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title: "Krankmeldung: Fristen und Pflichten für Arbeitnehmer"
description: "Krankmeldung beim Arbeitgeber: Fristen, Pflichten, eAU und was bei verspäteter Meldung passiert. Praktische Anleitung für Arbeitnehmer."
author: "Redaktion"
category: "abwesenheiten"
language: "de-DE"
published_at: "2026-01-22"
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# Krankmeldung: Fristen und Pflichten für Arbeitnehmer

Krank sein ist unangenehm – aber die Krankmeldung muss trotzdem korrekt erfolgen. Welche Fristen gelten? Was muss der Arbeitgeber wissen? Und was passiert bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)?

## Das Wichtigste in Kürze

- Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn
- Ab dem 4. Krankheitstag ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich (eAU)
- Der Arbeitgeber darf frühere Nachweispflicht vereinbaren (ab 1. Tag)
- Seit 2023 ruft der Arbeitgeber die eAU elektronisch ab
- Verspätete Krankmeldung kann Abmahnung nach sich ziehen

## Zwei Pflichten unterscheiden

### 1. Anzeigepflicht (Krankmeldung)

**Was:** Dem Arbeitgeber mitteilen, dass man krank ist.
**Wann:** Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
**Wie:** Anruf, E-Mail, SMS – je nach Betrieb.

### 2. Nachweispflicht (AU-Bescheinigung)

**Was:** Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
**Wann:** Spätestens am 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit.
**Wie:** Seit 2023: elektronisch (eAU).

> **Hinweis:**
>
> Anzeige- und Nachweispflicht sind zwei verschiedene Dinge. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber muss sofort erfolgen – unabhängig davon, ob Sie zum Arzt gehen.

## Die Krankmeldung

### Wann melden?

**§ 5 EFZG:**
„Unverzüglich" bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern.

**In der Praxis:**
- Vor Arbeitsbeginn
- Spätestens zu Arbeitsbeginn
- Bei Schichtbeginn um 6 Uhr: Dann melden

### Wie melden?

**Übliche Wege:**
- Telefonisch (häufigster Weg)
- E-Mail
- SMS/Messenger
- Über Zeiterfassungssystem

**Wichtig:**
Prüfen Sie, wie es in Ihrem Betrieb geregelt ist. Manche Arbeitgeber haben konkrete Vorgaben.

### Wen informieren?

**Typische Adressaten:**
- Vorgesetzter
- Personalabteilung
- Zentrale Rufnummer

**Empfehlung:**
Vorgesetzten direkt informieren – auch wenn es eine zentrale Nummer gibt.

### Was mitteilen?

**Pflichtinhalt:**
- Dass Sie krank sind
- Voraussichtliche Dauer

**Nicht erforderlich:**
- Art der Erkrankung (Diagnose)
- Wo Sie sich befinden
- Wie Sie sich angesteckt haben

**Freiwillig hilfreich:**
- Ob Sie erreichbar sind
- Ob dringende Aufgaben warten

## Die AU-Bescheinigung (eAU)

### Ab wann erforderlich?

**Gesetzliche Regel (§ 5 Abs. 1 EFZG):**
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, spätestens am folgenden Arbeitstag.

**Beispiel:**
Krank ab Montag → Spätestens Donnerstag muss die AU vorliegen.

### Frühere Nachweispflicht

**Der Arbeitgeber darf verlangen:**
AU-Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag.

**Wie:**
- Im Arbeitsvertrag
- In Betriebsvereinbarung
- Durch Weisung im Einzelfall

**Wichtig:**
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!

### Elektronische AU (eAU)

**Seit Januar 2023:**
- Arzt übermittelt AU elektronisch an Krankenkasse
- Arbeitgeber ruft eAU bei Krankenkasse ab
- Papier-AU nur noch für Arbeitnehmer

**Ihre Pflicht:**
- Zum Arzt gehen
- Sich krankschreiben lassen
- Krankmeldung an Arbeitgeber (wie bisher)

**Nicht mehr nötig:**
- „Gelben Schein" beim Arbeitgeber abgeben

### Wenn eAU nicht funktioniert

**Mögliche Probleme:**
- Arzt übermittelt nicht
- Technische Störung
- Kasse nicht erreichbar

**Ihre Absicherung:**
- Papierausdruck mitnehmen
- Bei Nachfrage vorlegen können
- Arbeitgeber informieren

> **Tipp:**
>
> Lassen Sie sich beim Arzt immer einen Ausdruck der AU geben – falls es technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gibt.

## Verlängerung der Krankheit

### Folgebescheinigung

**Wenn Sie länger krank sind:**
- Erneut zum Arzt gehen
- Neue AU ausstellen lassen
- Arbeitgeber informieren

### Lückenlose Bescheinigung

**Wichtig:**
Keine Lücken zwischen AU-Bescheinigungen – sonst Probleme mit Entgeltfortzahlung.

**Beispiel:**
AU bis Freitag → Immer noch krank → Montag neue AU holen.

### Rückwirkende AU

**Ärzte dürfen:**
Max. 3 Tage rückwirkend krankschreiben.

**Ausnahme:**
Bei Wochenende oder Feiertag etwas mehr.

## Konsequenzen bei Verstößen

### Verspätete Krankmeldung

**Mögliche Folgen:**
- Abmahnung
- Im Wiederholungsfall: Kündigung

**Aber:**
- Einmaliges Versäumnis meist nicht so schlimm
- Intention zählt

### Fehlende AU-Bescheinigung

**Folgen:**
- Arbeitgeber darf Entgeltfortzahlung verweigern
- Bis zur Nachreichung
- Rückwirkend wird dann gezahlt

### Falschangaben

**Arbeitszeitbetrug:**
- Fristlose Kündigung möglich
- Bei krankgeschrieben, aber nicht krank
- Bei „Blaumachen"

## Sonderfälle

### Krankheit im Urlaub

**§ 9 BUrlG:**
Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet.

**Voraussetzung:**
- AU-Bescheinigung (auch im Ausland)
- Krankmeldung an Arbeitgeber

### Krankheit am Wochenende

**Wenn Sie Montag nicht arbeiten können:**
- Krankmeldung trotzdem am Montag (vor Arbeitsbeginn)
- AU vom Wochenende gilt

### Arbeitsunfall

**Besonderheiten:**
- Durchgangsarzt aufsuchen
- Arbeitgeber informieren (Unfallumstände)
- Berufsgenossenschaft wird informiert

### Kind krank

**Kinderkrankengeld:**
- Nicht Entgeltfortzahlung
- Eigene Regeln
- Arbeitgeber trotzdem informieren

## Zeiterfassung und Krankheit

### Buchung im System

**Typischer Ablauf:**
1. Mitarbeiter meldet sich krank
2. HR/Vorgesetzter trägt Krankheit ein
3. Zeiterfassung zeigt Abwesenheit
4. Keine Stempelung nötig

### Sollstunden bei Krankheit

**Anrechnung:**
- Geplante Arbeitszeit des Tages
- Nicht pauschal 8 Stunden
- Bei Teilzeit: Anteilig

### Arbeitszeitkonto

**Bei Krankheit:**
- Keine Minusstunden
- Sollzeit wird angerechnet
- Überstunden werden nicht aufgebaut

## Tipps für den Krankheitsfall

### Vorbereitung

**Im Voraus klären:**
- Wen informiere ich?
- Wie (Telefon/E-Mail)?
- Welche Nummer/Adresse?

### Am Krankheitstag

**Checkliste:**
☐ Arbeitgeber informieren (vor Arbeitsbeginn)
☐ Voraussichtliche Dauer nennen
☐ Bei mehr als 3 Tagen: Zum Arzt
☐ Erreichbarkeit klären (wenn möglich)

### Während der Krankheit

**Beachten:**
☐ Genesungsfördernd verhalten
☐ Bei Verlängerung: Neu melden
☐ Folge-AU rechtzeitig holen
☐ Wiederkommen erst wenn fit

### Bei Genesung

**Zurück zur Arbeit:**
☐ Arbeitgeber informieren
☐ Ggf. letzte AU nachreichen
☐ Aufgaben übernehmen

## Häufige Fragen zur Krankmeldung

### Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, was ich habe?

Nein. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich. Die Diagnose geht den Arbeitgeber nichts an. Auch auf der AU für den Arbeitgeber steht keine Diagnose – nur die für die Krankenkasse enthält den ICD-Code.

### Kann mein Arbeitgeber ab dem ersten Tag eine AU verlangen?

Ja, das ist zulässig. Viele Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit nicht standardmäßig, aber sie können es im Einzelfall oder generell anordnen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie in der Personalabteilung.

### Was ist, wenn ich vergessen habe, mich krankzumelden?

Holen Sie es sofort nach, sobald Sie es bemerken. Entschuldigen Sie sich für die Verspätung. Bei einmaligem Versehen gibt es meist keine ernsten Konsequenzen. Wiederholtes Vergessen kann aber zur Abmahnung führen.

### Darf ich während der Krankheit das Haus verlassen?

Ja, wenn es der Genesung nicht schadet. Arztbesuche, Apotheke, Einkäufe sind erlaubt. Auch ein Spaziergang kann genesungsfördernd sein. Nicht erlaubt: Aktivitäten, die der Genesung schaden (Sport, Party) oder Nebenjob.

## Fazit

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen – am besten vor Arbeitsbeginn. Die AU-Bescheinigung ist ab dem 4. Tag erforderlich, kann aber auch früher verlangt werden. Mit der elektronischen AU (eAU) müssen Sie nichts mehr einreichen – aber die Krankmeldung bleibt Ihre Pflicht. Dokumentieren Sie alles sauber, und informieren Sie bei Verlängerung erneut.

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