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Sonderurlaub: Anlässe, Dauer und Anspruch

Sonderurlaub bei Hochzeit, Geburt, Todesfall und anderen Anlässen: Wann besteht Anspruch und wie lange?

6 Min. Lesezeit
Kalender mit markierten Sonderurlaubstagen

Sonderurlaub: Anlässe, Dauer und Anspruch

Bezahlte Freistellung bei besonderen Lebensereignissen – was Ihnen zusteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sonderurlaub: Bezahlte Freistellung bei besonderen Anlässen
  • Gesetzlicher Anspruch (§ 616 BGB) kann ausgeschlossen sein
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oft großzügiger
  • Typische Anlässe: Hochzeit, Geburt, Todesfall, Umzug
  • Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Rechtliche Grundlage

§ 616 BGB

Gesetzliche Basis:

AspektInhalt
AnspruchBei persönlicher Verhinderung
VoraussetzungUnverschuldet, verhältnismäßig kurz
VergütungVoller Lohnanspruch
AbbedingungKann vertraglich ausgeschlossen werden

Einschränkungen

Was gilt:

  • Grundsätzlich – Gilt im Arbeitsrecht
  • Arbeitsvertrag – Kann ausschließen
  • Tarifvertrag – Kann regeln (oft besser)
  • Betriebsvereinbarung – Kann ergänzen
  • Einzelfall – Prüfung erforderlich

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Typische Anlässe und Dauer

Übersicht

Verbreitete Regelungen:

AnlassTypische Dauer
Eigene Hochzeit1-2 Tage
Geburt eigenes Kind1-2 Tage
Hochzeit Kind1 Tag
Todesfall Ehepartner/Kind2-3 Tage
Todesfall Eltern/Geschwister1-2 Tage
Umzug aus betrieblichen Gründen1 Tag
ArztbesuchSoweit nötig

Detaillierte Aufschlüsselung

Nach Anlass:

  • Hochzeit – Eigene Hochzeit: 1-2 Tage
  • Kind: 1 Tag
  • Geschwister: oft 1 Tag
  • Geburt – Eigenes Kind: 1-2 Tage
  • Enkel: meist kein Anspruch
  • Todesfall – Ehepartner/Kind: 2-3 Tage
  • Eltern: 1-2 Tage
  • Geschwister: 1-2 Tage
  • Schwiegereltern: oft 1 Tag
  • Umzug – Betrieblich bedingt: 1 Tag
  • Privat: meist kein Anspruch
  • Sonstiges – Arzt (nicht verschiebbar): nötige Zeit
  • Gerichtstermin (als Zeuge): nötige Zeit
  • Ehrenämter: je nach Regelung

Hochzeit

Eigene Hochzeit

Was gilt:

AspektRegelung
AnlassStandesamtliche Trauung
Typische Dauer1 Tag (Tag der Trauung)
Oft mehr2 Tage (Trauung + 1)
Kirchliche TrauungZusätzlich, wenn separat

Hochzeit in der Familie

Für andere:

  • Kind – Meist 1 Tag
  • Geschwister – Oft 1 Tag (tarifabhängig)
  • Eltern (2. Hochzeit) – Meist kein Anspruch
  • Andere Verwandte – Kein gesetzlicher Anspruch

Geburt

Geburt eigenes Kind

Für Väter:

AspektRegelung
AnspruchJa, bei verheirateten und unverheirateten
DauerTypisch 1-2 Tage
ZeitpunktTag der Geburt oder kurz danach
ZusätzlichElternzeit möglich

Hinweis

Nicht verwechseln:

  • Sonderurlaub – 1-2 Tage, bei Geburt
  • Elternzeit – Bis 3 Jahre, Antrag nötig
  • Mutterschutz – Nur für Mutter
  • Freistellung Partner – Manche Tarifverträge: 2 Wochen

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Todesfall

Nahestehende Personen

Regelungen:

VerstorbenerTypische Dauer
Ehepartner2-3 Tage
Kind2-3 Tage
Eltern1-2 Tage
Geschwister1-2 Tage
Schwiegereltern1 Tag
Großeltern0-1 Tag

Was zählt

Tage für:

  • Beerdigung – Tag der Beisetzung
  • Organisation – Formalitäten regeln
  • Anreise – Bei weiter Entfernung
  • Trauerzeit – Unterschiedlich geregelt

Weitere Anlässe

Umzug

Wann Anspruch:

GrundAnspruch
Betrieblich veranlasstJa, meist 1 Tag
Privater UmzugMeist kein Anspruch
Erster Umzug nach EinstellungManchmal geregelt

Arzt und Behörden

Freistellung nötig:

  • Arztbesuch – Wenn nicht außerhalb Arbeitszeit möglich
  • Akutfall – Sofort, mit Nachweis
  • Geplante Termine – Nach Möglichkeit in Freizeit legen
  • Behördentermine – Wenn nicht anders möglich
  • Gerichtstermin – Als Zeuge: ja

Ehrenamtliche Tätigkeiten

Sonderregelungen:

TätigkeitRegelung
Freiwillige FeuerwehrLandesgesetze
THWFreistellung für Einsätze
PrüfungstätigkeitTeilweise geregelt
EhrenamtsrichterFreistellung gesetzlich

Im Zeiterfassungssystem

Richtig buchen

Wie erfassen:

BuchungDetails
Abwesenheitsart"Sonderurlaub" oder spezifisch
AnlassHochzeit, Geburt, Todesfall etc.
DauerGanze Tage oder Stunden
NachweisGgf. Urkunde, Sterbeurkunde

Kategorisierung

Empfehlung:

  • Sonderurlaub Hochzeit – Eigene, Familie
  • Sonderurlaub Geburt – Eigenes Kind
  • Sonderurlaub Todesfall – Mit Verwandtschaftsgrad
  • Sonderurlaub Umzug – Betrieblich
  • Sonderurlaub Sonstiges – Arzt, Behörde, Ehrenamt

Häufige Fragen

Nicht unbedingt. § 616 BGB gewährt zwar grundsätzlich Freistellung bei unverschuldeter Verhinderung, kann aber arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und eventuelle Betriebsvereinbarungen. Bei Ausschluss besteht kein gesetzlicher Anspruch – dann nur Urlaub oder unbezahlt.
Ja, in der Regel muss Sonderurlaub beantragt werden, auch wenn ein Anspruch besteht. Melden Sie den Anlass so früh wie möglich (bei planbaren Ereignissen) oder sofort (bei unvorhergesehenen wie Todesfällen). Der Arbeitgeber kann einen Nachweis verlangen (Heiratsurkunde, Sterbeurkunde).
Nein, Sonderurlaub ist zusätzlich zum regulären Jahresurlaub. Er wird auch nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Es handelt sich um eine bezahlte Freistellung für einen bestimmten Anlass. Das ist ein wichtiger Unterschied zu unbezahltem Urlaub oder der Nutzung regulärer Urlaubstage.
Ja, nach der Gleichstellung sind eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen den heterosexuellen Ehen gleichgestellt. Was für Ehepartner gilt, gilt auch für Lebenspartner. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sollten das bereits berücksichtigen.
Bei manchen Anlässen (Hochzeit, Beerdigung) wird oft nur der eigentliche Termin anerkannt. Fällt dieser auf ein Wochenende, entfällt der Sonderurlaub in der Regel. Manche Tarifverträge oder großzügige Arbeitgeber gewähren dennoch einen Ausgleichstag. Prüfen Sie Ihre Regelungen.

Fazit

Sonderurlaub bietet bezahlte Freistellung bei wichtigen Lebensereignissen wie Hochzeit, Geburt oder Todesfall. Der gesetzliche Anspruch nach § 616 BGB kann jedoch arbeitsvertraglich eingeschränkt sein – Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen. Die Dauer variiert je nach Anlass: 1-3 Tage sind üblich. Im Zeiterfassungssystem als eigene Abwesenheitsart erfassen, mit Anlass und ggf. Nachweis. Bei Unsicherheit: HR oder Betriebsrat fragen.

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