitgeber haben konkrete Vorgaben.

Wen informieren?

Typische Adressaten:

  • Vorgesetzter
  • Personalabteilung
  • Zentrale Rufnummer

Empfehlung: Vorgesetzten direkt informieren – auch wenn es eine zentrale Nummer gibt.

Was mitteilen?

Pflichtinhalt:

  • Dass Sie krank sind
  • Voraussichtliche Dauer

Nicht erforderlich:

  • Art der Erkrankung (Diagnose)
  • Wo Sie sich befinden
  • Wie Sie sich angesteckt haben

Freiwillig hilfreich:

  • Ob Sie erreichbar sind
  • Ob dringende Aufgaben warten

Die AU-Bescheinigung (eAU)

Ab wann erforderlich?

Gesetzliche Regel (§ 5 Abs. 1 EFZG): Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, spätestens am folgenden Arbeitstag.

Beispiel: Krank ab Montag → Spätestens Donnerstag muss die AU vorliegen.

Frühere Nachweispflicht

Der Arbeitgeber darf verlangen: AU-Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag.

Wie:

  • Im Arbeitsvertrag
  • In Betriebsvereinbarung
  • Durch Weisung im Einzelfall

Wichtig: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!

Elektronische AU (eAU)

Seit Januar 2023:

  • Arzt übermittelt AU elektronisch an Krankenkasse
  • Arbeitgeber ruft eAU bei Krankenkasse ab
  • Papier-AU nur noch für Arbeitnehmer

Ihre Pflicht:

  • Zum Arzt gehen
  • Sich krankschreiben lassen
  • Krankmeldung an Arbeitgeber (wie bisher)

Nicht mehr nötig:

  • „Gelben Schein" beim Arbeitgeber abgeben

Wenn eAU nicht funktioniert

Mögliche Probleme:

  • Arzt übermittelt nicht
  • Technische Störung
  • Kasse nicht erreichbar

Ihre Absicherung:

  • Papierausdruck mitnehmen
  • Bei Nachfrage vorlegen können
  • Arbeitgeber informieren

Tipp

Lassen Sie sich beim Arzt immer einen Ausdruck der AU geben – falls es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gibt.

Verlängerung der Krankheit

Folgebescheinigung

Wenn Sie länger krank sind:

  • Erneut zum Arzt gehen
  • Neue AU ausstellen lassen
  • Arbeitgeber informieren

Lückenlose Bescheinigung

Wichtig: Keine Lücken zwischen AU-Bescheinigungen – sonst Probleme mit Entgeltfortzahlung.

Beispiel: AU bis Freitag → Immer noch krank → Montag neue AU holen.

Rückwirkende AU

Ärzte dürfen: Max. 3 Tage rückwirkend krankschreiben.

Ausnahme: Bei Wochenende oder Feiertag etwas mehr.

Konsequenzen bei Verstößen

Verspätete Krankmeldung

Mögliche Folgen:

  • Abmahnung
  • Im Wiederholungsfall: Kündigung

Aber:

  • Einmaliges Versäumnis meist nicht so schlimm
  • Intention zählt

Fehlende AU-Bescheinigung

Folgen:

  • Arbeitgeber darf Entgeltfortzahlung verweigern
  • Bis zur Nachreichung
  • Rückwirkend wird dann gezahlt

Falschangaben

Arbeitszeitbetrug:

  • Fristlose Kündigung möglich
  • Bei krankgeschrieben, aber nicht krank
  • Bei „Blaumachen"

Sonderfälle

Krankheit im Urlaub

§ 9 BUrlG: Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet.

Voraussetzung:

  • AU-Bescheinigung (auch im Ausland)
  • Krankmeldung an Arbeitgeber

Krankheit am Wochenende

Wenn Sie Montag nicht arbeiten können:

  • Krankmeldung trotzdem am Montag (vor Arbeitsbeginn)
  • AU vom Wochenende gilt

Arbeitsunfall

Besonderheiten:

  • Durchgangsarzt aufsuchen
  • Arbeitgeber informieren (Unfallumstände)
  • Berufsgenossenschaft wird informiert

Kind krank

Kinderkrankengeld:

  • Nicht Entgeltfortzahlung
  • Eigene Regeln
  • Arbeitgeber trotzdem informieren

Zeiterfassung und Krankheit

Buchung im System

Typischer Ablauf:

  1. Mitarbeiter meldet sich krank
  2. HR/Vorgesetzter trägt Krankheit ein
  3. Zeiterfassung zeigt Abwesenheit
  4. Keine Stempelung nötig

Sollstunden bei Krankheit

Anrechnung:

  • Geplante Arbeitszeit des Tages
  • Nicht pauschal 8 Stunden
  • Bei Teilzeit: Anteilig

Arbeitszeitkonto

Bei Krankheit:

  • Keine Minusstunden
  • Sollzeit wird angerechnet
  • Überstunden werden nicht aufgebaut

Tipps für den Krankheitsfall

Vorbereitung

Im Voraus klären:

  • Wen informiere ich?
  • Wie (Telefon/E-Mail)?
  • Welche Nummer/Adresse?

Am Krankheitstag

Checkliste: ☐ Arbeitgeber informieren (vor Arbeitsbeginn) ☐ Voraussichtliche Dauer nennen ☐ Bei mehr als 3 Tagen: Zum Arzt ☐ Erreichbarkeit klären (wenn möglich)

Während der Krankheit

Beachten: ☐ Genesungsfördernd verhalten ☐ Bei Verlängerung: Neu melden ☐ Folge-AU rechtzeitig holen ☐ Wiederkommen erst wenn fit

Bei Genesung

Zurück zur Arbeit: ☐ Arbeitgeber informieren ☐ Ggf. letzte AU nachreichen ☐ Aufgaben übernehmen

Häufige Fragen zur Krankmeldung

Nein. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Auch auf der AU für den Arbeitgeber steht keine Diagnose – nur die für die Krankenkasse enthält den ICD-Code.
Ja, das ist zulässig. Viele Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit nicht standardmäßig, aber sie können es im Einzelfall oder generell anordnen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie in der Personalabteilung.
Holen Sie es sofort nach, sobald Sie es bemerken. Entschuldigen Sie sich für die Verspätung. Bei einmaligem Versehen gibt es meist keine ernsten Konsequenzen. Wiederholtes Vergessen kann aber zur Abmahnung führen.
Ja, wenn es der Genesung nicht schadet. Arztbesuche, Apotheke, Einkäufe sind erlaubt. Auch ein Spaziergang kann genesungsfördernd sein. Nicht erlaubt: Aktivitäten, die der Genesung schaden (Sport, Party) oder Nebenjob.

Fazit

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn. Die AU-Bescheinigung ist ab dem 4. Tag erforderlich, kann aber auch früher verlangt werden. Mit der elektronischen AU (eAU) müssen Sie nichts mehr einreichen – aber die Krankmeldung bleibt Ihre Pflicht. Dokumentieren Sie alles sauber, und informieren Sie bei Verlängerung erneut.

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