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Zeitarbeit: Pflichten von Verleiher und Entleiher

Zeiterfassung für Leiharbeiter: Wer ist verantwortlich und wie funktioniert die Dokumentation.

5 Min. Lesezeit
Leiharbeiter im Einsatz

Zeitarbeit: Pflichten von Verleiher und Entleiher

Wer erfasst, wer dokumentiert, wer ist verantwortlich – Zeiterfassung bei Personalüberlassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beide: Verleiher und Entleiher haben Pflichten
  • Entleiher erfasst die tatsächliche Arbeitszeit
  • Verleiher ist arbeitsrechtlich Arbeitgeber
  • Abstimmung zwischen beiden wichtig
  • ArbZG gilt für Leiharbeiter vollständig

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Konstellation

Drei Beteiligte

Wer ist wer:

ParteiRolle
VerleiherZeitarbeitsfirma, Arbeitgeber
EntleiherEinsatzbetrieb, wo gearbeitet wird
LeiharbeiterArbeitnehmer des Verleihers

Rechtliche Situation

Was gilt:

  • Arbeitsvertrag – Zwischen Verleiher und Leiharbeiter
  • Überlassungsvertrag – Zwischen Verleiher und Entleiher
  • Weisungsrecht – Beim Entleiher (fachlich)
  • Arbeitgeber – Verleiher (rechtlich)
  • Arbeitsort – Beim Entleiher

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Verantwortlichkeiten

Wer macht was

Aufgabenteilung:

AufgabeVerantwortlich
Zeiterfassung vor OrtEntleiher
ArbeitszeitdokumentationVerleiher
ArbZG-EinhaltungBeide
LohnabrechnungVerleiher
ÜberstundenanordnungEntleiher (mit Grenzen)

Pflichten Entleiher

Was der Einsatzbetrieb muss:

  • Zeiterfassung – Tatsächliche Arbeitszeit erfassen
  • ArbZG einhalten – Keine Überschreitung zulassen
  • Pausen ermöglichen – Wie eigene Mitarbeiter
  • Daten übermitteln – An Verleiher zur Abrechnung
  • Arbeitsschutz – Wie eigene Mitarbeiter
  • Transparenz – Leiharbeiter informieren

Pflichten Verleiher

Was die Zeitarbeitsfirma muss:

  • Dokumentation – Vollständige Arbeitszeitdaten
  • Aufbewahrung – 2 Jahre (MiLoG)
  • Prüfung – Daten vom Entleiher kontrollieren
  • Lohnabrechnung – Korrekt nach Stunden
  • ArbZG-Kontrolle – Verstöße erkennen
  • Bei Kontrolle – Unterlagen vorlegen

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Praktische Umsetzung

Zeiterfassung beim Entleiher

Wie es funktioniert:

MethodeBeschreibung
Gleiches SystemLeiharbeiter wie Festangestellte
Separates SystemNur für Leiharbeiter
Papier-StundenzettelKlassisch, aber fehleranfällig
App des VerleihersLeiharbeiter erfasst selbst

Datenaustausch

Wie die Daten fließen:

  • Entleiher erfasst – Tägliche Arbeitszeit
  • Export/Übermittlung – Wöchentlich oder monatlich
  • Verleiher erhält – Stunden für Abrechnung
  • Abgleich – Beide Seiten prüfen
  • Lohnabrechnung – Verleiher rechnet ab
  • Rechnungsstellung – Verleiher an Entleiher

ArbZG bei Leiharbeit

Was gilt

Gleiche Regeln:

RegelAuch für Leiharbeiter
Max. 10h/TagJa
48h/Woche DurchschnittJa
PausenJa
11h RuhezeitJa
NachtarbeitJa

Besondere Situation

Was beachten:

  • Mehrere Einsätze – Alle zählen zusammen
  • Wechselnde Entleiher – Ruhezeit auch zwischen Einsätzen
  • Überstunden – Entleiher muss Grenzen beachten
  • Kontrolle – Verleiher muss prüfen
  • Verantwortung – Beide können haften

Prüfung und Kontrolle

Wer prüft

Behörden:

BehördePrüft
Zoll (FKS)Mindestlohn, Schwarzarbeit
GewerbeaufsichtArbZG-Einhaltung
Agentur für ArbeitErlaubnis zur Überlassung

Was vorgelegt werden muss

Bei Kontrolle:

  • Arbeitszeitdokumentation – Vollständig, pro Leiharbeiter
  • Überlassungsverträge – Zwischen Verleiher und Entleiher
  • Arbeitsverträge – Zwischen Verleiher und Leiharbeiter
  • Lohnabrechnungen – Stundenlohn nachweisbar
  • Erlaubnis – Zur Arbeitnehmerüberlassung

Häufige Fragen

Beide Seiten. Der Entleiher muss die tatsächliche Arbeitszeit erfassen, weil der Leiharbeiter bei ihm arbeitet. Der Verleiher muss als Arbeitgeber die Dokumentation aufbewahren und für Prüfungen bereithalten.
Nur im Rahmen des Überlassungsvertrags und des ArbZG. Der Verleiher muss informiert werden, denn er ist der Arbeitgeber. Überstunden müssen vom Verleiher abgerechnet werden.
Dann muss abgeklärt werden, was richtig ist. Die Zeiterfassung beim Entleiher sollte die Grundlage sein – dort wird ja tatsächlich gearbeitet. Regelmäßiger Abgleich verhindert Differenzen.
Ja, das ArbZG gilt vollständig. Nach 6 Stunden Arbeit sind 30 Minuten Pause Pflicht, nach 9 Stunden 45 Minuten. Der Entleiher muss das ermöglichen, der Verleiher muss es dokumentieren.
Alle Arbeitszeiten addieren sich für die Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Die Ruhezeit muss zwischen den Einsätzen eingehalten werden. Das erfordert Abstimmung zwischen allen Beteiligten.

Fazit

Bei Leiharbeit teilen sich Verleiher und Entleiher die Verantwortung für die Zeiterfassung. Der Entleiher erfasst die tatsächliche Arbeitszeit vor Ort, der Verleiher als Arbeitgeber ist für Dokumentation und Aufbewahrung verantwortlich. Das ArbZG gilt für Leiharbeiter genauso wie für Festangestellte. Eine reibungslose Abstimmung und regelmäßiger Datenabgleich zwischen Verleiher und Entleiher sind entscheidend für korrekte Abrechnung und Compliance.

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