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title: "Betriebsübergang: Was passiert mit der Zeiterfassung?"
description: "Zeiterfassung bei Betriebsübergang und Unternehmensverkauf: Rechte, Pflichten und Datenmitnahme."
author: "Redaktion"
category: "hr-grundlagen"
language: "de-DE"
published_at: "2026-01-22"
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keywords: ["Betriebsübergang Zeiterfassung","Unternehmensverkauf Arbeitszeit","§ 613a BGB Zeiterfassung","M&A HR Daten"]
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# Betriebsübergang: Was passiert mit der Zeiterfassung?

Wenn Unternehmen verkauft oder verschmolzen werden – was gilt für Arbeitszeiten und Daten?

## Das Wichtigste in Kürze

- Arbeitsverhältnisse gehen auf Erwerber über (§ 613a BGB)
- Arbeitszeitguthaben sind Teil der Ansprüche
- Zeiterfassungsdaten gehen mit über
- Neue Systeme erfordern Datenmigration
- Betriebsvereinbarungen oft weiter gültig

> **Rechtlicher Hinweis:**
>
> Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

## Was ist ein Betriebsübergang

### Definition

§ 613a BGB greift bei:

| Situation | Beispiel |
|-----------|----------|
| Unternehmensverkauf | Firma wird verkauft |
| Teilverkauf | Abteilung wird ausgegliedert |
| Verschmelzung | Zwei Firmen fusionieren |
| Outsourcing | Betriebsteil an Dienstleister |
| Insolvenz | Übernahme aus Insolvenz |

### Rechtsfolge

Was automatisch passiert:

- **Arbeitsverhältnisse** – Gehen auf Erwerber über
- **Rechte** – Bleiben erhalten
- **Pflichten** – Erwerber tritt ein
- **Kündigungsverbot** – Keine Kündigung wegen Übergang
- **Informationspflicht** – Mitarbeiter müssen informiert werden

## Arbeitszeitansprüche

### Was übergeht

Ansprüche der Mitarbeiter:

| Anspruch | Übergang |
|----------|----------|
| Überstundenguthaben | Ja, vollständig |
| Urlaubsansprüche | Ja, vollständig |
| Arbeitszeitkonto | Ja, mit Saldo |
| Zuschlagsansprüche | Ja, offene Beträge |
| Dokumentationspflicht | Erwerber übernimmt |

### Praktische Bedeutung

Was das heißt:

- **Überstunden** – Erwerber muss abbauen/auszahlen
- **Minusstunden** – Erwerber kann nachfordern
- **Resturlaub** – Erwerber muss gewähren
- **Zeitkonto-Saldo** – Wird übernommen
- **Altlasten** – Erwerber haftet

## Zeiterfassungsdaten

### Was mit Daten passiert

Datenschutz und Übergang:

| Aspekt | Regelung |
|--------|----------|
| Personaldaten | Gehen über (DSGVO-konform) |
| Zeiterfassungsdaten | Teil der Personalakte |
| Einwilligung | Nicht erforderlich für Übergang |
| Löschfristen | Weiter beachten |

### Datenmigration

Technischer Übergang:

- **Gleiches System** – Mandant wechselt Besitzer
- **Neues System** – Datenmigration nötig
- **Integration** – In bestehendes System des Erwerbers
- **Parallelbetrieb** – Übergangszeit
- **Neustart** – Nur Salden übernehmen

## Betriebsvereinbarungen

### Fortgeltung

Was weiter gilt:

| Vereinbarung | Status |
|--------------|--------|
| Betriebsvereinbarung Zeiterfassung | Gilt 1 Jahr weiter |
| Tarifvertrag | Je nach Situation |
| Arbeitsvertrag | Unverändert |
| Betriebliche Übung | Bleibt bestehen |

### Ablösung

Änderungen möglich:

- **1-Jahr-Frist** – § 613a Abs. 1 S. 2 BGB
- **Neue BV** – Kann alte ablösen
- **Tarifvertrag** – Kann BV verdrängen
- **Einzelvertrag** – Günstigkeitsprinzip
- **Kündigungsmöglichkeit** – Nach allgemeinen Regeln

## Praktische Umsetzung

### Checkliste Veräußerer

Was der alte Arbeitgeber tun sollte:

| Schritt | Aktion |
|---------|--------|
| Dokumentation | Alle Zeitdaten aufbereiten |
| Salden | Überstunden, Urlaub festhalten |
| Export | Daten exportfähig machen |
| Information | Mitarbeiter informieren |
| Übergabe | Daten an Erwerber übergeben |

### Checkliste Erwerber

Was der neue Arbeitgeber tun sollte:

- **Due Diligence** – Arbeitszeitansprüche prüfen
- **Übernahme** – Salden übernehmen
- **System-Entscheidung** – Bestehendes oder neues System
- **Migration** – Daten übertragen
- **Kommunikation** – Mitarbeiter einweisen
- **Controlling** – Altansprüche überwachen

## Sonderfälle

### Teilbetriebsübergang

Nur ein Teil geht über:

| Herausforderung | Lösung |
|-----------------|--------|
| Zuordnung MA | Wer gehört zum Teil? |
| Anteilige Ansprüche | Stichtagsregelung |
| Systemtrennung | Daten aufteilen |

### Insolvenz

Besonderheiten:

- **§ 613a gilt** – Aber modifiziert
- **Altverbindlichkeiten** – Oft beim Insolvenzverwalter
- **Arbeitszeitansprüche** – Prüfen, wer haftet
- **Daten** – Gehen mit über
- **Neuverhandlung** – Oft möglich

### Internationale Übergänge

Grenzüberschreitend:

| Situation | Regelung |
|-----------|----------|
| EU-Richtlinie | 2001/23/EG gilt |
| Drittstaaten | Nationales Recht prüfen |
| Datenübermittlung | DSGVO beachten |

## Häufige Fragen

### Verliere ich meine Überstunden beim Betriebsübergang?

Nein. Ihre Arbeitszeitansprüche (Überstunden, Urlaub, Zeitkonto-Guthaben) gehen vollständig auf den neuen Arbeitgeber über. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Dokumentieren Sie sicherheitshalber Ihren Stand zum Übergangszeitpunkt.

### Muss ich ein neues Zeiterfassungssystem nutzen?

Wenn der Erwerber ein anderes System verwendet: wahrscheinlich ja. Das ist keine Vertragsänderung, sondern eine organisatorische Maßnahme. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei der Einführung. Ihre Arbeitszeitdaten und -ansprüche bleiben aber erhalten.

### Was passiert mit meiner Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung?

Sie gilt mindestens 1 Jahr weiter, wenn beim Erwerber keine andere Regelung besteht (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Danach kann sie durch eine neue BV, einen Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung abgelöst werden. Bis dahin bleibt alles beim Alten.

### Kann ich dem Betriebsübergang widersprechen wegen der Zeiterfassung?

Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Information widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) – dann bleiben Sie beim alten Arbeitgeber. Aber: Das allein wegen des Zeiterfassungssystems zu tun, ist riskant. Der alte Arbeitgeber könnte Sie mangels Beschäftigung kündigen.

### Wer haftet für falsche Zeiterfassung aus der Vergangenheit?

Der Erwerber haftet für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch aus der Zeit vor dem Übergang. Veräußerer und Erwerber haften für Verbindlichkeiten vor dem Übergang gesamtschuldnerisch (1 Jahr). Bei Streit um alte Zeiten können beide in Anspruch genommen werden.

## Fazit

Beim Betriebsübergang gehen Arbeitszeitansprüche und -daten auf den neuen Arbeitgeber über – Überstunden, Urlaub und Zeitkonto-Salden bleiben erhalten. Die technische Seite (Datenmigration, Systemwechsel) erfordert sorgfältige Planung. Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung gelten zunächst weiter. Für Mitarbeiter wichtig: Dokumentieren Sie Ihren Stand zum Übergangszeitpunkt.

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