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title: "Zeiterfassung in kirchlichen Einrichtungen"
description: "Zeiterfassung bei Kirche, Diakonie und Caritas: Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts und was bei der Arbeitszeiterfassung gilt."
author: "Redaktion"
category: "zeiterfassungsgesetz"
language: "de-DE"
published_at: "2026-01-22"
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# Zeiterfassung in kirchlichen Einrichtungen

Kirchen und ihre Einrichtungen haben ein eigenes Arbeitsrecht – aber gilt das auch für die Zeiterfassung? Was müssen Diakonie, Caritas und andere kirchliche Arbeitgeber beachten?

## Das Wichtigste in Kürze

- Kirchliches Arbeitsrecht gilt für Diakonie, Caritas und andere kirchliche Einrichtungen
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt aber auch für kirchliche Arbeitgeber
- Zeiterfassungspflicht nach BAG-Urteil betrifft auch kirchliche Einrichtungen
- Der Dritte Weg bei Arbeitsvertragsgestaltung ändert nichts an der Zeiterfassung
- Besonderheiten gibt es bei Seelsorge und liturgischen Diensten

> **Rechtlicher Hinweis:**
>
> Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

## Kirchliches Arbeitsrecht

### Was ist der "Dritte Weg"?

**Besonderheit:**
Kirchen regeln Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge (Zweiter Weg), sondern durch paritätisch besetzte Kommissionen (Dritter Weg).

**Grundlage:**
- Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV
- Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

### Arbeitsvertragsrichtlinien

**Evangelische Kirche:**
- AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der EKD
- Regionale AVR der Landeskirchen
- Diakonie-spezifische Regelungen

**Katholische Kirche:**
- AVR des Deutschen Caritasverbandes
- AVR der (Erz-)Bistümer
- Ordensrechtliche Besonderheiten

### Was regelt der Dritte Weg?

**Geregelt:**
- Vergütung (Entgelttabellen)
- Urlaub
- Arbeitszeit
- Kündigungsfristen
- Altersversorgung

**Nicht geregelt:**
Das kirchliche Arbeitsrecht ersetzt nicht das staatliche Arbeitsrecht – es ergänzt es.

## Arbeitszeitgesetz und Kirche

### Geltungsbereich

**Das ArbZG gilt auch für kirchliche Arbeitgeber:**
- Keine Ausnahme für Kirchen
- Höchstarbeitszeiten gelten
- Pausenregelungen gelten
- Ruhezeitregelungen gelten

### Zeiterfassungspflicht

**Nach BAG-Urteil 2022:**
Auch kirchliche Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten.

**Begründung:**
Die Zeiterfassungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG), das auch für kirchliche Einrichtungen gilt.

## Arbeitszeitregelungen in kirchlichen AVR

### AVR Diakonie

**Regelmäßige Arbeitszeit:**
- Vollzeit: 39 Stunden/Woche (regional unterschiedlich)
- Wechselschicht/Schichtdienst: Besondere Regelungen
- Bereitschaftsdienst: Eigene Vergütungsregelungen

**Gleitzeit:**
Nach örtlicher Regelung möglich.

### AVR Caritas

**Regelmäßige Arbeitszeit:**
- Vollzeit: 39 Stunden/Woche
- Fünf-Tage-Woche als Regel
- Abweichungen durch Dienstvereinbarung

**Flexible Arbeitszeit:**
Gleitzeitmodelle nach Vereinbarung.

### Gemeinsamkeiten

**Beide AVR regeln:**
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Überstundenregelungen
- Schicht- und Wechselschichtzulagen
- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

## Besondere Beschäftigtengruppen

### Seelsorger und Pfarrer

**Sonderstellung:**
- Oft im Beamtenverhältnis (Pfarrer)
- Oder besonderer Dienstvertrag
- Arbeitszeit schwer messbar (Seelsorge)

**Zeiterfassung:**
- Für Pfarrer meist keine klassische Zeiterfassung
- Dienstliche Abwesenheiten werden dokumentiert
- Urlaubsregelungen existieren

### Ordensleute

**Besonderheiten:**
- Gelübde der Armut, Keuschheit, Gehorsam
- Leben in Gemeinschaft
- Arbeit als Teil des Ordenslebens

**Arbeitsrechtlich:**
Bei Tätigkeit in kirchlichen Einrichtungen meist eigene Regelungen.

### Kirchenmusiker

**Gemischte Arbeitszeit:**
- Gottesdienste (auch Wochenende)
- Proben
- Unterricht
- Verwaltung

**Dokumentation:**
Erfassung der Gesamtarbeitszeit erforderlich.

### Pflege in kirchlichen Einrichtungen

**Größter Bereich:**
Diakonie und Caritas sind große Träger von Pflegeeinrichtungen.

**Zeiterfassung:**
Wie in anderen Pflegeeinrichtungen – elektronische Systeme mit Schichtplanung.

## Praktische Umsetzung

### Typische Zeiterfassungssysteme

**Hardware:**
- Terminals in Einrichtungen
- Chipkarten oder Transponder
- Mobile Erfassung für ambulante Dienste

**Software:**
- Spezialisierte Lösungen für Sozialwirtschaft
- Integration mit Dienstplanung
- AVR-konforme Arbeitszeitkonten

### Was wird erfasst?

**Standard:**
- Arbeitsbeginn und -ende
- Pausen
- Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit)

**Erweitert:**
- Projektzuordnung
- Kostenstellen
- Leistungsarten (Pflege, Betreuung)

### Mitarbeitervertretung

**Statt Betriebsrat:**
Kirchliche Einrichtungen haben Mitarbeitervertretungen (MAV).

**Mitbestimmung:**
- MVG (Mitarbeitervertretungsgesetz) der EKD
- MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) der katholischen Kirche

**Einführung von Zeiterfassung:**
Die MAV ist zu beteiligen – ähnlich wie ein Betriebsrat.

> **Tipp:**
>
> Binden Sie die Mitarbeitervertretung frühzeitig in die Planung eines Zeiterfassungssystems ein. Das erleichtert die Akzeptanz und vermeidet Konflikte.

## Schichtarbeit in kirchlichen Einrichtungen

### Pflegeeinrichtungen

**24/7-Betrieb:**
- Früh-, Spät-, Nachtschicht
- Wochenend- und Feiertagsdienste
- Bereitschaftsdienste

**Zeiterfassung:**
- Schichtplanung mit Integration
- Zuschlagsermittlung
- Arbeitszeitkonten

### Kindertagesstätten

**Öffnungszeiten:**
- Frühdienst ab 6:30/7:00 Uhr
- Spätdienst bis 17:00/18:00 Uhr
- Vorbereitungszeiten

**Erfassung:**
Alle Arbeitszeiten inkl. Vor- und Nachbereitung.

### Krankenhäuser

**Komplexe Anforderungen:**
- Verschiedene Berufsgruppen
- Unterschiedliche Schichtmodelle
- Bereitschaftsdienste (Ärzte, Pflege)

## Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

### AVR-Regelungen

**Bereitschaftsdienst:**
- Zeit, in der sich der Mitarbeiter im Betrieb aufhält
- Wird teilweise als Arbeitszeit gewertet
- Vergütung nach Stufen

**Rufbereitschaft:**
- Mitarbeiter ist erreichbar, aber nicht vor Ort
- Nur tatsächliche Einsätze als Arbeitszeit
- Pauschale Vergütung

### Dokumentation

**Erforderlich:**
- Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes
- Tatsächliche Arbeitsleistung
- Ruhezeiten zwischen Diensten

## Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen

### Eigenes Datenschutzrecht

**Evangelische Kirche:**
DSG-EKD (Datenschutzgesetz der EKD)

**Katholische Kirche:**
KDG (Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz)

### Anforderungen

**Ähnlich wie DSGVO:**
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Speicherbegrenzung

**Für Zeiterfassung:**
- Erfassung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses
- Beschränkter Zugriff
- Löschung nach Aufbewahrungsfrist

### Aufsichtsbehörden

**Nicht staatliche Datenschutzbehörden:**
Kirchen haben eigene Datenschutzaufsichten.

## Herausforderungen

### Ehrenamtliche Mitarbeiter

**Abgrenzung:**
- Ehrenamtliche unterliegen nicht dem ArbZG
- Keine Zeiterfassungspflicht
- Aber: Unfallversicherungsschutz

**Dokumentation:**
Freiwillige Erfassung für Versicherungszwecke sinnvoll.

### Seelsorge und Dienstgemeinschaft

**Besondere Kultur:**
- Dienstgemeinschaft als Leitbild
- Vertrauensbasierte Zusammenarbeit
- Zeiterfassung kann als Misstrauen wahrgenommen werden

**Kommunikation:**
Zeiterfassung als Schutz der Mitarbeiter vor Überlastung kommunizieren.

### Technische Infrastruktur

**Heterogene Landschaft:**
- Viele kleine Einrichtungen
- Unterschiedliche IT-Ausstattung
- Begrenzte Budgets

**Lösung:**
Cloud-basierte Lösungen, die standortübergreifend funktionieren.

## Häufige Fragen zur Zeiterfassung in kirchlichen Einrichtungen

### Gilt das Arbeitszeitgesetz für kirchliche Einrichtungen?

Ja, das Arbeitszeitgesetz gilt auch für kirchliche Arbeitgeber wie Diakonie und Caritas. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf das staatliche Arbeitsschutzrecht. Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

### Müssen Diakonie und Caritas die Arbeitszeit erfassen?

Ja, die Zeiterfassungspflicht nach dem BAG-Urteil gilt auch für kirchliche Einrichtungen. Sie sind Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und müssen ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten.

### Was ist mit Pfarrern und Seelsorgern?

Pfarrer stehen oft in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis. Für sie gelten eigene Regelungen der Landeskirchen bzw. Bistümer. Eine klassische Arbeitszeiterfassung ist bei seelsorgerlicher Tätigkeit oft nicht praktikabel, aber dienstliche Abwesenheiten werden dokumentiert.

### Wer ist statt des Betriebsrats zuständig?

In kirchlichen Einrichtungen gibt es statt eines Betriebsrats eine Mitarbeitervertretung (MAV). Sie hat ähnliche Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen und ist nach dem jeweiligen Mitarbeitervertretungsgesetz zu beteiligen.

## Fazit

Kirchliche Einrichtungen unterliegen bei der Zeiterfassung grundsätzlich denselben Pflichten wie andere Arbeitgeber. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen (Dritter Weg), nicht aber auf das staatliche Arbeitsschutzrecht. Diakonie, Caritas und andere kirchliche Arbeitgeber müssen daher Systeme zur Arbeitszeiterfassung einrichten. Bei der Umsetzung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und das kirchliche Datenschutzrecht zu beachten.

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