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Arbeitszeitgesetz: Ausnahmen und Sonderregelungen

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz: Wer ist betroffen und welche Sonderregelungen gelten wann?

5 Min. Lesezeit
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Arbeitszeitgesetz: Ausnahmen und Sonderregelungen

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für jeden gleich – es gibt zahlreiche Ausnahmen und Sonderfälle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Leitende Angestellte sind vom ArbZG ausgenommen
  • Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen
  • Bestimmte Branchen haben eigene Vorschriften
  • Notfälle erlauben vorübergehende Überschreitungen
  • Dokumentationspflicht bleibt meist bestehen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Personenbezogene Ausnahmen

Leitende Angestellte

Wer ist ausgenommen:

KriteriumBeschreibung
EinstellungsbefugnisKann selbständig einstellen/entlassen
GeneralvollmachtOder Prokura
Strategische FunktionWesentliche unternehmerische Aufgaben
EigenverantwortungWeitgehend freie Zeiteinteilung

Weitere ausgenommene Gruppen

Nach § 18 ArbZG:

  • Leitende Angestellte – Nach BetrVG § 5 Abs. 3
  • Chefärzte – Mit Leitungsfunktion
  • Leiter öffentlicher Dienststellen – Und deren Vertreter
  • Arbeitnehmer im liturgischen Bereich – Kirchen, Religionsgemeinschaften
  • Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft – Mit Betreuungspersonen

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Branchenbezogene Ausnahmen

Öffentlicher Dienst

Sonderregelungen:

BereichBesonderheit
FeuerwehrEigene Arbeitszeitverordnung
PolizeiLandesrechtliche Regelungen
BundeswehrSoldatenarbeitszeitverordnung
RettungsdienstTarifvertragliche Sonderregelungen

Gesundheitswesen

Krankenhaus-Regelungen:

  • Opt-Out – Einwilligung bis 60h/Woche
  • Bereitschaftsdienst – Als volle Arbeitszeit
  • Ruhezeiten – Verkürzt möglich (TV)
  • Tarifverträge – TV-Ärzte, TVöD, etc.
  • Kompensation – Freizeitausgleich erforderlich

Gastronomie und Hotellerie

Flexiblere Regelungen:

AspektRegelung
SaisonbetriebSchwankende Arbeitszeiten
Sonn-/FeiertagsarbeitGrundsätzlich erlaubt
RuhezeitKann auf 10h verkürzt werden
AusgleichszeitraumBis 6 Monate möglich

Tarifvertragliche Öffnungsklauseln

Was Tarifverträge ändern können

§ 7 ArbZG erlaubt:

RegelungStandardregelTV kann ändern auf
Tägliche ArbeitszeitMax. 10hBis 12h (mit Ausgleich)
RuhezeitMin. 11hMin. 9h (Ausgleich)
PausenNach 6hFlexibler aufteilen
Ausgleichszeitraum6 MonateBis 12 Monate
Sonntagsarbeit15 freie Sonntage10 freie Sonntage

Betriebsvereinbarung

Bei fehlendem Tarifvertrag:

  • Tarifliche Öffnungsklauseln nutzen – Wenn inhaltsgleich
  • Ausgleichszeiträume verlängern – Bis 12 Monate
  • Pausen flexibler gestalten – Aufteilung, Lage
  • Nicht möglich: – Über Tarifniveau hinausgehen

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Notfall- und Ausnahmeregelungen

Vorübergehende Verlängerungen

Wann zulässig:

GrundBedingung
NotfallUnvorhersehbar, nicht anders lösbar
RohstoffverderbNaturprodukte, zeitkritisch
ForschungExperimentelle Gründe
SaisonspitzenIn bestimmten Branchen

Ablauf bei Notfällen

Was tun:

  • Dokumentation – Grund, Dauer, betroffene MA
  • Meldung – Aufsichtsbehörde informieren
  • Ausgleich – Zeitnah Freizeitausgleich
  • Begrenzung – Nur solange nötig
  • Nachbearbeitung – Analyse, Prävention

Jugendarbeitsschutz

Für unter 18-Jährige

Strengere Regeln:

AspektRegelung
Tägliche ArbeitszeitMax. 8 Stunden
Wöchentliche ArbeitszeitMax. 40 Stunden
RuhepausenNach 4,5h mind. 30 Min.
NachtarbeitGrundsätzlich verboten
Sonn-/FeiertagsarbeitGrundsätzlich verboten

Ausnahmen für Jugendliche

Wenige Ausnahmen:

  • Gastronomie – Bis 22 Uhr (ab 16)
  • Mehrschichtbetrieb – Bis 23 Uhr
  • Landwirtschaft – Saisonale Mehrarbeit
  • Bäckereien – Ab 5 Uhr (ab 16)
  • Sonntags – In erlaubten Branchen

Schwangerschaft und Stillzeit

Mutterschutzgesetz

Was gilt:

RegelungBeschreibung
MehrarbeitVerboten (über 8,5h)
NachtarbeitVerboten (20-6 Uhr)
Sonn-/FeiertagsarbeitNur mit Zustimmung
PausenGroßzügiger
StillzeitBezahlte Freistellung

Dokumentationspflicht bei Ausnahmen

Trotz Ausnahme dokumentieren

Was gilt:

AusnahmeDokumentationspflicht
Leitende AngestellteKeine ArbZG-Pflicht
Tarifliche AbweichungJa, nach Tarifvertrag
NotfallJa, verstärkt
JugendlicheJa, verschärft
SchwangereJa, plus Mutterschutz

Praxistipp

Was empfohlen wird:

  • Grundsätzlich erfassen – Auch wenn nicht ArbZG-pflichtig
  • Grund dokumentieren – Welche Ausnahme greift
  • Genehmigungen ablegen – Behördlich, betrieblich
  • Ausgleich nachweisen – Wann erfolgt
  • Regelmäßig prüfen – Gilt Ausnahme noch?

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Die Bezeichnung 'Abteilungsleiter' allein reicht nicht. Entscheidend ist, ob Sie leitender Angestellter nach BetrVG § 5 Abs. 3 sind: eigenständige Einstellung/Entlassung oder Prokura/Generalvollmacht. Im Zweifel gilt das ArbZG – lieber dokumentieren.
Nein, nur im Rahmen der Öffnungsklauseln des § 7 ArbZG. Die absolute Obergrenze (durchschnittlich 48h/Woche) bleibt – sie ist EU-rechtlich vorgegeben. Auch Mindestschutzstandards (z.B. Mindestruhezeit) können nicht beliebig unterschritten werden.
Ja, und zwar verschärft. Bei Überschreitung wegen Notfällen müssen Sie dokumentieren: Was war der Notfall? Warum war er nicht anders zu lösen? Wie lange dauerte die Überschreitung? Die Aufsichtsbehörde kann die Unterlagen anfordern.
Ja, vollständig. Außendienst ist keine Ausnahme vom ArbZG. Die Arbeitszeit ist zu erfassen, Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gelten. Lediglich die Reisezeit kann je nach Tätigkeit unterschiedlich bewertet werden (Arbeitszeit oder nicht).
Keine speziellen. Das ArbZG gilt für alle Unternehmen unabhängig von Größe oder Gründungsdatum. Die häufige Annahme, in Startups gelte das nicht, ist falsch. Auch die 'Startup-Kultur' mit langen Arbeitszeiten muss im Rahmen des ArbZG stattfinden.

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz sieht zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen vor – von leitenden Angestellten über tarifvertragliche Öffnungsklauseln bis zu branchenspezifischen Sonderregeln. Die Ausnahmen sind aber eng gefasst und erfordern meist besondere Voraussetzungen. Im Zweifel gilt das ArbZG. Dokumentation ist auch bei Ausnahmen sinnvoll, oft sogar verschärft erforderlich. Bei Unsicherheit: Rechtliche Beratung einholen und im Zweifel das ArbZG anwenden.

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