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Sonntagsarbeit: Wann ist sie erlaubt?

Sonntagsarbeit Regelungen: Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist, welche Ausnahmen gelten und wie der Ausgleich geregelt wird.

5 Min. Lesezeit
Mitarbeiter bei der Arbeit am Sonntag

Sonntagsarbeit: Wann ist sie erlaubt?

Der Sonntag ist in Deutschland besonders geschützt. Arbeit am Sonntag ist grundsätzlich verboten – aber es gibt zahlreiche Ausnahmen. Wann dürfen Ihre Mitarbeiter sonntags arbeiten, und welche Regeln gelten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG)
  • Zahlreiche Branchen sind ausgenommen (Gastronomie, Pflege, etc.)
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei sein
  • Ersatzruhetag muss innerhalb von 2 Wochen gewährt werden
  • Zuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber üblich

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gesetzliche Grundlage

Grundsatz: Sonntagsruhe

Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

§ 9 Arbeitszeitgesetz:

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Definition Sonntag

Zeitraum:

  • Beginn: Samstag 24:00 Uhr (= Sonntag 0:00 Uhr)
  • Ende: Sonntag 24:00 Uhr

In Betrieben mit Schichtarbeit:

  • Beginn kann um 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden
  • Beispiel: Nachtschicht beginnt Samstag 22:00, endet Sonntag 6:00 → erlaubt

Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot

§ 10 ArbZG: Branchen mit Ausnahmegenehmigung

Generell erlaubt in:

  • Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Rettung)
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten und Hotels
  • Kultureinrichtungen (Theater, Kino, Museum)
  • Verkehrsbetriebe (Bus, Bahn, Flughafen)
  • Landwirtschaft (zu bestimmten Zeiten)
  • Presse und Rundfunk
  • Bewachungsgewerbe
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen

Notwendige Arbeiten

Erlaubt, wenn sonst:

  • Rohstoffe oder Lebensmittel verderben
  • Arbeitsergebnisse misslingen
  • Schäden an Betriebseinrichtungen entstehen
  • Unverhältnismäßige wirtschaftliche Schäden drohen

Sondergenehmigungen

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen bei:

  • Besonderem öffentlichem Interesse
  • Dringenden wirtschaftlichen Gründen
  • Zeitlich begrenzten Projekten

Hinweis

Prüfen Sie, ob Ihre Branche unter die Ausnahmen fällt. Bei Unsicherheit fragen Sie bei der zuständigen Gewerbeaufsicht nach.

Ausgleich für Sonntagsarbeit

Ersatzruhetag

Pflicht: Für Sonntagsarbeit muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Frist: Innerhalb von 2 Wochen.

Besonderheit: Der Ersatzruhetag muss ein Werktag sein (kein Feiertag, kein Samstag bei 5-Tage-Woche).

Mindestfreie Sonntage

§ 11 Abs. 1 ArbZG:

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Berechnung:

  • 52 Sonntage im Jahr
  • Maximal 37 Sonntage Arbeit
  • Mindestens 15 Sonntage frei

Zuschläge

Gesetzlich: Keine Pflicht zu Sonntagszuschlägen!

Tariflich/Vertraglich: Oft sind Zuschläge vereinbart:

  • Typisch: 25-50% Zuschlag
  • Steuerfrei bis 50% (§ 3b EStG)

Sonntagsarbeit nach Branchen

Gastronomie und Hotellerie

Erlaubt:

  • Bewirtung von Gästen
  • Hotelbetrieb
  • Veranstaltungen

Ausgleich: Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen.

Einzelhandel

Grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Verkaufsoffene Sonntage (landesrechtlich geregelt, begrenzte Anzahl)
  • Tankstellen, Apotheken, Blumenläden an Bahnhöfen
  • Bäckereien (zeitlich begrenzt)

Produktion

Grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Kontinuierliche Prozesse (Hochöfen, Chemieanlagen)
  • Verderbliche Waren
  • Dringende Reparaturen

Pflege und Gesundheit

Erlaubt:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeheime
  • Ambulante Pflege
  • Apotheken

IT und Support

Nicht automatisch erlaubt.

Ausnahme möglich bei:

  • Systemkritischen Arbeiten
  • Notfall-Support
  • Nach Genehmigung

Tipp

IT-Bereitschaft am Sonntag ist nur dann Arbeitszeit, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Reine Erreichbarkeit ohne Einsatz ist Rufbereitschaft.

Dokumentation

Zeiterfassung

Zu erfassen:

  • Beginn und Ende der Sonntagsarbeit
  • Pausenzeiten
  • Grund für Sonntagsarbeit (bei nicht-routinemäßiger Arbeit)

Nachweispflicht

Bei Kontrollen:

  • Nachweis der Berechtigung (Branchenausnahme oder Genehmigung)
  • Dokumentation der Ersatzruhetage
  • Einhaltung der 15-Sonntage-Regel

Aufbewahrung

Fristen:

  • Arbeitszeitnachweise: 2 Jahre
  • Genehmigungsbescheide: Dauer der Gültigkeit + Aufbewahrungsfrist

Verstöße und Sanktionen

Bußgelder

VerstoßBußgeld
Unerlaubte SonntagsarbeitBis 15.000 €
Kein ErsatzruhetagBis 15.000 €
Mehr als 37 SonntageBis 15.000 €

Kontrollinstanzen

  • Gewerbeaufsicht
  • Arbeitsschutzbehörde
  • Zoll (bei Mindestlohn-relevanten Branchen)

Planung und Organisation

Sonntagsdienstplan

Berücksichtigen:

  • Freiwilligkeit (wenn möglich)
  • Gleichmäßige Verteilung
  • Ersatzruhetage einplanen
  • 15-Sonntage-Regel überwachen

Jahresplanung

Empfehlung:

  • Jahresübersicht erstellen
  • Pro Mitarbeiter Sonntage zählen
  • Ersatzruhetage dokumentieren
  • Warnung bei Annäherung an Maximum

Software-Unterstützung

Funktionen:

  • Sonntagsarbeit markieren
  • Automatische Zählung
  • Ersatzruhetag-Tracking
  • Warnung bei Überschreitung

Häufige Fragen zur Sonntagsarbeit

Wenn Sie in einer Branche mit erlaubter Sonntagsarbeit arbeiten und Ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht, können Sie Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht ablehnen. Bei religiösen Gründen oder zwingenden familiären Verpflichtungen kann im Einzelfall ein Ablehnungsrecht bestehen.
Gesetzlich ist kein Zuschlag vorgeschrieben. Allerdings sehen viele Tarifverträge und Arbeitsverträge Zuschläge vor. Bis zu 50% des Grundlohns sind Sonntagszuschläge steuerfrei (§ 3b EStG). Prüfen Sie Ihren Vertrag oder den geltenden Tarifvertrag.
Nein, auch freiwillige Sonntagsarbeit ist nur erlaubt, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen greift. Das Arbeitsverbot dient dem Schutz des Arbeitnehmers und kann nicht durch Einwilligung aufgehoben werden.
Es gelten die gleichen Regeln wie für den Sonntag – die Verbote addieren sich nicht. Zuschläge können sich jedoch kumulieren: Tarifverträge sehen oft sowohl Sonntags- als auch Feiertagszuschläge vor.

Fazit

Sonntagsarbeit ist die Ausnahme, nicht die Regel. Nur bestimmte Branchen und Situationen rechtfertigen Arbeit am Sonntag. Wenn Sonntagsarbeit erlaubt ist, müssen Ersatzruhetage gewährt und die 15-Sonntage-Regel eingehalten werden. Eine moderne Zeiterfassung hilft, die Anforderungen zu überwachen und zu dokumentieren.

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